Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Namen der Firmeninhaber durch jedermann ermitteln lassen zu können. 
Vorteile bietet die Registrierung dagegen dem Eingetragenen nur in 
der Richtung, daß das Handelsregister über die darin eingetragenen 
Tatsachen vollen Beweis macht. Diese Tatsachen sind: Namen der 
Firma, Art des Geschäftes, Ort der Niederlassung, Name, Wohnort 
und Beschäftigung der Teilhaber, Datum der Etablierung. 
Eintragungsgebühr 5 sh. 
O. Ostindien. 
The Indian Registration Act 1877; The Indian Companies Act 1882. 
Es existiert ein Handelsregister. Eintragungspflichtig ist jede 
Vereinigung der »inkorporierten Kompagnien«, mögen sie mit oder 
ohne beschränkte Haftung sein. 
Betreibt die Kompagnie Bankgeschäfte mit wenigstens zehn Teil 
habern, oder andere Geschäfte mit wenigstens zwanzig Teilhabern, so 
beginnt ihre Existenz erst (besondere Verleihung Vorbehalten) durch 
die Registrierung; bei den anderen registierungspflichtigen Vereini 
gungen hängt die Existenz derselben nicht von der Registrierung ab, 
sondern nur das Maß der Haftbarkeit der Gesellschafter und die 
Vertretung. . 
Registrierungsberechtigt sind alle Handelsgesellschaften; Einzel 
firmen dürfen nicht registriert werden. 
Jeder Distrikt führt ein Register-Book in einer Office des Registrars. 
Die Aufsicht führt in jeder Provinz ein Inspektor General of Registration. 
Die Eintragungstaxen sind in den einzelnen Provinzen verschieden. 
P. Singapore. 
Pis besteht kein Handelsregister. 
Q. Südaustralien. 
Registration of Firms Act Nr. 723 of 1899 of South-Australia. 
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »The Register of 
Firms and Firm-Names«; geführt wird es von einem Registrar of Companies. 
»Incorporated Companies« sind nicht eintragungspflichtig. Da 
gegen sind es alle Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften mit dem 
Sitz in Südaustralien, deren Firma nicht den vollen oder bürgerlichen 
Namen aller Firmenteilhaber, oder wenigstens aller mitarbeitenden 
Firmenteilhaber enthält. 
Die Eintragung wird durch Geldstrafen direkt und überdies in 
direkt dadurch erzwungen, daß der Nichteingetragene im Prozesse 
nicht parteifähig ist. Vorteile bietet die Registrierung dem Registrierten 
nicht; sie ist nicht um seinetwillen, sondern um der Sicherheit des 
Verkehrs willen vorgeschrieben. 
Die Registrierungsgebühr beträgt 7 sh. 6 p-
	        
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