Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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R. Transvaal. 
Gesetz Nr. 5 vom Jahre 1874. 
»The Limited Liabilitz« Companies Act. 
Mit geringen Veränderungen ist hier noch der Rechtszustand 
der Burenrepublik aufrecht erhalten. Danach besteht ein »Register of 
Deeds«, das Registeramt ist ein Subdepartement des »Attorney- 
Generaldepartement« und hat seinen Sitz in Pretoria. . 
Eintragungspflicht besteht nicht derart, daß die Eintragung direkt 
erzwungen würde. Wer, obwohl eintragungsberechtigt, sich nicht ein 
tragen 'läßt, haftet jedoch, statt beschränkt, mit seinem ganzen V er- 
mögen; überdies entbehrt die Unternehmung, welcher er angehort, m 
Zivilprozessen der Parteifähigkeit. _ 
Eintragungsberechtigt sind nur Aktiengesellschaften, also men 
auch andere Handelsgesellschaften und Einzelkaufleute. 
Die Registrierungsgebühr beträgt 7 sh., 6 p. für je 100 .... Gesell- 
schaftsvermögen. 
S. Trinidad. 
Ein Handelsregister besteht nur für Handelsfirmen mit be 
schränkter Haftung aller Gesellschafter. Diese müssen _ ihre Statuten 
und die Namen der Direktoren sowie den Geschaftssitz gerichtlich 
eintragen lassen. 
T. Viktoria. 
Registration of Firnis Act 1892 of Victoria. 
Es besteht ein Handelsregister. Unternehmungen, deren Geschäfts 
betrieb nicht über ein Jahr hinaus sich erstrecken soll, sind nicht 
eintragungspflichtig. Andere Kmzelkaufleute und Handelsgesellschaften 
sind es, wenn ihre Firma nicht den vollen oder bürgerlichen Namen 
aller Gesellschafter ohne jeden Zusatz enthält. 
Die Registrierung hat vor dem Geschäftsbeginn zu erfolgen und hat 
folgende Punkte zu umfassen: Firma, Geschäftsart und Geschaftssitz, 
Name, Wohnsitz und Beschäftigung der Teilhaber. Die Eintragungs 
gebühr beträgt 5 sh. . c . - , 
Die Eintragung geschieht beim »Registrar General«. Sie \ 
durch Geldstrafen erzwungen. 
16. Guatemala. 
Gesetz vom 20. jub 1877. 
Es gibt ein Handelsregister für Gesellschaftsfirmen,
	        
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