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17. Honduras (Republik).
Handelsgesetzbuch vom 27. August 1880.
Es besteht ein Handelsregister (mindestens) in jeder Departe-
rnentshauptstadt, geführt von einem »Handelskonservador«, einem
Richter. Er führt für jedes Jahr ein Buch, in welches die einlaufenden
Urkunden der Reihe nach eingetragen werden.
Eintragungspflichtig sind Handelsgesellschaften; Einzelkaufleute
haben ihre Eheverträge, Handelsvollmächten und die Beweisurkunden
über das Vermögen minderjähriger Haussöhne oder Mündel eintragen
zu lassen. Unterbleibt die Eintragung einer Gesellschaft oder einer
Vollmacht, so erzeugen der Gesellschaftsvertrag oder die Handels
vollmacht zwischen den Kompaziszenten keine Wirkung, wohl aber
gegenüber Dritten.
18. Italien.
Handelsgesetzbuch vom 1. Jänner 1882.
Es besteht ein Plandelsregister unter dem Namen »Registro delle
Societä«. Geführt wird es von den Zivil- und Strafgerichten, da es
keine Handelsgerichte mehr gibt.
Eintragungsfähig und gleichzeitig eintragungspflichtig sind nur
Handelsgesellschaften. Von ihnen wird die Eintragung dadurch er
zwungen, daß bis zur Eintragung alle. Gesellschafter unbeschränkt
haften, daß der Gesellschaftsvertrag Dritten gegenüber erst durch die
Registrierung Geltung erlangt, und daß erst als Folge der Registrie
rung eine genaue Bestimmung und Abgrenzung der Befugnisse und
Pflichten der einzelnen Gesellschafter geschieht.
Eintragungsgebühren sind nicht zu bezahlen, wohl aber Publi
kationsgebühren.
Neben diesem Handelsregister werden noch Register für Handels
und Industriefirmen von den Handelskammern geführt. Die Eintragung
in diese Register ist fakultativ, steht auch Einzelkaufleuten frei und
bietet keine rechtlichen, sondern nur wirtschaftliche Vorteile.
19. Japan.
Gesetzartikel Nr. 255 vom 16. Juni 1899. (Handelsgesetzbuch).
Es besteht ein Handelsregister unter. dem Namen »Shogio toki«,
geführt von den Bezirksgerichten (»Ku Saibaucho«). Registrierungs
pflichtig sind Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften, ihr Kapital
betrage denn höchstens 500 Yen. Die Eintragung wird durch Geld
strafen erzwungen und bietet dem Eingetragenen den Vorteil der Be
handlung nach dem Handelsgesetzbuch.
Die Eintragungsgebühren betragen mindestens 5 Yen.