Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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17. Honduras (Republik). 
Handelsgesetzbuch vom 27. August 1880. 
Es besteht ein Handelsregister (mindestens) in jeder Departe- 
rnentshauptstadt, geführt von einem »Handelskonservador«, einem 
Richter. Er führt für jedes Jahr ein Buch, in welches die einlaufenden 
Urkunden der Reihe nach eingetragen werden. 
Eintragungspflichtig sind Handelsgesellschaften; Einzelkaufleute 
haben ihre Eheverträge, Handelsvollmächten und die Beweisurkunden 
über das Vermögen minderjähriger Haussöhne oder Mündel eintragen 
zu lassen. Unterbleibt die Eintragung einer Gesellschaft oder einer 
Vollmacht, so erzeugen der Gesellschaftsvertrag oder die Handels 
vollmacht zwischen den Kompaziszenten keine Wirkung, wohl aber 
gegenüber Dritten. 
18. Italien. 
Handelsgesetzbuch vom 1. Jänner 1882. 
Es besteht ein Plandelsregister unter dem Namen »Registro delle 
Societä«. Geführt wird es von den Zivil- und Strafgerichten, da es 
keine Handelsgerichte mehr gibt. 
Eintragungsfähig und gleichzeitig eintragungspflichtig sind nur 
Handelsgesellschaften. Von ihnen wird die Eintragung dadurch er 
zwungen, daß bis zur Eintragung alle. Gesellschafter unbeschränkt 
haften, daß der Gesellschaftsvertrag Dritten gegenüber erst durch die 
Registrierung Geltung erlangt, und daß erst als Folge der Registrie 
rung eine genaue Bestimmung und Abgrenzung der Befugnisse und 
Pflichten der einzelnen Gesellschafter geschieht. 
Eintragungsgebühren sind nicht zu bezahlen, wohl aber Publi 
kationsgebühren. 
Neben diesem Handelsregister werden noch Register für Handels 
und Industriefirmen von den Handelskammern geführt. Die Eintragung 
in diese Register ist fakultativ, steht auch Einzelkaufleuten frei und 
bietet keine rechtlichen, sondern nur wirtschaftliche Vorteile. 
19. Japan. 
Gesetzartikel Nr. 255 vom 16. Juni 1899. (Handelsgesetzbuch). 
Es besteht ein Handelsregister unter. dem Namen »Shogio toki«, 
geführt von den Bezirksgerichten (»Ku Saibaucho«). Registrierungs 
pflichtig sind Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften, ihr Kapital 
betrage denn höchstens 500 Yen. Die Eintragung wird durch Geld 
strafen erzwungen und bietet dem Eingetragenen den Vorteil der Be 
handlung nach dem Handelsgesetzbuch. 
Die Eintragungsgebühren betragen mindestens 5 Yen.
	        
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