Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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20. Liechtenstein. 
Verordnung vom IG. September 1865. 
Es gelten dieselben Rechtssätze wie in Österreich. Das Land 
gericht in Vaduz führt das Handelsregister. 
2i. Marokko. 
Für die Inländer besteht kein Handelsregister. Für die Aus 
länder führen die betreffenden Gesandtschaften und Konsulate nach 
Maßgabe der Gesetze des betreffenden Staates, dessen Angehörige sie 
sind, Handelsregister. 
22. Mexiko. 
Codigo de Comercio, 15. September 1899. 
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Registro 
püblico de Comercio«. Jede Hauptstadt hat ein solches und hiefür 
ein eigenes Amt; überdies führen in den Hauptorten der Distrikte 
die Grundbuchsführer »Oficios de hipotecas« das Handelsregister. 
Eintragungsberechtigt sind Einzelkaufleute und Handelsgesell 
schaften, eintragungspflichtig sind die letzteren. Doch wird auch auf 
diese letzteren kein direkter Eintragungszwang geübt; nur ist ihre 
rechtliche Entstehung an die Eintragung geknüpft. 
Die in das Register Eingetragenen genießen den Vorteil, daß 
sie nach dem Handelsgesetzbuch behandelt werden und daß sie im 
Krida&Öe nicht (wie andere Gemeinschuldner) beweisen müssen, daß 
sie nicht betrügerisch vorgegangen seien. 
Für die Eintragung sind lediglich Schreibgebühren von 25 Cen 
tavos für die Seite zu bezahlen. 
23. Monaco. 
Handelsgesetzbuch vom 5. November 1877. 
Fis besteht ein Handelsregister für Gesellschaften unter einem 
Kollektivnamen und für Kommanditgesellschaften. Einzelkaufleute 
werden nicht registriert, sie seien denn minderjährig. 
Registergericht ist das Obergericht. 
24. Montenegro. 
Eis besteht kein Handelsregister.
	        
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