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20. Liechtenstein.
Verordnung vom IG. September 1865.
Es gelten dieselben Rechtssätze wie in Österreich. Das Land
gericht in Vaduz führt das Handelsregister.
2i. Marokko.
Für die Inländer besteht kein Handelsregister. Für die Aus
länder führen die betreffenden Gesandtschaften und Konsulate nach
Maßgabe der Gesetze des betreffenden Staates, dessen Angehörige sie
sind, Handelsregister.
22. Mexiko.
Codigo de Comercio, 15. September 1899.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Registro
püblico de Comercio«. Jede Hauptstadt hat ein solches und hiefür
ein eigenes Amt; überdies führen in den Hauptorten der Distrikte
die Grundbuchsführer »Oficios de hipotecas« das Handelsregister.
Eintragungsberechtigt sind Einzelkaufleute und Handelsgesell
schaften, eintragungspflichtig sind die letzteren. Doch wird auch auf
diese letzteren kein direkter Eintragungszwang geübt; nur ist ihre
rechtliche Entstehung an die Eintragung geknüpft.
Die in das Register Eingetragenen genießen den Vorteil, daß
sie nach dem Handelsgesetzbuch behandelt werden und daß sie im
Krida&Öe nicht (wie andere Gemeinschuldner) beweisen müssen, daß
sie nicht betrügerisch vorgegangen seien.
Für die Eintragung sind lediglich Schreibgebühren von 25 Cen
tavos für die Seite zu bezahlen.
23. Monaco.
Handelsgesetzbuch vom 5. November 1877.
Fis besteht ein Handelsregister für Gesellschaften unter einem
Kollektivnamen und für Kommanditgesellschaften. Einzelkaufleute
werden nicht registriert, sie seien denn minderjährig.
Registergericht ist das Obergericht.
24. Montenegro.
Eis besteht kein Handelsregister.