17
25. Nicaragua.
Handelsgesetzbuch vom 12. März 1869.
. , besteht ein Handelsregister. Gegenstand der Eintragungen
sind die Handelsgesellschaften, ferner bei EinzelkaufJeJgn auf deren
Verlangen die Eheverträge und die von ihnen erteilten Ilandlungs-
Vollmachten. Ebensoweit reicht die Eintragungspflicht.
Ihre Befolgung wird vom registerführenden Registerbeamten des
Handelsgerichtes nicht direkt erzwungen; vielmehr drohen dem Un
gehorsamen nur privatrechtliche Nachteile, so z. B. die Nichtigkeit
der erteilten, aber nicht eingetragenen Handelsvollmacht.
26. Die Niederlande.
Handelsgesetzbuch (Wetboek van Koophandel) vom 10. April 1838.
Es besteht ein Handelsregister, geführt von der Gerichts
schreiberei (Griffie) der »Arrondissements-Rechtbank« und an Orten,
wo nur ein Kantongericht existiert, von dessen Gerichtsschreiberei.
Eintragungspflichtig sind lediglich offene Handelsgesellschaften
und Aktiengesellschaften. Doch wird die Eintragung nicht durch Geld
strafen, sondern nur auf folgende Weise erzwungen: Aktiengesell
schaften bestehen vor der Eintragung nicht, und es haften die Vor
standsmitglieder derselben bis zu diesem Zeitpunkte für ihre Hand
lungen Dritten gegenüber persönlich und solidarisch. Andere Handels
gesellschaften gelten bis zum Zeitpunkt der Eintragung im Verhältnis
zu dritten Personen als unbeschränkte, für alle Handelssachen auf
unbestimmte Zeit errichtete, bei welcher kein Gesellschafter von der
Befugnis ausgeschlossen ist, die Gesellschaft zu vertreten.
_ Einzelkaufleute und Kommanditgesellschaften werden hie und da
auf ihr Verlangen. registriert, obwohl die Zulässigkeit einer solchen
Registrierung zweifelhaft ist. Keinesfalls knüpfen sich irgendwelche
Nachteile an die Unterlassung der Registrierung.
Die Eintragungsgebühren beginnen beim Satze von fl. 4’8o.
27. Niederländische Kolonien.
A. Niederländisch-Indien.
Handelsgesetz vom 3. Dezember 1847.
Es besteht ein Handelsregister wie in den Niederlanden für
Handelsgesellschaften, Daneben werden auf Grund des Wetboek van
Koophandel, beruhend auf einem königlichen Beschluß vom 16. Mai 1846,
Nr. 1, vier Register geführt, deren Inhalt zum Teile mit jenem des
österreichischen Handelsregisters übereinstimmt, so z. B. eines für
Aktiengesellschaften. Alle werden vom »griffiers van de Raden van
Iustitie« (Gerichtsschreiber) geführt.
2