Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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25. Nicaragua. 
Handelsgesetzbuch vom 12. März 1869. 
. , besteht ein Handelsregister. Gegenstand der Eintragungen 
sind die Handelsgesellschaften, ferner bei EinzelkaufJeJgn auf deren 
Verlangen die Eheverträge und die von ihnen erteilten Ilandlungs- 
Vollmachten. Ebensoweit reicht die Eintragungspflicht. 
Ihre Befolgung wird vom registerführenden Registerbeamten des 
Handelsgerichtes nicht direkt erzwungen; vielmehr drohen dem Un 
gehorsamen nur privatrechtliche Nachteile, so z. B. die Nichtigkeit 
der erteilten, aber nicht eingetragenen Handelsvollmacht. 
26. Die Niederlande. 
Handelsgesetzbuch (Wetboek van Koophandel) vom 10. April 1838. 
Es besteht ein Handelsregister, geführt von der Gerichts 
schreiberei (Griffie) der »Arrondissements-Rechtbank« und an Orten, 
wo nur ein Kantongericht existiert, von dessen Gerichtsschreiberei. 
Eintragungspflichtig sind lediglich offene Handelsgesellschaften 
und Aktiengesellschaften. Doch wird die Eintragung nicht durch Geld 
strafen, sondern nur auf folgende Weise erzwungen: Aktiengesell 
schaften bestehen vor der Eintragung nicht, und es haften die Vor 
standsmitglieder derselben bis zu diesem Zeitpunkte für ihre Hand 
lungen Dritten gegenüber persönlich und solidarisch. Andere Handels 
gesellschaften gelten bis zum Zeitpunkt der Eintragung im Verhältnis 
zu dritten Personen als unbeschränkte, für alle Handelssachen auf 
unbestimmte Zeit errichtete, bei welcher kein Gesellschafter von der 
Befugnis ausgeschlossen ist, die Gesellschaft zu vertreten. 
_ Einzelkaufleute und Kommanditgesellschaften werden hie und da 
auf ihr Verlangen. registriert, obwohl die Zulässigkeit einer solchen 
Registrierung zweifelhaft ist. Keinesfalls knüpfen sich irgendwelche 
Nachteile an die Unterlassung der Registrierung. 
Die Eintragungsgebühren beginnen beim Satze von fl. 4’8o. 
27. Niederländische Kolonien. 
A. Niederländisch-Indien. 
Handelsgesetz vom 3. Dezember 1847. 
Es besteht ein Handelsregister wie in den Niederlanden für 
Handelsgesellschaften, Daneben werden auf Grund des Wetboek van 
Koophandel, beruhend auf einem königlichen Beschluß vom 16. Mai 1846, 
Nr. 1, vier Register geführt, deren Inhalt zum Teile mit jenem des 
österreichischen Handelsregisters übereinstimmt, so z. B. eines für 
Aktiengesellschaften. Alle werden vom »griffiers van de Raden van 
Iustitie« (Gerichtsschreiber) geführt. 
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