Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Die Eintragung in das Handelsregister ist Pflicht der Gesell 
schaften. Einzelkaufleuten und Handelsgesellschaften steht die Eintragung 
in die anderen Register frei, wird aber von niemandem erzwungen. 
Die Eintragungsgebühr beträgt 2 fl. 
B. Surinam und Curacao. 
Die Verhältnisse sind gleich denen in den Niederlanden. 
28. Norwegen. 
Gesetz über Handelsregister, Firma und Prokura vom 17. Mai 1890. 
Es existiert ein Handelsregister, welches in den Städten der 
Magistrat, auf dem Lande der Unterrichter führt. 
Eintragungspflichtig sind Einzelkaufleute und Handelsgesell 
schaften, alle ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Betriebes. Die 
Eintragung wird durch Geldstrafen erzwungen. Die Eintragungsgebühr 
beträgt bei einem Einzelkaufmann 5 K, bei Gesellschaften 10 K. 
Um den Eintragungszwang wirksamer zu machen, besteht noch die 
mit den Artikeln 16 und 25 des österreichischen Handelsgesetzbuches 
übereinstimmende Vorschrift, daß registrierte Tatsachen als allgemein be 
kannt angesehen werden (es sei denn, daß sie jemand trotz gehöriger 
Aufmerksamkeit nicht erfahren konnte), daß dagegen die registrierungs 
pflichtigen, aber nicht registrierten Tatsachen nur jenem Dritten entgegen 
gehalten werden dürfen, dem nachgewiesen werden kann, daß er sie kennt. 
29. Österreich-Ungarn. 
A. Österreich. r ) 
Handelsgesetzbuch vom 17. Dezember 1862, Nr. 1 des H.-G.-Bl. ex 1863. 
Es besteht je ein Handelsregister für Einzel- und für Gesell 
schaftsfirmen. In welches der beiden Register eine Firma einzutragen 
ist, das hängt nicht von ihrem Wortlaute, sondern davon ab, ob sie 
in’Wahrheit eine Einzel- oder eine Gesellschaftsfirma ist. 
Eintragungsrecht und Eintragungspflicht decken einander. Die 
Eintragungspflicht hängt von der Höhe der Erwerbstfler des Unter 
nehmens ab; Handels-, insbesondere Aktiengesellschaften sind danach 
stets registrierungspflichtig. Nicht eintragungsfähig sind Höker, .1 rödler, 
gewöhnliche Fuhrleute und Schiffer u. dgl. 
Die Eintragung registrierungspflichtiger Unternehmungen wird 
durch Ordnungsstrafen erzwungen. Überdies entstehen Aktien- und 
Aktienkommanditgesellschaften erst durch die Eintragung, während 
Kommanditgesellschaften bis zu diesem Zeitpunkte der Regel nach 
als offene Handelsgesellschaften anzusehen sind. 
i) v Canstein, Lehrbuch des Handelsrechtes, I., S. 343ff,; v. Randa,^Das 
österr. Handelsrecht, I.,S. 100ff.; Staub- Pisko, Kommentar zum H.-G., I..S. 50 ff. 
Bruno Mayer, das sog. Publizitätsprinzip im österr. Handelsrechte (m (j-runnuts 
Zeitschrift XXXII).
	        
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