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Die Eintragung in das Handelsregister ist Pflicht der Gesell
schaften. Einzelkaufleuten und Handelsgesellschaften steht die Eintragung
in die anderen Register frei, wird aber von niemandem erzwungen.
Die Eintragungsgebühr beträgt 2 fl.
B. Surinam und Curacao.
Die Verhältnisse sind gleich denen in den Niederlanden.
28. Norwegen.
Gesetz über Handelsregister, Firma und Prokura vom 17. Mai 1890.
Es existiert ein Handelsregister, welches in den Städten der
Magistrat, auf dem Lande der Unterrichter führt.
Eintragungspflichtig sind Einzelkaufleute und Handelsgesell
schaften, alle ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Betriebes. Die
Eintragung wird durch Geldstrafen erzwungen. Die Eintragungsgebühr
beträgt bei einem Einzelkaufmann 5 K, bei Gesellschaften 10 K.
Um den Eintragungszwang wirksamer zu machen, besteht noch die
mit den Artikeln 16 und 25 des österreichischen Handelsgesetzbuches
übereinstimmende Vorschrift, daß registrierte Tatsachen als allgemein be
kannt angesehen werden (es sei denn, daß sie jemand trotz gehöriger
Aufmerksamkeit nicht erfahren konnte), daß dagegen die registrierungs
pflichtigen, aber nicht registrierten Tatsachen nur jenem Dritten entgegen
gehalten werden dürfen, dem nachgewiesen werden kann, daß er sie kennt.
29. Österreich-Ungarn.
A. Österreich. r )
Handelsgesetzbuch vom 17. Dezember 1862, Nr. 1 des H.-G.-Bl. ex 1863.
Es besteht je ein Handelsregister für Einzel- und für Gesell
schaftsfirmen. In welches der beiden Register eine Firma einzutragen
ist, das hängt nicht von ihrem Wortlaute, sondern davon ab, ob sie
in’Wahrheit eine Einzel- oder eine Gesellschaftsfirma ist.
Eintragungsrecht und Eintragungspflicht decken einander. Die
Eintragungspflicht hängt von der Höhe der Erwerbstfler des Unter
nehmens ab; Handels-, insbesondere Aktiengesellschaften sind danach
stets registrierungspflichtig. Nicht eintragungsfähig sind Höker, .1 rödler,
gewöhnliche Fuhrleute und Schiffer u. dgl.
Die Eintragung registrierungspflichtiger Unternehmungen wird
durch Ordnungsstrafen erzwungen. Überdies entstehen Aktien- und
Aktienkommanditgesellschaften erst durch die Eintragung, während
Kommanditgesellschaften bis zu diesem Zeitpunkte der Regel nach
als offene Handelsgesellschaften anzusehen sind.
i) v Canstein, Lehrbuch des Handelsrechtes, I., S. 343ff,; v. Randa,^Das
österr. Handelsrecht, I.,S. 100ff.; Staub- Pisko, Kommentar zum H.-G., I..S. 50 ff.
Bruno Mayer, das sog. Publizitätsprinzip im österr. Handelsrechte (m (j-runnuts
Zeitschrift XXXII).