Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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B. Ungarn. 1 ) 
Gesetzesartikel XXXVII ex 1875 (Handelsgesetzbuch). 
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Handeisfirmen 
register«; geführt wird es von den Gerichtshöfen erster Instanz 
Eintragungspflichtig sind Einzelkaufleute und Handelsgesell 
schaften, und zwar grundsätzlich ohne'Rücksicht auf den Steuersatz 
und auf den Umfang ihres Betriebes. Doch sind Höker und Hausierer 
überhaupt nicht, Trödler, Wirte und sonstige Gewerbetreibende nur 
dann eintragungspflichtig und eintragungsberechtigt, wenn ihr Betrieb 
den Umfang des Kleingewerbes überschreitet. 
C. Bosnien und -die Herzegowina. 
Handelsgesetz vom 1. November 1883. 
Die Kreisgerichte führen die Handelsregister. 
Emtragungsberechtigt und eintragungspflichtig sind alle Kauf 
leute, die m Serajewo 30 K, an anderen Orten 12 K jährlich als 
Erwerbsteuer zahlen; von den Eintragungen ausgeschlossen sind die 
selben Personenklassen wie in Ungarn. 
Die Eintragung wird durch Ordnungsstrafen erzwungen. Für die 
Eintragung werden Gebühren erhoben. 
30. Paraguay. 
Gesetz vom 29. August 1891, mit welchem das Handelsgesetzbuch der argen- 
tinisclien Republik rezipiert wurde. 
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »registro 
pubheo de commercio«, geführt vom juzgado de primiera instancia en 
lo Gomercial (Handelsgericht) in Asuncion. Zwar nehmen außerhalb 
Asuncion die Friedensrichter Notizen für Eintragungen entgegen; allein 
sie übersenden dieselben allmonatlich dem erwähnten Handelsbericht 
zur Eintragung. 
Emtragungspflichtig sind Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften 
ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Geschäftes. Doch wird die 
Imtragung nicht durch Geldstrafen erzwungen, sondern lediglich auf 
folgende Weise: nur der Registrierte darf seine Handelsbücher zu 
seinen Gunsten vorlegen, einen Zwangsausgleich beantragen, ein Mora 
torium verlangen, Masseverwalter sein, und ist, wenn er selbst falliert 
vom .Beweise seiner Unschuld befreit. ’ 
Eintragungsgebühren werden nicht eingehoben, wohl aber die 
Erhebungskosten über die Handlungsfähigkeit des Antragstellers. 
J ) v gh Pollitzer, Handelsrecht, S. 85ff. 
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