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B. Ungarn. 1 )
Gesetzesartikel XXXVII ex 1875 (Handelsgesetzbuch).
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Handeisfirmen
register«; geführt wird es von den Gerichtshöfen erster Instanz
Eintragungspflichtig sind Einzelkaufleute und Handelsgesell
schaften, und zwar grundsätzlich ohne'Rücksicht auf den Steuersatz
und auf den Umfang ihres Betriebes. Doch sind Höker und Hausierer
überhaupt nicht, Trödler, Wirte und sonstige Gewerbetreibende nur
dann eintragungspflichtig und eintragungsberechtigt, wenn ihr Betrieb
den Umfang des Kleingewerbes überschreitet.
C. Bosnien und -die Herzegowina.
Handelsgesetz vom 1. November 1883.
Die Kreisgerichte führen die Handelsregister.
Emtragungsberechtigt und eintragungspflichtig sind alle Kauf
leute, die m Serajewo 30 K, an anderen Orten 12 K jährlich als
Erwerbsteuer zahlen; von den Eintragungen ausgeschlossen sind die
selben Personenklassen wie in Ungarn.
Die Eintragung wird durch Ordnungsstrafen erzwungen. Für die
Eintragung werden Gebühren erhoben.
30. Paraguay.
Gesetz vom 29. August 1891, mit welchem das Handelsgesetzbuch der argen-
tinisclien Republik rezipiert wurde.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »registro
pubheo de commercio«, geführt vom juzgado de primiera instancia en
lo Gomercial (Handelsgericht) in Asuncion. Zwar nehmen außerhalb
Asuncion die Friedensrichter Notizen für Eintragungen entgegen; allein
sie übersenden dieselben allmonatlich dem erwähnten Handelsbericht
zur Eintragung.
Emtragungspflichtig sind Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften
ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Geschäftes. Doch wird die
Imtragung nicht durch Geldstrafen erzwungen, sondern lediglich auf
folgende Weise: nur der Registrierte darf seine Handelsbücher zu
seinen Gunsten vorlegen, einen Zwangsausgleich beantragen, ein Mora
torium verlangen, Masseverwalter sein, und ist, wenn er selbst falliert
vom .Beweise seiner Unschuld befreit. ’
Eintragungsgebühren werden nicht eingehoben, wohl aber die
Erhebungskosten über die Handlungsfähigkeit des Antragstellers.
J ) v gh Pollitzer, Handelsrecht, S. 85ff.
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