31. Persien.
Es besteht kein Handelsregister.
32. Peru.
Gesetz vom 19. April 1902.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »registro
mercantil«, geführt von den Grundbuchsführern (Registro de la pro-
piedad inmueble).
Eintragungsberechtigt sind alle Einzelkaufleute, Schiffseigentümer
und Handelsgesellschaften ohne Rücksicht auf den Umfang ihres
Betriebes. Sie alle gewinnen durch die Eintragung und nur durch sie,
daß das Handelsgesetzbuch vom 14.' Februar 1902 auf sie Anwendung
finde; andernfalls unterliegen sie älteren, mangelhaften Gesetzen.
Eintragungspflichtig sind Handelsgesellschaften und Schiffseigen
tümer; von ihnen wird die Durchführung der Registrierung erzwungen.
33. Portugal.
Handelsgesetzbuch vom 28. Juni 1888, wirksam für die Kolonien auf Grund des
Dekretes vom 20. Februar 1894.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »registro
comercial«. Geführt wird es von den Sekretären der Handelsgerichte.
Eintragungspflichtig sind Handelsgesellschaften und Handels
schiffe; diese werden nicht als bestehend oder als unter gesetzlichem
Schutze stehend angesehen, insolange sie nicht registriert sind. Einzel
kaufleute sind registrierungsberechtigt.
Die Registrierung gewährt die Möglichkeit, Vollmachten und
Ehepakte mit Wirkung gegen Dritte eintragen zu lassen, und schützt
gegen manche einstweilige Verfügungen.
Die Registrierung hängt davon ab, daß der Antragsteller hand
lungsfähig sei, nicht in die Kategorie jener Personen falle, denen der
Betrieb von Handelsunternehmungen untersagt ist, und daß er entweder
Handel schon betreibt oder eine Handelssteuer (»contribuipaa industrial«)
bezahlt.
Die Eintragungsgebühren bewegen sich zwischen 100 und
3000 Reis.
34. Rumänien.
Gesetz über die Registrierung, der Firmen vom 18. März 1884; Handelsgesetz
buch vom 10. Mai 1887.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Registrul
Firmelor«. Geführt wird es von den Handelsgerichten (Tribunal de
Comerciu) und in deren Ermangelung von den Zivilgerichten (Tribunal