Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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37 • Schweiz. 1 ) 
Obligationenrecht vom 14. Februar 1881; Bundesgesetz vom 11. Dezember 1888. 
Es besteht ein Handelsregister, in jedem Kanton von eigenen 
Handelsregisterbureaus geführt, welche zu den Verwaltungsbehörden 
gehören. Eintragungspflichtig sind Einzel- und Gesellschaftsfirmen, 
welche ein Gewerbe in kaufmännischer Art, wenn auch nicht gerade 
ein Handelsgewerbe betreiben; nur wird für die Registrierungspflicht ein 
Warenlager von durchschnittlich 2000 Francs Wert und ein Jahres 
umsatz von mehr als 1000 Francs gefordert. 
Die Unterlassung der Eintragung hat Nachteile im Wechsel 
verfahren und im Konkurse, in Zürich auch im Zivilprozeß zur Folge. 
Überdies wird die Eintragung durch Ordnungsstrafen erzwungen. 
Die Eintragungsgebühren steigen von 3 Francs aufwärts. 
38. Serbien. 
Handelsgesetz vom 26. Jänner 1860. 
Es besteht zwar kein Handelsregister, wohl aber für Einzel 
kaufleute und Handelsgesellschaften die Verpflichtung, ihre Firma bei 
Gericht anzumelden, und das Gericht hat dann diese Anmeldung in 
der Amtszeitung kund zu machen. Die Anmeldungspflicht ist von der 
Größe des Betriebes und von der Höhe des Steuersatzes unabhängig. 
Wer der Registrierungspflicht nicht genügt, verliert die Möglichkeit 
des Zwangsausgleiches im Konkurse, die Beweiskraft seiner Handels 
bücher im Zivilprozesse und hat überdies das Fünffache der Protokol 
lierungsgebühr zu bezahlen. 
Die Protokollierungsgebühr für Kaufleute beträgt in Belgrad 
mindestens 100 Dinar, für Ehefrauen 500 Dinar. 
39. Siam. 
Es besteht kein Handelsregister bei den Siamesen. Einzelne 
Konsulate europäischer Staaten führen Handelsregister nach ihren 
heimischen Gesetzen. 
40. Spanien. 
Handelsgesetzbuch vom 1. Jänner 1886; Dekret vom 21. Dezember 1885. 
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Rigistro 
Mercantil«, in jeder Provinzialhauptstadt vom Grundbuchsführer (»Regi- 
strador de la propriedacl«), in dessen Ermanglung vom Gerichtsschreiber 
(»Fiscal de) Juzgado Municipal«) geführt. 
Eintragungspflichtig sind ohne Rücksicht auf den Betriebsumfang 
Handelsgesellschaften und Handelsschiffe, eintragungsberechtigt auch 
') Siegmund, Handbuch für den schweizerischen Registerführer.
	        
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