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37 • Schweiz. 1 )
Obligationenrecht vom 14. Februar 1881; Bundesgesetz vom 11. Dezember 1888.
Es besteht ein Handelsregister, in jedem Kanton von eigenen
Handelsregisterbureaus geführt, welche zu den Verwaltungsbehörden
gehören. Eintragungspflichtig sind Einzel- und Gesellschaftsfirmen,
welche ein Gewerbe in kaufmännischer Art, wenn auch nicht gerade
ein Handelsgewerbe betreiben; nur wird für die Registrierungspflicht ein
Warenlager von durchschnittlich 2000 Francs Wert und ein Jahres
umsatz von mehr als 1000 Francs gefordert.
Die Unterlassung der Eintragung hat Nachteile im Wechsel
verfahren und im Konkurse, in Zürich auch im Zivilprozeß zur Folge.
Überdies wird die Eintragung durch Ordnungsstrafen erzwungen.
Die Eintragungsgebühren steigen von 3 Francs aufwärts.
38. Serbien.
Handelsgesetz vom 26. Jänner 1860.
Es besteht zwar kein Handelsregister, wohl aber für Einzel
kaufleute und Handelsgesellschaften die Verpflichtung, ihre Firma bei
Gericht anzumelden, und das Gericht hat dann diese Anmeldung in
der Amtszeitung kund zu machen. Die Anmeldungspflicht ist von der
Größe des Betriebes und von der Höhe des Steuersatzes unabhängig.
Wer der Registrierungspflicht nicht genügt, verliert die Möglichkeit
des Zwangsausgleiches im Konkurse, die Beweiskraft seiner Handels
bücher im Zivilprozesse und hat überdies das Fünffache der Protokol
lierungsgebühr zu bezahlen.
Die Protokollierungsgebühr für Kaufleute beträgt in Belgrad
mindestens 100 Dinar, für Ehefrauen 500 Dinar.
39. Siam.
Es besteht kein Handelsregister bei den Siamesen. Einzelne
Konsulate europäischer Staaten führen Handelsregister nach ihren
heimischen Gesetzen.
40. Spanien.
Handelsgesetzbuch vom 1. Jänner 1886; Dekret vom 21. Dezember 1885.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Rigistro
Mercantil«, in jeder Provinzialhauptstadt vom Grundbuchsführer (»Regi-
strador de la propriedacl«), in dessen Ermanglung vom Gerichtsschreiber
(»Fiscal de) Juzgado Municipal«) geführt.
Eintragungspflichtig sind ohne Rücksicht auf den Betriebsumfang
Handelsgesellschaften und Handelsschiffe, eintragungsberechtigt auch
') Siegmund, Handbuch für den schweizerischen Registerführer.