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Einzelkaufleute. Bei den ersteren wird die Eintragung dadurch er
zwungen, daß die Handlungen einer nicht registrierten Gesellschaft
rechtlich ungültig sind; ein anderer Zwang wird nicht geübt.
Das Register soll öffentlich sein; in Madrid werden jedoch Ge
bühren für die Einsichtnahme erhoben.
41. Türkei.
Österreichisch-ungarische Konsulate: Von diesen werden
Handelsregister nach den österreichischen Vorschriften geführt; natürlich
sind nur nationale Handeltreibende eintragungsfähig. Von dem österreichi
schen Rechte sind nur jene Bestimmungen fortgefallen, welche die
Eintragungspflicht normieren und jene, welche das Eintragungsrecht
von einer bestimmten Steuerleistung abhängig machen. Eine Eintragungs
pflicht besteht nicht, und da österreichische Steuern nicht eingehoben
werden, kann jeder Kaufmann seine Firma registrieren lassen.
.Türkisches Recht: Das türkische Handelsgesetzbuch vom
Jahre 1867 (Tidjareti Berne Kanonni) enthält in den Artikeln 30—32
Vorschriften über die Einrichtung eines Handelsregisters ähnlich dem
österreichischen. Ein Referat über ihren Inhalt entfällt jedoch, weil
nach übereinstimmenden Berichten der österreichisch-ungarischen Kon
sulate in Bagdad, Beirut, Konstantinopel, Smyrna und Tunis das Handels
register nirgends errichtet worden ist.
Dagegen führen auf Grund eines Gesetzes vom 22. Juli 1881
die Handelskammern ein Register für die Eintragung von Kaufleuten
unter dem Namen: »Tudjarin Raidina Mahsuss iiefter«. Jeder Einzel
kaufmann und jede Gesellschaft darf sich eintragen lassen, niemand
ist hiezu verpflichtet. Die Eintragung bietet nur soziale, aber keine
rechtlichen Vorteile; ihre Unterlassung bringt keinen Nachteil. Die
Eintragungsgebühr ist in Konstantinopel zwischen 1 und 5 Piaster,
an anderen Orten halb so hoch.
42. Uruguay.
Codigo de Comercio de la Republica del Uruguay, in Kraft seit 24 Jänner 1866.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen: »Registro
publico dei Comercio«; geführt wird es von den Handelsgerichten
(Juzgado de Comercio). Eintragungspflichtig sind volljährige, rechts
geschäftsfähige 1 ) Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften ohne Rück
sicht auf Art und Umfang des Betriebes. Die Eintragung wird nicht
erzwungen, doch geht der Nichteingetragene der Zuständigkeit des
Handelsgerichtes verlustig.
Eintragungsgebühren werden nicht erhoben.
*) Weiter geht Rießer, Grundgedanken in den kodifizierten Handelsrechten
aller Länder, S. 44.