Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Einzelkaufleute. Bei den ersteren wird die Eintragung dadurch er 
zwungen, daß die Handlungen einer nicht registrierten Gesellschaft 
rechtlich ungültig sind; ein anderer Zwang wird nicht geübt. 
Das Register soll öffentlich sein; in Madrid werden jedoch Ge 
bühren für die Einsichtnahme erhoben. 
41. Türkei. 
Österreichisch-ungarische Konsulate: Von diesen werden 
Handelsregister nach den österreichischen Vorschriften geführt; natürlich 
sind nur nationale Handeltreibende eintragungsfähig. Von dem österreichi 
schen Rechte sind nur jene Bestimmungen fortgefallen, welche die 
Eintragungspflicht normieren und jene, welche das Eintragungsrecht 
von einer bestimmten Steuerleistung abhängig machen. Eine Eintragungs 
pflicht besteht nicht, und da österreichische Steuern nicht eingehoben 
werden, kann jeder Kaufmann seine Firma registrieren lassen. 
.Türkisches Recht: Das türkische Handelsgesetzbuch vom 
Jahre 1867 (Tidjareti Berne Kanonni) enthält in den Artikeln 30—32 
Vorschriften über die Einrichtung eines Handelsregisters ähnlich dem 
österreichischen. Ein Referat über ihren Inhalt entfällt jedoch, weil 
nach übereinstimmenden Berichten der österreichisch-ungarischen Kon 
sulate in Bagdad, Beirut, Konstantinopel, Smyrna und Tunis das Handels 
register nirgends errichtet worden ist. 
Dagegen führen auf Grund eines Gesetzes vom 22. Juli 1881 
die Handelskammern ein Register für die Eintragung von Kaufleuten 
unter dem Namen: »Tudjarin Raidina Mahsuss iiefter«. Jeder Einzel 
kaufmann und jede Gesellschaft darf sich eintragen lassen, niemand 
ist hiezu verpflichtet. Die Eintragung bietet nur soziale, aber keine 
rechtlichen Vorteile; ihre Unterlassung bringt keinen Nachteil. Die 
Eintragungsgebühr ist in Konstantinopel zwischen 1 und 5 Piaster, 
an anderen Orten halb so hoch. 
42. Uruguay. 
Codigo de Comercio de la Republica del Uruguay, in Kraft seit 24 Jänner 1866. 
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen: »Registro 
publico dei Comercio«; geführt wird es von den Handelsgerichten 
(Juzgado de Comercio). Eintragungspflichtig sind volljährige, rechts 
geschäftsfähige 1 ) Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften ohne Rück 
sicht auf Art und Umfang des Betriebes. Die Eintragung wird nicht 
erzwungen, doch geht der Nichteingetragene der Zuständigkeit des 
Handelsgerichtes verlustig. 
Eintragungsgebühren werden nicht erhoben. 
*) Weiter geht Rießer, Grundgedanken in den kodifizierten Handelsrechten 
aller Länder, S. 44.
	        
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