Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

43* Venezuela. 
Codigo dei Comercio« vom 20. Februar 1873. 
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Matricola dei 
Comercio«. Geführt wird es vom Sekretariat der Handelsgerichte 
(Secretaria de los tribunales de comercio). Ein tragungspflichtig sind 
Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften, beide dann, wenn sie ein 
Engrosgeschäft haben. Von ihnen wird die Registrierung durch Geld 
strafen erzwungen; außerdem haften sie für den durch die Nicht 
registrierung entstandenen Schaden. 
Eintragungsberechtigt sind alle Kaufleute und die Schiffskapitäne. 
44. Vereinigte Staaten von Columbien. 
Es besteht kein Handelsregister. 1 ) 
45. Vereinigte Staaten von Nordamerika. 
Die Einführung von Handelsregistern fällt zur Zuständigkeit der 
einzelnen Staaten. Die Mitteilungen der k. k. österreichisch-ungarischen 
Konsulate aus weitaus den meisten Staaten bekunden, daß es dort 
ein Handelsregister oder eine dem ähnliche amtliche Einrichtung 
nicht gibt. Private Auskunfteien ersetzen nach Tunlichkeit seine 
Funktionen, 
Dieses Ergebnis wird auch dadurch nicht geändert, daß in 
manchen oder allen Staaten »Mercantile Appraisers Lists« geführt 
werden; denn diese verfolgen, wie z. B. das Gesetz vom 2. Mai 1899 
für Pcnnsylvanien ergibt,") lediglich steuerrechtliche Zwecke und gestatten 
darum auch nicht die Aufnahme von Firmennamen statt der bürger 
lichen, ebensowenig die beliebige Einsichtnahme in die Liste. 
Ein Ansatz zur Bildung von Handelsregistern ist allerdings aus 
Arkansas, Colorado, Connectient, Kansas, Kentucky, Louisiana, Mary 
land, Milwaukee, Mississipi, Missouri, New Yersey, New York, 3 ) Penn- 
Sylvanien, 4 ) Rhode-Island, Tenesse und Virginieti mitgeteilt. Dort dient 
ein Register 5 ) zur Aufnahme von Handelsgesellschaften mit beschränkter 
Haftung der Gesellschafter für Geschäftsschulden. Wird an diesen 
») A. M, Rießer, a. a. O., S. 44. 
2 ) Letter of instruction Crom the auditor general .... sustaining constitu- 
tionality and defining the mercantile license act of May 2d. 1899. Wm. Stanley 
Ray, state printer of Pennsylvania (1901). 
3 ) Schnitzler, Wegweiser für den Rechtsverkehr zwischen Deutschland 
und den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1903), S. 131 ff. 
4 ) Parker, Where and IIow, a handbook of incorporation (1903). 
6 ) Whitworth and Miller, Statutory law of Corporation in Pennsylvania 
( 1902); Supplement hiezu aus dem Jahre 1905.
	        
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