43* Venezuela.
Codigo dei Comercio« vom 20. Februar 1873.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »Matricola dei
Comercio«. Geführt wird es vom Sekretariat der Handelsgerichte
(Secretaria de los tribunales de comercio). Ein tragungspflichtig sind
Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften, beide dann, wenn sie ein
Engrosgeschäft haben. Von ihnen wird die Registrierung durch Geld
strafen erzwungen; außerdem haften sie für den durch die Nicht
registrierung entstandenen Schaden.
Eintragungsberechtigt sind alle Kaufleute und die Schiffskapitäne.
44. Vereinigte Staaten von Columbien.
Es besteht kein Handelsregister. 1 )
45. Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Die Einführung von Handelsregistern fällt zur Zuständigkeit der
einzelnen Staaten. Die Mitteilungen der k. k. österreichisch-ungarischen
Konsulate aus weitaus den meisten Staaten bekunden, daß es dort
ein Handelsregister oder eine dem ähnliche amtliche Einrichtung
nicht gibt. Private Auskunfteien ersetzen nach Tunlichkeit seine
Funktionen,
Dieses Ergebnis wird auch dadurch nicht geändert, daß in
manchen oder allen Staaten »Mercantile Appraisers Lists« geführt
werden; denn diese verfolgen, wie z. B. das Gesetz vom 2. Mai 1899
für Pcnnsylvanien ergibt,") lediglich steuerrechtliche Zwecke und gestatten
darum auch nicht die Aufnahme von Firmennamen statt der bürger
lichen, ebensowenig die beliebige Einsichtnahme in die Liste.
Ein Ansatz zur Bildung von Handelsregistern ist allerdings aus
Arkansas, Colorado, Connectient, Kansas, Kentucky, Louisiana, Mary
land, Milwaukee, Mississipi, Missouri, New Yersey, New York, 3 ) Penn-
Sylvanien, 4 ) Rhode-Island, Tenesse und Virginieti mitgeteilt. Dort dient
ein Register 5 ) zur Aufnahme von Handelsgesellschaften mit beschränkter
Haftung der Gesellschafter für Geschäftsschulden. Wird an diesen
») A. M, Rießer, a. a. O., S. 44.
2 ) Letter of instruction Crom the auditor general .... sustaining constitu-
tionality and defining the mercantile license act of May 2d. 1899. Wm. Stanley
Ray, state printer of Pennsylvania (1901).
3 ) Schnitzler, Wegweiser für den Rechtsverkehr zwischen Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1903), S. 131 ff.
4 ) Parker, Where and IIow, a handbook of incorporation (1903).
6 ) Whitworth and Miller, Statutory law of Corporation in Pennsylvania
( 1902); Supplement hiezu aus dem Jahre 1905.