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Orten die Registrierung dieser Gesellschaften unterlassen, so haften
die Gesellschafter für Geschäftsschulden unbeschränkt. Um die Publi
kation dieser Eintragungen kümmern sich jedoch mit Ausnahme von
Pennsylvanien die Behörden nicht, ebensowenig um die Richtigkeit
der Eintragung. Die Publikation ist der Gesellschaft überlassen, die
Prüfung der Richtigkeit der Eintragungen dem Publikum. Doch steht
die Einsicht in das Register den Interessenten frei.
Die Registrierung erfolgt auf Grund eines vor einem Notar auf
genommenen Gründungsaktes.
Kuba, Portoriko, Philippinen.
Das spanische Handelsgesetz vom 1. Jänner 1886.
Es besteht ein Handelsregister unter dem Namen »registro mer-
cantil« auf Grundlage der spanischen Gesetze.
Siehe darum oben Spanien. Auf Kuba und PQrtoriko ist die
Einrichtung auch durchgeführt; auf den Philippinen besteht ein Handels
register nur in Manila.
46. Zanzibar.
Im Sultanate Zanzibar gibt es kein Handelsregister. Einzelne
europäische Konsulate führen für ihre Nationalen nach ihren heimi
schen Gesetzen Handelsregister.