Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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von Gewerbeerzeugnissen aus Deutschland, insbesondere aus Württemberg und 
Hobenzollern, außerhalb dieser Länder zu fördern. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart. , 
8 2. Diese Aufgabe verfolgt die Gesellschaft vermittels des in Stuttgart 
errichteten’ und durch die Organe der Gesellschaft verwalteten Musterlagers, m 
welchem Gesellschaftsmitglieder ihre Gewerbeerzeugnisse ausstellen ^ Export 
mus terlav e r — ferner durch Vermittlung von Warenverkäufe® aut Rechnung 
und Gefahr' der Aussteller, durch Anfertigung und Verbreitung von Katalogen 
des Musterlagers, durch entsprechende Beratung der Mitglieder m allen auf das 
Exportwesen bezüglichen Angelegenheiten, sowie durch sonstige Veranstaltungen, 
welche behufs Erreichung des Gesellschaftszweckes etwa noch als dienlich erachtet 
werden sollten. 
II. Ali t gl i e ds chaft. 
§ 3. Mitglied der Gesellschaft kann jede in Württemberg oder Hohen- 
zollern wohnhafte unbescholtene Person oder Firma werden. 
Die Aufnahme erfolgt durch die Verwaltungssektion (§ Io) auf Grumt 
schriftlicher an die Direktion des Exportmusterlagers zu richtender Beitritts 
erklärung. , . . , , , 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche an die Direktion zu richtende Anzeige. 
g 4 Der Beitrag der Mitglieder beträgt 25 M. für das Geschäftsjahr 
(1. April bis 81. März)' ohne Unterschied hinsichtlich des Zeitpunktes der Auf 
nahme. Austrittserklärungen, die nach dem 31. Dezember eines Jahres eingelaufcn 
sind, befreien nicht von der Beitragspflicht für das folgende Geschäftsjahr 
Wenn ein Mitglied seinen Beitrag auf zweimaliges Anffordpm nicht bezahlt, 
so kann dasselbe ausgeschlossen werden. 
§ 5. Die Mitglieder haben folgende Rechte: 
1. Ausstellung ihrer Fabrikate, beziehungsweise Modelle, Adressen, bild 
lichen Darstellungen, Beschreibungen, Plakate, Kataloge,. Preiskurante u. dgl. im 
Exportmusterlager, wozu ihnen der nötige Raum unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt wird. , . ... .. „ , 
2. Anspruch auf die Vermittlung von Warenverkäufen für ihre Rechnung 
und Gefahr sowie auf Beratung und möglichste Unterstützung m allen Export 
angelegenheiten, auf Einzug von Informationen gegen Vergütung der daraus ent 
stehenden Auslagen, Zuweisung von Agenten, Auskunftserteilung in Zollangelegen 
heiten u. dgl. 
III. Organisation. 
§ 6. Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Ver- 
waltungsaussphuß, die Verwaltungssektion, die Revisionssektion und der Direktor. 
8 7 Die ordentlich.' Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb 
drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres am Sitze des »Exportmuster- 
la<rers« statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen, ist der Ver 
waltungsausschuß jeder Zeit befugt und auf schriftlichen Antrag von mindestens 
30 dem Ausschuß nicht ungehörigen Mitgliedern verpflichtet. In dem schriftlichen 
Antrag sind der Zweck und die Gründe, weshalb eine außerordentliche Mit 
gliederversammlung einberufen werden soll, anzugeben. 
Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende des \ erwaltungs- 
ausschusses (beziehungsweise dessen Stellvertreter) unter Kundgebung der Tages 
ordnung in je einem Stuttgarter, Heilbronner und Ulm er Blatte spätestens vier-' 
zehn Tage vor dem für die Versammlung angesetzten Termine einzuladen. 
§ 8. Tn die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt: 
J. Die Wähl des VcrwaHnngsausschusses. 
2. Die Entgegennahme des Jahresberichts (§ 14, Ziff. 4) und der Bilanz, 
Beschlußfassung über Erteilung der Entlastung. 
3. Die Beschlußfassung über Änderungen der Satzungen, über eine etwaige 
Auflösung der Gesellschaft und über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens 
im letzteren Falle.
	        
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