54
von Gewerbeerzeugnissen aus Deutschland, insbesondere aus Württemberg und
Hobenzollern, außerhalb dieser Länder zu fördern.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart. ,
8 2. Diese Aufgabe verfolgt die Gesellschaft vermittels des in Stuttgart
errichteten’ und durch die Organe der Gesellschaft verwalteten Musterlagers, m
welchem Gesellschaftsmitglieder ihre Gewerbeerzeugnisse ausstellen ^ Export
mus terlav e r — ferner durch Vermittlung von Warenverkäufe® aut Rechnung
und Gefahr' der Aussteller, durch Anfertigung und Verbreitung von Katalogen
des Musterlagers, durch entsprechende Beratung der Mitglieder m allen auf das
Exportwesen bezüglichen Angelegenheiten, sowie durch sonstige Veranstaltungen,
welche behufs Erreichung des Gesellschaftszweckes etwa noch als dienlich erachtet
werden sollten.
II. Ali t gl i e ds chaft.
§ 3. Mitglied der Gesellschaft kann jede in Württemberg oder Hohen-
zollern wohnhafte unbescholtene Person oder Firma werden.
Die Aufnahme erfolgt durch die Verwaltungssektion (§ Io) auf Grumt
schriftlicher an die Direktion des Exportmusterlagers zu richtender Beitritts
erklärung. , . . , , ,
Der Austritt erfolgt durch schriftliche an die Direktion zu richtende Anzeige.
g 4 Der Beitrag der Mitglieder beträgt 25 M. für das Geschäftsjahr
(1. April bis 81. März)' ohne Unterschied hinsichtlich des Zeitpunktes der Auf
nahme. Austrittserklärungen, die nach dem 31. Dezember eines Jahres eingelaufcn
sind, befreien nicht von der Beitragspflicht für das folgende Geschäftsjahr
Wenn ein Mitglied seinen Beitrag auf zweimaliges Anffordpm nicht bezahlt,
so kann dasselbe ausgeschlossen werden.
§ 5. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
1. Ausstellung ihrer Fabrikate, beziehungsweise Modelle, Adressen, bild
lichen Darstellungen, Beschreibungen, Plakate, Kataloge,. Preiskurante u. dgl. im
Exportmusterlager, wozu ihnen der nötige Raum unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wird. , . ... .. „ ,
2. Anspruch auf die Vermittlung von Warenverkäufen für ihre Rechnung
und Gefahr sowie auf Beratung und möglichste Unterstützung m allen Export
angelegenheiten, auf Einzug von Informationen gegen Vergütung der daraus ent
stehenden Auslagen, Zuweisung von Agenten, Auskunftserteilung in Zollangelegen
heiten u. dgl.
III. Organisation.
§ 6. Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Ver-
waltungsaussphuß, die Verwaltungssektion, die Revisionssektion und der Direktor.
8 7 Die ordentlich.' Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb
drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres am Sitze des »Exportmuster-
la<rers« statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen, ist der Ver
waltungsausschuß jeder Zeit befugt und auf schriftlichen Antrag von mindestens
30 dem Ausschuß nicht ungehörigen Mitgliedern verpflichtet. In dem schriftlichen
Antrag sind der Zweck und die Gründe, weshalb eine außerordentliche Mit
gliederversammlung einberufen werden soll, anzugeben.
Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende des \ erwaltungs-
ausschusses (beziehungsweise dessen Stellvertreter) unter Kundgebung der Tages
ordnung in je einem Stuttgarter, Heilbronner und Ulm er Blatte spätestens vier-'
zehn Tage vor dem für die Versammlung angesetzten Termine einzuladen.
§ 8. Tn die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt:
J. Die Wähl des VcrwaHnngsausschusses.
2. Die Entgegennahme des Jahresberichts (§ 14, Ziff. 4) und der Bilanz,
Beschlußfassung über Erteilung der Entlastung.
3. Die Beschlußfassung über Änderungen der Satzungen, über eine etwaige
Auflösung der Gesellschaft und über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens
im letzteren Falle.