Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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§ 9. Zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung genügt die satzungs 
gemäße Einladung der Mitglieder; nur zur Beschlußfassung über Auflösung der 
Gesellschaft und Yerwendung des Gesellschaftsvermögens ist die Anwesenheit von 
mindestens zwei Dritteilen der Mitglieder erforderlich. Sollte übrigens in letzterem 
Fall eine Mitgliederversammlung wegen mangelnder Beteiligung beschlußunfähig 
sein, so ist zu dem gleichen Zweck möglichst bald eine weitere Mitgliederver 
sammlung einzuberufen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der An 
wesenden beschlußfähig ist. 
Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist einfache Majorität der anwesenden 
Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende. (§ 7, Abs. 2) 
den Ausschlag. 
§ 10. Das Stimmrecht kann nur persönlich, nicht durch Vollmacht aus 
geübt werden. 
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu 
stellen. Derartige Anträge müssen jedoch spätestens acht Tage vor der Mitglieder 
versammlung schriftlich beim. Vorsitzenden (§ 7, Abs. 2) eingereicht werden und 
sind vom letzteren möglichst bald sämtlichen Mitgliedern durch Zirkular mitzuteilen. 
§ 11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind fortlaufende, 
vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnende Protokolle zu führen. 
§ 12. Der Verwaltungsausschuß besteht aus mindestens 1.5 von der Mit 
gliederversammlung auf drei Jahre gewählten Mitgliedern der Gesellschaft, von 
denen mindestens ein Drittel außerhalb Stuttgart domiziliert ist. Der Ausschuß 
hat das Recht, bis zu 15 weitere Mitglieder je auf ein Jahr zu kooptieren. 
Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und 
dessen Stellvertreter. 
§ 18. Der Verwaltungsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 
Sämtliche Ausschußmitglieder sind mindestens drei Tage vor der Sitzung zur 
letzteren unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zur Gültigkeit von Be 
schlüssen ist einfache Majorität der Anwesenden erforderlich; bei Stimmengleich 
heit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
§ 14. In die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fällt: 
1. Die Beschlußfassung über die Anstellung des Direktors und dessen Stell 
vertreters sowie von Prokuristen. 
2. Die Aufstellung des Jahresetats. 
3. Die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche einen im Etat 
nicht vorgesehenen und den nach der Instruktion dem Direktor vorbehaltenen 
Betrag übersteigenden Aufwand verursachen oder die Gesellschaft mit einer 
dauernden Verbindlichkeit belasten. 
4. Die Feststellung des Jahresberichts. 
5. Die Feststellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung und Be 
schlußfassung über die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen. 
6. Die Feststellung der Instruktion über die Befugnisse und Obliegenheiten 
des Direktors und über Umfang und Art der Kontrolle seiner Geschäftsführung. 
7. Die Festsetzung des jedem Mitglied unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellenden Zeilenraumes der Kataloge und Aufstellung des Tarifs für außer 
ordentliche Raumbelegung in der Ausstellung und im Katalog. 
8. Die Entscheidung über Einsprachen bezüglich der Placierung der Aus 
stellungsgegenstände und über sonstige aus Anlaß der Geschäftsführung entstehende 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und den Gesellschaftsmitgliedern. 
9. Die Wahl der Mitglieder der Verwaltungs- und der Revisionssektion. 
§ 15. Die Verwaltungssektion besteht aus mindestens fünf in Stuttgart an 
sässigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und wählt den Vorsitzenden und 
dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses hat das Recht, jederzeit an 
den Sitzungen der Sektion teilzunehmen. 
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei. Mitgliedern 
einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Die Stimme des letzteren gibt bei 
Stimmengleichheit den Ausschlag.
	        
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