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§ 9. Zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung genügt die satzungs
gemäße Einladung der Mitglieder; nur zur Beschlußfassung über Auflösung der
Gesellschaft und Yerwendung des Gesellschaftsvermögens ist die Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteilen der Mitglieder erforderlich. Sollte übrigens in letzterem
Fall eine Mitgliederversammlung wegen mangelnder Beteiligung beschlußunfähig
sein, so ist zu dem gleichen Zweck möglichst bald eine weitere Mitgliederver
sammlung einzuberufen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der An
wesenden beschlußfähig ist.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist einfache Majorität der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende. (§ 7, Abs. 2)
den Ausschlag.
§ 10. Das Stimmrecht kann nur persönlich, nicht durch Vollmacht aus
geübt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu
stellen. Derartige Anträge müssen jedoch spätestens acht Tage vor der Mitglieder
versammlung schriftlich beim. Vorsitzenden (§ 7, Abs. 2) eingereicht werden und
sind vom letzteren möglichst bald sämtlichen Mitgliedern durch Zirkular mitzuteilen.
§ 11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind fortlaufende,
vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnende Protokolle zu führen.
§ 12. Der Verwaltungsausschuß besteht aus mindestens 1.5 von der Mit
gliederversammlung auf drei Jahre gewählten Mitgliedern der Gesellschaft, von
denen mindestens ein Drittel außerhalb Stuttgart domiziliert ist. Der Ausschuß
hat das Recht, bis zu 15 weitere Mitglieder je auf ein Jahr zu kooptieren.
Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter.
§ 18. Der Verwaltungsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Sämtliche Ausschußmitglieder sind mindestens drei Tage vor der Sitzung zur
letzteren unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zur Gültigkeit von Be
schlüssen ist einfache Majorität der Anwesenden erforderlich; bei Stimmengleich
heit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 14. In die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fällt:
1. Die Beschlußfassung über die Anstellung des Direktors und dessen Stell
vertreters sowie von Prokuristen.
2. Die Aufstellung des Jahresetats.
3. Die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche einen im Etat
nicht vorgesehenen und den nach der Instruktion dem Direktor vorbehaltenen
Betrag übersteigenden Aufwand verursachen oder die Gesellschaft mit einer
dauernden Verbindlichkeit belasten.
4. Die Feststellung des Jahresberichts.
5. Die Feststellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung und Be
schlußfassung über die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen.
6. Die Feststellung der Instruktion über die Befugnisse und Obliegenheiten
des Direktors und über Umfang und Art der Kontrolle seiner Geschäftsführung.
7. Die Festsetzung des jedem Mitglied unentgeltlich zur Verfügung zu
stellenden Zeilenraumes der Kataloge und Aufstellung des Tarifs für außer
ordentliche Raumbelegung in der Ausstellung und im Katalog.
8. Die Entscheidung über Einsprachen bezüglich der Placierung der Aus
stellungsgegenstände und über sonstige aus Anlaß der Geschäftsführung entstehende
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und den Gesellschaftsmitgliedern.
9. Die Wahl der Mitglieder der Verwaltungs- und der Revisionssektion.
§ 15. Die Verwaltungssektion besteht aus mindestens fünf in Stuttgart an
sässigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und wählt den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses hat das Recht, jederzeit an
den Sitzungen der Sektion teilzunehmen.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei. Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Die Stimme des letzteren gibt bei
Stimmengleichheit den Ausschlag.