Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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In die Zuständigkeit der Sektion fällt: 
1. Die Besorgung der Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Vor 
bereitung und Ausführung der Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung und 
des Verwaltungsausschusses, soweit solche nicht anderen Organen, beziehungs 
weise Beamten der Gesellschaft zugewiesen sind. Insbesondere liegt derselben in 
Verbindung mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses die gerichtliche 
mul außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft ob (zu vergl. übrigens § 17). 
2. Die Anstellung des Hilfspersonals, soweit solche nicht dem Direktor 
nach dessen Instruktion überlassen ist. 
3. Die Kontrolle der Geschäftsführung des Direktors und der sonstigen 
G csellschaftsbeamten. 
4. Die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. 
5. Die Entscheidung über die Unterbringung der auszustellenden Gegenstände. 
6. Die Entwertung des Jahresberichts. (§ 8, Ziff. 2, und § 14, Ziff. 4.) 
§ 16. Die Revisionssektion besteht aus mindestens drei Mitgliedern des 
Vervval'tungsausschusses und hat die Aufgabe, die vom Direktor je auf den 
31. März abzuschließenden Geschäftsbücher sowie die Bilanz zu prüfen und ent 
sprechende Anträge an den Verwaltungsausschuß, beziehungsweise die Mitglieder 
versammlung zu stellen. 
§ 17. Der Direktor hat nach Maßgabe seines Anstellungsvertrages und 
seiner bienstinstruktion die laufenden Geschäfte des Exportmusterlagcrs zu be 
sorgen; er ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreise« die Gesellschaft gerichtlich 
und außergerichtlich zu vertreten und für dieselbe rechtsgültig zu zeichnen. 
IV. Geschäftsordnungsgrundzüge., 
§ 18. 1. Es wird stets und in jeder Weise Vorsorge getroffen, daß die 
deponierten Muster nicht zur Kenntnis von Konkurrenten der Aussteller ge 
langen, dies gilt auch für den Fall, daß Konkurrenten Gesellschaftsmitglieder 
sind. Im übrigen hat darüber, inwieweit die Muster zugänglich zu machen sind, 
in erster Linie der betreffende Fabrikant zu verfügen und werden die Wünsche 
desselben aufs sorgfältigste beachtet werden. 
2. Sämtliche Muster werden zu ihrem angegebenen Werte gegen Feuers 
gefahr versichert; für anderweitige Gefahren übernimmt die Gesellschaft keine 
Garantie. 
3. Für die Geschäftsvermittlung und Zuweisung von Kunden, ebenso tür 
alle späteren direkt oder indirekt einlaufenden Aufträge solcher Käufer, bei denen 
die Verbindung durch das Exportmusterlager eingeleitet wurde, ist eine Provision 
zu bezahlen. Die.Höhe derselben wird von dem Direktor mit den Mitgliedern 
vereinbart. 
§ 19. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderung der 
Satzungen und im Falle der Auflösung der Gesellschaft über Verwendung des 
Vermögens, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der königlichen 
Regierung, welcher auch das Recht zusteht, von der Einhaltung der Satzungen 
der Gesellschaft sich zu überzeugen und zu diesem Zweck von den Protokollen, 
Rcchnungsbiiehern u. s. w. jederzeit Einsicht zu nehmen. 
Im Stuttgarter Fixportmusterlager können auch nicht württem- 
bergische Fabrikanten ihre Kollektionen ausstcllen. Diese Firmen haben 
folgenden Vertrag, in welchem die Ausstellungsbedingungen enthalten 
sind, zu unterfertigen: 
Der Unterzeichnete erklärt sich hiedurch bereit, dem Kxportniustcr- 
lager Stuttgart eine Musterkollektion seiner Fabrikate behufs Ausstellung 
derselben in den Räumen dieses Instituts einzusenden und verpflichtet sich zur 
Einhaltung nachstehender Bedingungen: 
§ 1. Für die Ausstellung der Muster ist eine Platzmicte von 50 M. (Mark 
fünfzig) pro Geschäftsjahr, gerechnet vom !. April bis 81. März, pränumerando 
zu bezahlen.
	        
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