Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Mtinch-Ferber in den Etat des auswärtigen Amtes 20.000 M. für Aus- 
landshandelskammern einzusetzen, was jedoch trotz der Annahme dieser 
Resolution nicht erfolgte, worauf sich der Reichstag im März 1902 
wieder mit der Angelegenheit beschäftigte und den wiederholt ein- 
gebrachten Antrag ablehnte. Die Bedenken, welche gegen diese 
Institution im Deutschen Reich geltend gemacht werden, sind haupt 
sächlich folgende: Der deutsche Handel ist bereits so gut ein 
geführt und verfügt über so zahlreiche Vertreter im Auslande,. daß 
der schon bestehende Handel nur geschädigt werden kann, wenn kapitals 
schwache Firmen zu größeren Operationen angeregt werden. Der ge 
wiegte Kaufmann kann sich die Nachrichten und Informationen viel 
rascher durch seine eigenen Vertreter als durch Institutionen beschaffen 
und die ausländischen Kaufleute werden gewiß nicht geneigt sein, ihre 
Erfahrungen im Interesse des deutschen Handels zu verwerten, auch 
werden leicht entstehende Konflikte zwischen den Konsuln und den 
Kammern befürchtet; endlich stimmen die Interessen des deutschen 
Handels und der deutschen Industrie nicht immer mit denjenigen der 
deutschen Kaufleute im Auslande überein. Im April 1904 wurde von 
der Reichsregierung und dem Reichstag die Bildung von sachver 
ständigen Beiräten bei den Konsulaten als wünschenswert bezeichnet 
und in dieser Form dürften nun den Handelskammern ähnliche 
Organisationen im Auslande ins Leben gerufen werden. 
In Brüssel wurde eine deutsche Handelskammer durch die 
dort ansässigen deutschen Kaufleute im Jahre 1894 gegründet. Dieselbe 
besteht aus Ehrenmitgliedern, Gönnern, aktiven und korrespondieren 
den Mitgliedern. Aktive Mitglieder müssen Inhaber einer Firma oder 
Vertreter einer solchen und deutsche Reichsangehörige, direkte Nach 
kommen eines deutschen Reichsangehörigen im ersten Gliede oder 
endlich Vertreter deutscher Handelsinteressen in Belgien sein und 
haben mindestens 20 1 ran cs jährlichen Beitrag zu leisten. Die Aufnahme 
erfolgt nur auf Vorschlag von zwei Mitgliedern. Als korrespondierende 
Mitglieder können Personen außerhalb Belgiens aufgenommen werden. 
Dieselben haben einen Jahresbeitrag von 10 Francs zu entrichten. Die 
Verwaltung und Leitung der Handelskammer obliegt einem Vorstande, 
welcher aus mindestens LS und höchstens 24 Mitgliedern besteht, 
von denen wenigstens zwei Drittel deutsche Reichsangehörige sein 
müssen. Die Vorstandsmitglieder und die Funktionäre werden auf drei 
Jahre gewählt. Dem kaiserlich deutschen Konsul in Brüssel ist Sitz 
und Stimme bei den Beratungen des Vorstandes eingeräumt. Die 
Handelskammer erteilt Gutachten über alle auf die deutschen Interessen 
in Belgien bezughabemlen Fragen, insbesondere die Veränderungen 
der Zollverhältnisse, der -Organisation, der Verkehrsmittel, namentlich 
bei der Erneuerung von Handelsverträgen und gibt auf alle an sie 
gerichteten Anfragen von Behörden, Korporationen oder Interessenten 
entsprechende Auskünfte. Sie unterbreitet ferner im Interesse des 
deutschen Handels und der deutschen Industrie oder auch einzelner 
Firmen Anträge und Gesuche an alle öffentlichen Behörden, Korpora-
	        
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