L/ie verschiedenen Kriege, die zu Beginn und Mitte des XIX. Jahr
hunderts ganz Europa in Schrecken setzten, übten naturgemäß auch
auf den Seeverkehr einen starken Rückschlag aus.
Je entwickelter der Seehandel geworden, um so empfindlicher
machten sich die Störungen, die ein Krieg für denselben im Gefolge
hatte, fühlbar.
Aber abgesehen von dem schweren Schaden, den der Seeverkehr
der Kriegführenden selbst erlitt, wurden auch der neutrale Handel und
die neutrale Schiffahrt stark in Mitleidenschaft gezogen und einer be
ständigen Unsicherheit preisgegeben, zumal es an einheitlichen Normen
über das Seekriegsrecht fehlte und jeder Staat nach eigenem Gut
dünken vorging.
Im Interesse des neutralen Handels lag es daher, die herrschende
Willkür auf dem Gebiete des Seekriegsrechtes durch Feststellung ein
heitlicher internationaler Grundsätze zu beseitigen und dadurch dem
neutralen Seeverkehr die zu seiner Entfaltung notwendige Sicherheit
zu geben.
. Dieser Gedanke leitete die Mächte der Pariser Konferenz, als
sie sich entschlossen, im Anhänge zu dem Friedensvertrage auch ge
wisse Fragen des Seekriegsrechtes zu regeln.
Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist in der Pariser Deklaration
vom 16. April 1856 niedergelegt. Diese Deklaration ist deshalb von
besonderer Bedeutung, da sie den ersten Schritt zur Kodifizierung eines
internationalen Seekriegsrechtes darstellt, von der aus alle späteren
internationalen Vereinbarungen über diesen Gegenstand ihren Ausgang
nahmen.
Wenn auch die Pariser Deklaration nur von den Signatarmächten
des Pariser Vertrages unterzeichnet wurde, so sind doch im Laufe der
Zeit fast alle übrigen Seestaaten der Deklaration beigetreten, so daß
man mit Recht sagen kann, die in der Deklaration niedergelegten
Grundsätze sind ein Bestandteil des internationalen Rechtes geworden.
Pariser Deklaration 1856.
Durch die Pariser Deklaration wurden nachstehende Fragen
geregelt.
1. Die Abschaffung der Kaperei.
Vor der Pariser Deklaration erhielten bei Ausbruch eines Krieges
die Untertanen des eigenen, oft auch eines fremden Staates die Er
laubnis, Handelsschiffe als Kaper auszurüsten und mit denselben die