Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

L/ie verschiedenen Kriege, die zu Beginn und Mitte des XIX. Jahr 
hunderts ganz Europa in Schrecken setzten, übten naturgemäß auch 
auf den Seeverkehr einen starken Rückschlag aus. 
Je entwickelter der Seehandel geworden, um so empfindlicher 
machten sich die Störungen, die ein Krieg für denselben im Gefolge 
hatte, fühlbar. 
Aber abgesehen von dem schweren Schaden, den der Seeverkehr 
der Kriegführenden selbst erlitt, wurden auch der neutrale Handel und 
die neutrale Schiffahrt stark in Mitleidenschaft gezogen und einer be 
ständigen Unsicherheit preisgegeben, zumal es an einheitlichen Normen 
über das Seekriegsrecht fehlte und jeder Staat nach eigenem Gut 
dünken vorging. 
Im Interesse des neutralen Handels lag es daher, die herrschende 
Willkür auf dem Gebiete des Seekriegsrechtes durch Feststellung ein 
heitlicher internationaler Grundsätze zu beseitigen und dadurch dem 
neutralen Seeverkehr die zu seiner Entfaltung notwendige Sicherheit 
zu geben. 
. Dieser Gedanke leitete die Mächte der Pariser Konferenz, als 
sie sich entschlossen, im Anhänge zu dem Friedensvertrage auch ge 
wisse Fragen des Seekriegsrechtes zu regeln. 
Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist in der Pariser Deklaration 
vom 16. April 1856 niedergelegt. Diese Deklaration ist deshalb von 
besonderer Bedeutung, da sie den ersten Schritt zur Kodifizierung eines 
internationalen Seekriegsrechtes darstellt, von der aus alle späteren 
internationalen Vereinbarungen über diesen Gegenstand ihren Ausgang 
nahmen. 
Wenn auch die Pariser Deklaration nur von den Signatarmächten 
des Pariser Vertrages unterzeichnet wurde, so sind doch im Laufe der 
Zeit fast alle übrigen Seestaaten der Deklaration beigetreten, so daß 
man mit Recht sagen kann, die in der Deklaration niedergelegten 
Grundsätze sind ein Bestandteil des internationalen Rechtes geworden. 
Pariser Deklaration 1856. 
Durch die Pariser Deklaration wurden nachstehende Fragen 
geregelt. 
1. Die Abschaffung der Kaperei. 
Vor der Pariser Deklaration erhielten bei Ausbruch eines Krieges 
die Untertanen des eigenen, oft auch eines fremden Staates die Er 
laubnis, Handelsschiffe als Kaper auszurüsten und mit denselben die
	        
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