Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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Wenn nun auch die Kaperei in ihrer alten Form, soweit es sich 
um die Signatarmächte der Pariser Deklaration handelt, abgeschaflt 
ist, so gibt es doch andere Mittel, um sich im Kriegsfälle eine Kreuzer 
ersatzflotte zu beschaffen, die dazu bestimmt ist, den feindlichen See 
handel zu schädigen. Der russisch-japanische Krieg hat uns gezeigt, 
daß die Kaperei in einer anderen Art auflebte, in der Gestalt von 
Handelsschiffen, die auf offener See in Kriegsschiffe umgewandelt 
wurden und die neutrale Schiffahrt durch Untersuchung auf Konter 
bande, beziehungsweise Konfiskation des Schiffes, auf welchem sich die 
Konterbande befand, zu stören suchten. Man nennt solche Schiffe 
nicht mehr Kaper, sondern Hilfskreuzer. Jeder Staat sieht schon in 
Friedenszeiten für den Bestand einer solchen Hilfskreuzerflotte vor. 
Verschiedene Staaten gewähren ihren Schiffahrtsgesellschaften nur aus 
dem Grunde Subventionen, damit sie ihre Dampfer im Kriegsfälle zur 
Verfügung der Kriegsverwaltung stellen. Dabei spielt selbstverständlich 
die Geschwindigkeit der Schiffe eine große Rolle. Die Cunard Line 
erhielt von der englischen Regierung für die beiden Riesenschiffe 
»Mauretania« und »Lusitania« die bekannte Subvention und den Staats- 
Vorschuß nur unter der Bedingung, daß die Schiffe im Kriegsfälle als 
Hilfskreuzer zur Verfügung der Admiralität gestellt werden müssen, 
wobei gleichzeitig eine Geschwindigkeit von 25 Knoten für beide 
Schiffe verlangt wurde. Österreich-Ungarn hat in dem Vertrage mit 
der Schiffahrtsgesellschaft des Österreichischen Lloyd, mit der »Adria«, 
der »Dalmatia« sowie im Marineunterstiitzungsgesetze eine ähnliche 
Vorsorge getroffen. Der Unterschied zwischen den Kapern der früheren 
Zeit und diesen Hilfskreuzern besteht darin, daß die Hilfskreuzer unter 
militärischem Kommando stehen und die Abzeichen der Kriegsschiffe 
führen und demgemäß ein aufgebrachtes Schiff in das Eigentum des 
betreffenden Staates, dem der Kaptor angehört, übergeht. Die Haager 
Friedenskonferenz 1907 hat, wovon noch später ausführlicher die 
Rede sein wird, die Bestimmungen festgesetzt, die hinsichtlich der 
Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe zu gelten haben. 
2, Sicherung der neutralen Ladung auf feindlichen Schiffen 
und feindlicher Ladung auf neutralen Schiffen mit Ausnahme 
der Kriegskonterbande und des feindlichen Staatseigentums. 
ln früheren Zeiten wurde die neutrale Ladung auf feindlichem 
Schiffe sowie die feindliche Ladung auf neutralem Schiffe weggenommen. 
Allmählich brach sich jedoch eine günstigere Auffassung Bahn und es 
gelangte der Grundsatz »frei Schiff, frei Gut« zur Anwendung, während 
die neutrale Ladung auf feindlichem Schiffe nach wie vor der Weg 
nahme unterworfen blieb. Einzelne Staaten sind jedoch in ihren Ver 
trägen mit anderen Staaten einen Schritt weitergegangen und haben
	        
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