Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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auch die neutrale Ladung auf feindlichem Schiffe frei erklärt. Im Jahre 
1854 haben die kriegführenden Staaten die Erklärung abgegeben, daß 
feindliches Gut auf neutralem Schiffe und neutrales Gut auf feind 
lichem Schiffe mit Ausnahme der Kriegskonterbande und feindlicher 
Depeschen respektiert und nicht genommen werden soll. 
Dieser Grundsatz wurde nun in der Pariser Deklaration völker 
rechtlich sanktioniert. Punkt 2 und 3 der Pariser Deklaration lauten: 
»Die neutrale Flagge deckt die feindliche Ware mit Ausnahme der 
Kriegskonterbande« und: »Die neutrale Ware kann mit Ausnahme der 
Kriegskonterbande unter feindlicher Flagge nicht mit Beschlag belegt 
werden«. (Le pavillon neutre couvre la marchandise ennemie, ä l’ex- 
ception de la contrebande de guerre; la marchandise neutre, ä l’ex- 
ception de la contrebande de guerre n’est pas saisissable sous pavillon 
ennemi.) 
Dabei wurden jedoch verschiedene wichtige Fragen nicht näher 
geregelt, so sehr dies vom Standpunkte des neutralen Schiffahrtsver 
kehres zu wünschen gewesen wäre. Erstens unterblieb jede nähere 
Definition des Begriffes Konterbande, so daß es im Belieben eines 
jeden Staates lag, die ihm geeignet erscheinenden Artikel als Konter 
bande festzusetzen. In einer solchen einseitigen, ganz der Willkür des 
Kriegführenden überlassenen Bestimmung der Konterbandeartikel liegt 
eine große Gefahr, noch mehr aber eine große Unsicherheit für den 
neutralen Handel. 
Diese einseitige Festsetzung der Konterbande seitens der Krieg- 
führenden wurde von den Neutralen zumeist in den sogenannten Neu 
tralitätserklärungen anerkannt. So heißt es in dem früher zitierten Er 
lasse vom 25. Mai 1854, Punkt 3, sowie in der Verordnung vom 29. Juli 
1870, RGBl. Nr. 94, Punkt 1, 1. Absatz, weiters in der Verordnung 
vom 11. Mai 1877, RGBl. Nr. 31, Punkt 1 : »Es ist verboten, auf 
Schiffen unter österreichisch-ungarischer Flagge Truppen der krieg- 
führenden Staaten zu transportieren oder letzteren Gegenstände, welche 
nach dem allgemeinen Völkerrechte oder besonderen all 
gemein kundgemachten Anordnungen der betreffenden 
fremden Regierung als Kriegskonterbande gelten, zu führen.« 
Der Londoner Konferenz 1909 blieb es Vorbehalten, die Frage der 
Konterbande zu lösen. 
Zweitens fehlt jedwedes Kriterium für die Zuerkennung des neu 
tralen oder feindlichen Charakters an Schiff oder Ladung. Dies 
mußte naturgemäß zu Differenzen zwischen den neutralen und krieg- 
führenden Staaten führen. Auch hier konnte erst die Londoner Kon 
ferenz zu einem allerdings nur unvollständigen Ergebnisse gelangen. 
Weiters fehlen Bestimmungen über die Behandlung jener Schiffe, welche 
Konterbande führen sowie über die Behandlung der Besatzung der 
aufgebrachten Schiffe. Infolgedessen war die Festsetzung dieser Be 
stimmungen dem Belieben der einzelnen Staaten anheimgestellt. First 
die zweite Haager Friedenskonferenz und die Londoner Konferenz ge 
langten zu einer Kodifizierung der einschlägigen Normen.
	        
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