Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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Von den internationalen Vereinbarungen, die in einem gewissen 
Zusammenhänge mit dem Seekriegsrechte stehen, kommt in der späteren 
Zeit nur die Suezkanalkonvention vom 29. Oktober 1888 in Betracht. 
Hier wurden bereits gewisse Neutralitätsregeln aufgestellt, die von der 
zweiten Haager Friedenskonferenz rezipiert wurden. 
In der Suezkanalkonvention wurde der Suezkanal in gewissem 
Sinne neutralisiert, allerdings mit der Erweiterung, daß der Kanal in 
Kriegszeiten auch den Kriegsschiffen der Kriegführenden als freie 
Durchfahrt offen stehen soll. Dabei wurde gleichzeitig ein Umkreis 
von drei Seemeilen von den Einfahrtshäfen neutralisiert. 
Weiters wurden der Aufenthalt von Kriegsschiffen der krieg- 
führenden Mächte in diesen Häfen sowie einige andere Neutralitäts 
vorschriften geregelt. 
Haager Friedenskonferenz 1899 und 1907. 
Die von Rußland im Jahre 1899 einberufene Haager Friedens 
konferenz hatte für Entwicklung des Seekriegsrechtes geringe Be 
deutung. Es verdient nur die Ausdehnung der Bestimmungen der 
Genfer Konvention auf den Seekrieg besonders hervorgehoben zu 
werden. Dagegen hat die zweite Haager Friedenskonferenz vom Jahre 
1907 einen wesentlichen Beitrag zur Kodifizierung des maritimen 
Völkerrechtes geliefert. Infolge der entgegengesetzten Interessen, welche 
die an der Konferenz beteiligten Nationen besaßen und vertraten, 
konnte naturgemäß nicht über alle Punkte, welche zur Diskussion ge 
langten, eine vollkommene Einigung erzielt werden. Immerhin ist das 
Resultat dieser Konferenz für die Entwicklung des Seekriegsrechtes 
von hervorragender Bedeutung. Das Ergebnis der Haager Friedens 
konferenz wurde nach den einzelnen Gegenständen in internationale 
Verträge zusammengefaßt, während jene Angelegenheiten, über welche 
eine Einigung nicht herbeigeführt werden konnte, in Resolutionen und 
Wünsche gekleidet wurden. Österreich-Ungarn hat die Haager Kon 
ferenz am 30. Juli 1908 unterzeichnet, einige andere Staaten haben 
jedoch zu einzelnen Punkten der Verträge Reserven eingelegt. 
Ein großer Teil der Arbeiten dieser Haager Friedenskonferenz 
war seerechtlichen Fragen gewidmet, die zum Teile anläßlich des letzten 
Seekrieges besonders in den Vordergrund getreten sind und in vielen 
Fällen zu ernsten Differenzen zwischen den Kriegführenden und den 
Neutralen führten. 
Im nachstehenden sollen die einzelnen Verträge, soweit sie für 
das Seekriegsrecht besondere Bedeutung besitzen, der Reihe nach be 
sprochen werden. 
1. Behandlung feindlicher Handelsschiffe bei Ausbruch 
eines Krieges. 
Noch in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts wurden die 
feindlichen Handelsschiffe, die sich bei Ausbruch des Krieges in den
	        
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