Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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und dafür Schadenersatz zu leisten. Ein solcher Staat wird daher in 
vielen Fällen von dem ihm zustehenden Rechte zur Wegnahme von 
Schiffen, die vor Ausbruch des Krieges den Abfahrtshafen verließen, 
keinen Gebrauch machen können. 
2. Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe. 
Diese Frage wurde besonders anläßlich des russisch-japanischen 
Krieges lebhaft erörtert, wobei sich eine verschiedene Auffassung bei 
den einzelnen Staaten ergab. Insbesondere Rußland und England standen 
sich in ihren Ansichten schroff gegenüber. Man war daher bestrebt, 
auf der Haager Friedenskonferenz einheitliche Normen für die Um 
wandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe aufzustellen. 
Wie schon früher erwähnt wurde, liegt in dieser Umwandlung 
von Handels- in Kriegsschiffe im gewissen Sinne eine moderne Aus 
gestaltung der Kaperei. Darum ist auch dieser Vertrag der Haager 
Konferenz gerade für jene Mächte von besonderer Bedeutung, die 
seinerzeit der Abschaffung der Kaperei zustimmten und eine geringere 
Seemacht besitzen. 
England hatte schon gelegentlich des russisch-japanischen Krieges 
die Auffassung vertreten, daß die Umwandlung der Handelsschiffe in 
Kriegsschiffe nur in Häfen des betreffenden Staates geschehen dürfe. 
Die Gründe, die England zu dieser Auffassung zwangen, sind ja ein 
leuchtend. Würde die englische Anschauung durchdringen, so wären 
fast alle anderen Staaten, die keine oder nur wenige Kolonien be 
sitzen, außer Stande, eine solche Umwandlung von Handelsschiffen in 
Kriegsschiffe außerhalb der eigenen Territorialgewässer vorzunehmen. 
tatsächlich widersetzten sich auch Rußland und Deutschland der 
englischen Auffassung und beriefen sich dabei auf die jedem Staate 
auf hoher See zustehende Souveränität über seine Schiffe. Infolgedessen 
konnte gerade über diese wichtige Frage kein Übereinkommen ge 
schlossen werden und gelangten nur Bestimmungen geringerer Be 
deutung, man kann sagen formaler Natur zur Annahme. Es wurde 
festgesetzt, daß ein Handelsschiff nur dann die Rechte und Präroga 
tiven eines Kriegsschiffes erlangen kann, wenn es unter unmittelbare 
Kontrolle und Verantwortung jener Macht, deren Flagge es führt, ge 
stellt wird. Solche Schiffe haben die Kriegsflagge zu führen, der Kom 
mandant hat im Staatsdienste zu stehen, sein Name muß in der Rangs 
liste enthalten sein. Die Mannschaft hat unter den Kriegsgesetzen zu 
stehen. Der Staat ist verpflichtet, die Umwandlung eines Handelsschiffes 
in ein Kriegsschiff so bald als möglich in der Flottenliste zu verzeichnen. 
Auf der Londoner Konferenz wurden die Verhandlungen über 
diesen Gegenstand weitergeführt. 
3. Verwendung automatischer Kontaktminen und Torpedos. 
Der russisch-japanische Krieg hatte die großen Gefahren gezeigt, . 
die für die neutrale Schiffahrt in der Verwendung von automatischen
	        
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