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für Österreich-Ungarn gewiß wichtige Bestimmung getroffen, daß Häfen,
vor denen automatische Kontaktminen gelegt wurden, nicht als be
festigt anzusehen sind. Bei aller Rücksicht auf die Ilumaniät konnte
aber naturgemäß das militärische Interesse nicht aus dem Auge ge
lassen werden, das unter Umständen eine Beschießung oder Zerstörung
bestimmter Objekte erfordert. Von dieser Erwägung war auch die
Friedenskonferenz geleitet. Danach sind von der Beschießung nicht
ausgenommen:
Alle militärischen Anlagen, Etablissements, Waffen- und Kriegs
materialdepots, alle Werkstätten und sonstigen Einrichtungen, welche
der Flotte oder dem Heere dienstbar sein können, sowie endlich die
im Hafen befindlichen feindlichen Kriegsschiffe. Das Bombardement
dieser Objekte darf jedoch nur nach Festsetzung einer Frist vorge
nommen werden, innerhalb welcher den Lokalbehörden die Zerstörung
der erwähnten Objekte anheimgestellt wird. Nur wenn die militärischen
Interessen eine sofortige Aktion erfordern, kann von der Gewährung
dieser Frist Abstand genommen werden. Werden bei einer solchen
Beschießung andere Objekte zerstört, so wird hiefür keine Haftung
übernommen. Das Bombardement wird nach den Bestimmungen dieses
Vertrages auch zur Erzwingung der Beistellung von Lebensmitteln für
die Flotte erlaubt, dagegen unter keinen Umständen für Geldkontri
butionen. Wie im Landkriege sind auch hier die Gebäude, welche dem
Kultus, der Wissenschaft dienen, sowie Spitäler u. dgl. zu schonen.
Diese Objekte sind jedoch entsprechend kenntlich zu machen.
5. Beschränkung des Seebeuterechtes.
Die Bestrebungen zur gänzlichen Abschaffung des Seebeuterechtes
reichen schon in das XVIII. Jahrhundert zurück. Die Vereinigten
Staaten von Nordamerika und Preußen hatten in einem Vertrage aus
dem Ende des XVIII. Jahrhunderts gegenseitig auf die Ausübung des
Seebeuterechtes verzichtet. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika
sind auch später stets für die Unverletzlichkeit des Privateigentumes zur
See eingetreten und haben, wie schon früher erwähnt wurde, auf dem
Pariser Kongreß einen darauf abzielenden Antrag gestellt. Auch
Österreich-Ungarn hat sich von jeher mehr auf die Seite jener Staaten
gestellt, die für die Anerkennung der Unverletzlichkeit des Privat
eigentums zur See eingetreten sind.
Diese Stellung hat Österreich bereits anläßlich des Friedens
schlusses mit Frankreich im Jahre 1859 dokumentiert. Artikel 3 des
Traktates zwischen Österreich und Frankreich vom 10. November 1859,
RGBl. Nr. 213, lautet:
»Um die Leiden des Krieges zu verringern und indem aus
nahmsweise von den allgemein angenommenen Rechtsgrundsätzen abge
gangen wird, sollen die gekaperten österreichischen Schiffe, welche
noch nicht Gegenstand einer Verurteilung durch das Prisengericht
geworden sind, zurückgestellt werden. Die Schiffe und Ladungen sollen