Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

13 
für Österreich-Ungarn gewiß wichtige Bestimmung getroffen, daß Häfen, 
vor denen automatische Kontaktminen gelegt wurden, nicht als be 
festigt anzusehen sind. Bei aller Rücksicht auf die Ilumaniät konnte 
aber naturgemäß das militärische Interesse nicht aus dem Auge ge 
lassen werden, das unter Umständen eine Beschießung oder Zerstörung 
bestimmter Objekte erfordert. Von dieser Erwägung war auch die 
Friedenskonferenz geleitet. Danach sind von der Beschießung nicht 
ausgenommen: 
Alle militärischen Anlagen, Etablissements, Waffen- und Kriegs 
materialdepots, alle Werkstätten und sonstigen Einrichtungen, welche 
der Flotte oder dem Heere dienstbar sein können, sowie endlich die 
im Hafen befindlichen feindlichen Kriegsschiffe. Das Bombardement 
dieser Objekte darf jedoch nur nach Festsetzung einer Frist vorge 
nommen werden, innerhalb welcher den Lokalbehörden die Zerstörung 
der erwähnten Objekte anheimgestellt wird. Nur wenn die militärischen 
Interessen eine sofortige Aktion erfordern, kann von der Gewährung 
dieser Frist Abstand genommen werden. Werden bei einer solchen 
Beschießung andere Objekte zerstört, so wird hiefür keine Haftung 
übernommen. Das Bombardement wird nach den Bestimmungen dieses 
Vertrages auch zur Erzwingung der Beistellung von Lebensmitteln für 
die Flotte erlaubt, dagegen unter keinen Umständen für Geldkontri 
butionen. Wie im Landkriege sind auch hier die Gebäude, welche dem 
Kultus, der Wissenschaft dienen, sowie Spitäler u. dgl. zu schonen. 
Diese Objekte sind jedoch entsprechend kenntlich zu machen. 
5. Beschränkung des Seebeuterechtes. 
Die Bestrebungen zur gänzlichen Abschaffung des Seebeuterechtes 
reichen schon in das XVIII. Jahrhundert zurück. Die Vereinigten 
Staaten von Nordamerika und Preußen hatten in einem Vertrage aus 
dem Ende des XVIII. Jahrhunderts gegenseitig auf die Ausübung des 
Seebeuterechtes verzichtet. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika 
sind auch später stets für die Unverletzlichkeit des Privateigentumes zur 
See eingetreten und haben, wie schon früher erwähnt wurde, auf dem 
Pariser Kongreß einen darauf abzielenden Antrag gestellt. Auch 
Österreich-Ungarn hat sich von jeher mehr auf die Seite jener Staaten 
gestellt, die für die Anerkennung der Unverletzlichkeit des Privat 
eigentums zur See eingetreten sind. 
Diese Stellung hat Österreich bereits anläßlich des Friedens 
schlusses mit Frankreich im Jahre 1859 dokumentiert. Artikel 3 des 
Traktates zwischen Österreich und Frankreich vom 10. November 1859, 
RGBl. Nr. 213, lautet: 
»Um die Leiden des Krieges zu verringern und indem aus 
nahmsweise von den allgemein angenommenen Rechtsgrundsätzen abge 
gangen wird, sollen die gekaperten österreichischen Schiffe, welche 
noch nicht Gegenstand einer Verurteilung durch das Prisengericht 
geworden sind, zurückgestellt werden. Die Schiffe und Ladungen sollen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.