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nommenen feindlichen Schiffes, sofern sie Untertanen des feindlichen
Staates sind, nicht zu Kriegsgefangene gemacht, wenn sie sich eidlich
verpflichten, während der Dauer der Feindseligkeiten keinen Dienst zu
übernehmen, der mit den kriegerischen Operationen im Zusammenhänge
steht. Was die neutrale Besatzung auf einem genommenen feindlichen
Handelsschiffe betrifft, so wird die Mannschaft"ohneweiters freigelassen.
Kapitän und Offiziere jedoch nur gegen Ausstellung eines schriftlichen
Reverses, worin sie sich verpflichten, während des Krieges auf keinem
feindlichen Schiffe mehr zu dienen.
6. Errichtung eines internationalen Prisengerichtes.
In dem diesbezüglichen Übereinkommen liegt vielleicht der
Schwerpunkt der ganzen Konferenz. Die Unparteilichkeit nationaler
Prisengerichte wurde oft und manchmal nicht mit Unrecht angezweifelt.
Der Staat, dessen Kriegsschiffe eine Prise aufgebracht haben, ist in
gewissem Sinne Richter in eigener Sache. Nebstbei mußte selbstver
ständlich jede Verurteilung einer Prise bei Neutralen Empfindlichkeiten
auslösen, die stets zu unliebsamen Auseinandersetzungen mit den
Kriegsparteien führten. Alle diese Schwierigkeiten sollten durch die
Schaffung eines internationalen Prisengerichtes aus dem Wege geräumt
werden. Es bedurfte langer Verhandlungen, bevor das diesbezügliche
Übereinkommen zu stände kam.
Das internationale Prisengericht, das im Haag seinen Sitz hat,
wird aus Richtern und Ersatzrichtern gebildet, die auf sechs Jahre
ernannt werden. Das Richterkolleginm besteht aus 15 Richtern, dar
unter acht ständige Richter, die von den Großmächten Österreich-
Ungarn, Deutschland, Italien, Frankreich, Großbritannien, Rußland, den
Vereinigten Staaten von Nordamerika und Japan entsendet und sieben
Richter, die nach einem bestimmten Schlüssel der Reihe nach von
den übrigen Staaten gewählt werden,
Es ist selbstverständlich, daß die Errichtung des internationalen
Prisengerichtes als Instanz über den nationalen Prisengerichten in
einigen Staaten mit der bestehenden Verfassung im Widerspruche steht,
somit eine Abänderung der letzteren erforderlich macht. In Österreich
wird durch die Einführung eines internationalen Prisengerichtes die
Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 21. März, RGBl.
Nr. 31, betreffend die Einsetzung von Prisengerichten und das Ver
fahren bei denselben, abgeändert. § 4 dieser Verordnung lautet nämlich :
»Das Prisengericht in Wien urteilt in zweiter und letzter Instanz über
die infolge Berufung gegen die Erkenntnisse des Prisengerichtes in
'Priest einbegleiteten Akten.«
Selbstverständlich ist der Rekurs an das internationale Prisen
gericht nur in bestimmten Fällen gestattet, und zwar dann, wenn:
1. die Entscheidung des nationalen Prisengerichtes neutrales Staats-
oder Privateigentum zum Gegenstände hat,
XII. Jahrbuch.
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