Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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nommenen feindlichen Schiffes, sofern sie Untertanen des feindlichen 
Staates sind, nicht zu Kriegsgefangene gemacht, wenn sie sich eidlich 
verpflichten, während der Dauer der Feindseligkeiten keinen Dienst zu 
übernehmen, der mit den kriegerischen Operationen im Zusammenhänge 
steht. Was die neutrale Besatzung auf einem genommenen feindlichen 
Handelsschiffe betrifft, so wird die Mannschaft"ohneweiters freigelassen. 
Kapitän und Offiziere jedoch nur gegen Ausstellung eines schriftlichen 
Reverses, worin sie sich verpflichten, während des Krieges auf keinem 
feindlichen Schiffe mehr zu dienen. 
6. Errichtung eines internationalen Prisengerichtes. 
In dem diesbezüglichen Übereinkommen liegt vielleicht der 
Schwerpunkt der ganzen Konferenz. Die Unparteilichkeit nationaler 
Prisengerichte wurde oft und manchmal nicht mit Unrecht angezweifelt. 
Der Staat, dessen Kriegsschiffe eine Prise aufgebracht haben, ist in 
gewissem Sinne Richter in eigener Sache. Nebstbei mußte selbstver 
ständlich jede Verurteilung einer Prise bei Neutralen Empfindlichkeiten 
auslösen, die stets zu unliebsamen Auseinandersetzungen mit den 
Kriegsparteien führten. Alle diese Schwierigkeiten sollten durch die 
Schaffung eines internationalen Prisengerichtes aus dem Wege geräumt 
werden. Es bedurfte langer Verhandlungen, bevor das diesbezügliche 
Übereinkommen zu stände kam. 
Das internationale Prisengericht, das im Haag seinen Sitz hat, 
wird aus Richtern und Ersatzrichtern gebildet, die auf sechs Jahre 
ernannt werden. Das Richterkolleginm besteht aus 15 Richtern, dar 
unter acht ständige Richter, die von den Großmächten Österreich- 
Ungarn, Deutschland, Italien, Frankreich, Großbritannien, Rußland, den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika und Japan entsendet und sieben 
Richter, die nach einem bestimmten Schlüssel der Reihe nach von 
den übrigen Staaten gewählt werden, 
Es ist selbstverständlich, daß die Errichtung des internationalen 
Prisengerichtes als Instanz über den nationalen Prisengerichten in 
einigen Staaten mit der bestehenden Verfassung im Widerspruche steht, 
somit eine Abänderung der letzteren erforderlich macht. In Österreich 
wird durch die Einführung eines internationalen Prisengerichtes die 
Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 21. März, RGBl. 
Nr. 31, betreffend die Einsetzung von Prisengerichten und das Ver 
fahren bei denselben, abgeändert. § 4 dieser Verordnung lautet nämlich : 
»Das Prisengericht in Wien urteilt in zweiter und letzter Instanz über 
die infolge Berufung gegen die Erkenntnisse des Prisengerichtes in 
'Priest einbegleiteten Akten.« 
Selbstverständlich ist der Rekurs an das internationale Prisen 
gericht nur in bestimmten Fällen gestattet, und zwar dann, wenn: 
1. die Entscheidung des nationalen Prisengerichtes neutrales Staats- 
oder Privateigentum zum Gegenstände hat, 
XII. Jahrbuch. 
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