Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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einträchtigung zu schützen und dabei gleichzeitig England die Supre 
matie zur See zu sichern. 
Wie erwähnt, hat sich Frankreich stets geweigert, die englischen 
Regeln anzuerkennen. Frankreich hat auch (len Aufenthalt in seinen 
Häfen für die Kriegführenden nicht beschränkt. In der Instruktion 
vom 15. Februar 1904, heißt es: »Die Dauer des Aufenthaltes von 
Kriegsschiffen der Kriegführenden, die keine Prise mit sich führen, ist 
durch keinerlei Bestimmung begrenzt. Die Schiffe haben jedoch, um 
sich in den französischen Gewässern aufhalten zu dürfen, folgende 
Regeln zu beobachten: 
a) Die Einnahme von Kriegsmaterial, die Ergänzung von Mannschaft 
ist nicht gestattet, 
b) der Aufenthaltsort darf nicht zum Ausgangspunkte kriegerischer 
Operationen gemacht werden, 
c) die Schiffe haben sich aller Feindseligkeiten zu enthalten. 
Frankreich hat sich daher im russisch-japanischen Kriege durchaus 
nicht einer Verletzung der Neutralitätsregeln schuldig gemacht, es hat 
vielmehr durch seine Haltung der russischen Flotte gegenüber nur 
seine Anschauung von der Neutralität vor aller Welt "dokumentieren 
wollen und dabei gleichzeitig gegen die englische Auffassung von der 
Neutralität remonstriert. Tatsächlich handelt es sich hier nicht etwa 
um Auffassungen zweier verschiedener Staaten über die Neutralität, 
sondern um die Stellung der Kontinentalstaaten zu den Inselstaaten. 
In dem Übereinkommen der Haager Friedenskonferenz konnte 
naturgemäß die strenge englische Auffassung nicht zur Annahme ge 
langen, wenngleich in einigen Punkten die englischen Regeln rezipiert 
wurden, im großen und ganzen wurden in dem Übereinkommen die 
Grundsätze über die Neutralität niedergelegt, wie sie sich bisher durch 
die völkerrechtliche Praxis entwickelt hatten. Von den verschiedenen 
I unkten, die zur Annahme gelangten, seien folgende erwähnt: 
1. Verbot von Feindseligkeiten sowie Aufbringung von Prisen in 
Territorialgewässern. 
Der betreffende Territorialstaat ist verpflichtet, die Freilassung 
der Prisen zu verlangen und kann die Freilassung mit Gewalt er 
zwingen. Dieser Grundsatz ist auch in der Österreichischen Verordnung 
vom 9. Juli 1866, §9, enthalten, der folgendermaßen lautet: »Auf neu 
tralem Seegebiete darf eine Anhaltung und Aufbringung nicht statt 
finden.« ln der Vorschrift, betreffend den Zulaß und die Behandlung 
der Kriegsschiffe befreundeter Nationen an den österreichischen und 
ungarischen Küsten (genehmigt mit Allerhöchster Entschließung vom 
16. Juni 1893), heißt es: »ln den österreichischen und in den ungari 
schen Häfen ist es nicht gestattet, daß Schiffe fremder Nationen tät- 
liche Feindseligkeiten gegeneinander unternehmen und sind hicnach 
diejenigen Schiffe, welche zuerst den Frieden brechen, nach voraus- 
gegangenem und fruchtlos gebliebenem Proteste als feindliche Schiffe 
zu behandeln. Auch die Anhaltung und Durchsuchung von Schiffen,
	        
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