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die Aufbringung von Prisen, überhaupt jede Handlung, die einer Ver
letzung der Hoheitsrechte der Monarchie gleichkäme, ist im Territorial
bereiche der Küste untersagt.«
2. Neutrale Häfen dürfen nicht als Operationsbasis für die Flotte
der Kriegführenden verwendet werden. Die Aufstellung von Radio
apparaten oder sonstigen Apparaten, um sich zu verständigen, ist
verboten.
o. Die Überlassung von Kriegsschiffen, Munition oder Kriegs
material seitens eines Neutralen an einen Kriegführenden ist verboten.
Ebenso soll die neutrale Macht die Abfahrt eines jeden Schiffes,
das an den feindlichen Operationen teilzunehmen beabsichtigt und für
Kriegszwecke ausgemustert wird, verhindern.
4. Dagegen ist die neutrale Macht nicht verpflichtet, die Aus
oder Durchfuhr von Waffen und dergleichen für Rechnung eines der
Kriegführenden zu verhindern.
Die Neutralitätserklärungen vom 25. Mai 1854, RGBl. Nr. 127,
29. Juli 1870, RGBl. Nr. 94, 11. Mai 1877, RGBl. Nr. 31, stehen noch
auf einem strengeren Standpunkte. Die bezügliche Bestimmung lautet:
»Es ist verboten, auf Schiffen unter österreichisch-ungarischer Flagge
den kriegführenden Staaten Gegenstände, die nach dem allgemeinen
Völkerrechte oder besonderen allgemein kundgemachten Anordnungen
der betreffenden fremden Regierung als Kriegskonterbande gelten, zu
führen.
o. Der neutrale Staat hat die Ausrüstung von Schiffen in seinen
Häfen für die Kriegführenden zu verhindern.
6. Der Aufenthalt von Kriegsschiffen der Kriegführenden in neu
tralen Häfen darf nicht über 24 Stunden dauern; nur bei Havarien
oder schwerer See kann der Aufenthalt verlängert werden.
Diese Regel ist bereits in der Suezkanalkonvention 1888 enthalten.
7. Mangels besonderer Bestimmungen der neutralen Gesetzgebung
dürfen sich nicht mehr als drei Schiffe eines Kriegführenden in einem
Hafen des neutralen Staates aufhalten.
In Österreich-Ungarn enthält bereits die früher zitierte Vorschrift
über den Zulaß und die Behandlung der Kriegsschiffe befreundeter
Nationen die erforderlichen Bestimmungen. Danach dürfen in einem
österreichischen oder ungarischen Hafen nicht mehr als drei Schiffe
derselben Flagge gleichzeitig Zusammentreffen. Im ganzen Bereiche der
österreichischen und ungarischen Küste hat die Anzahl der gleichzeitig
daselbst Aufenthalt nehmenden Kriegsschiffe einer Flagge nicht größer
als sechs zu sein. Von dieser Bestimmung kann nur im Falle von
Seenot oder auf Grund einer im diplomatischen Wege eingeholten Er
laubnis abgegangen werden.
8. Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kriegsschiffen beider Krieg-
führenden hat zwischen dem Auslaufen der beiden Schiffe wenigstens
eine Frist von 24 Stunden zu verstreichen.
Auch dieser Grundsatz ist bereits in der Suezkanalkonvention
enthalten.