Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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die Aufbringung von Prisen, überhaupt jede Handlung, die einer Ver 
letzung der Hoheitsrechte der Monarchie gleichkäme, ist im Territorial 
bereiche der Küste untersagt.« 
2. Neutrale Häfen dürfen nicht als Operationsbasis für die Flotte 
der Kriegführenden verwendet werden. Die Aufstellung von Radio 
apparaten oder sonstigen Apparaten, um sich zu verständigen, ist 
verboten. 
o. Die Überlassung von Kriegsschiffen, Munition oder Kriegs 
material seitens eines Neutralen an einen Kriegführenden ist verboten. 
Ebenso soll die neutrale Macht die Abfahrt eines jeden Schiffes, 
das an den feindlichen Operationen teilzunehmen beabsichtigt und für 
Kriegszwecke ausgemustert wird, verhindern. 
4. Dagegen ist die neutrale Macht nicht verpflichtet, die Aus 
oder Durchfuhr von Waffen und dergleichen für Rechnung eines der 
Kriegführenden zu verhindern. 
Die Neutralitätserklärungen vom 25. Mai 1854, RGBl. Nr. 127, 
29. Juli 1870, RGBl. Nr. 94, 11. Mai 1877, RGBl. Nr. 31, stehen noch 
auf einem strengeren Standpunkte. Die bezügliche Bestimmung lautet: 
»Es ist verboten, auf Schiffen unter österreichisch-ungarischer Flagge 
den kriegführenden Staaten Gegenstände, die nach dem allgemeinen 
Völkerrechte oder besonderen allgemein kundgemachten Anordnungen 
der betreffenden fremden Regierung als Kriegskonterbande gelten, zu 
führen. 
o. Der neutrale Staat hat die Ausrüstung von Schiffen in seinen 
Häfen für die Kriegführenden zu verhindern. 
6. Der Aufenthalt von Kriegsschiffen der Kriegführenden in neu 
tralen Häfen darf nicht über 24 Stunden dauern; nur bei Havarien 
oder schwerer See kann der Aufenthalt verlängert werden. 
Diese Regel ist bereits in der Suezkanalkonvention 1888 enthalten. 
7. Mangels besonderer Bestimmungen der neutralen Gesetzgebung 
dürfen sich nicht mehr als drei Schiffe eines Kriegführenden in einem 
Hafen des neutralen Staates aufhalten. 
In Österreich-Ungarn enthält bereits die früher zitierte Vorschrift 
über den Zulaß und die Behandlung der Kriegsschiffe befreundeter 
Nationen die erforderlichen Bestimmungen. Danach dürfen in einem 
österreichischen oder ungarischen Hafen nicht mehr als drei Schiffe 
derselben Flagge gleichzeitig Zusammentreffen. Im ganzen Bereiche der 
österreichischen und ungarischen Küste hat die Anzahl der gleichzeitig 
daselbst Aufenthalt nehmenden Kriegsschiffe einer Flagge nicht größer 
als sechs zu sein. Von dieser Bestimmung kann nur im Falle von 
Seenot oder auf Grund einer im diplomatischen Wege eingeholten Er 
laubnis abgegangen werden. 
8. Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kriegsschiffen beider Krieg- 
führenden hat zwischen dem Auslaufen der beiden Schiffe wenigstens 
eine Frist von 24 Stunden zu verstreichen. 
Auch dieser Grundsatz ist bereits in der Suezkanalkonvention 
enthalten.
	        
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