Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

22 
Hiebei würde es aber einem Gebote der Billigkeit entsprechen, 
wenn festgesetzt würde, daß das schwächere Kriegsschiff ohne Rück 
sicht auf den Zeitpunkt des Einlaufens zuerst auslaufen darf, da im 
entgegengesetzten Falle das stärkere Schiff außerhalb der Territorial 
gewässer auf das schwächere warten wird, wie dies auch tatsächlich 
im russisch-japanischen Kriege der Fall war. 
Treffen Kriegs- und Handelsschiffe der beiden Kriegsparteien in 
einem und demselben Hafen zusammen, so hat das Kriegsschiff 
24 Stunden später als das Handelsschiff auszulaufen. 
9. Im neutralen Hafen dürfen nur solche Reparaturen ausgeführt 
werden, die zur Sicherung der Navigation notwendig sind, nicht aber 
solche, die zur Erhöhung der militärischen Stärke des Schiffes bei 
tragen. 
10. Die militärische Ausrüstung sowie die Mannschaft darf im 
neutralen Hafen nicht ergänzt werden. 
11. Die Verproviantierung darf nur auf den normalen Friedens 
bedarf erfolgen. 
12. Kohle darf nur soviel eingenommen werden, als zur Er 
reichung des nächsten eigenen Hafens notwendig ist. 
Wenn das Schiff die Kohle erst 24 Stunden nach dem Einlaufen 
erhalten kann, so kann die gesetzliche Aufenthaltsfrist um 24 Stunden 
verlängert werden. Schiffe, welche in einem neutralen Hafen Kohle 
eingenommen haben, können erst nach Ablauf von drei Monaten in 
einem Hafen derselben Macht neuerlich Kohle einnehmen. 
Hier wurde die englische Auffassung akzeptiert. 
13. Prisen dürfen nur bei Seeuntüchtigkeit, schlechter See, Mangel 
an Kohle oder Lebensmitteln in einen neutralen Hafen gebracht werden 
und haben so bald als möglich auszulaufen, widrigenfalls der neutrale 
Staat verpflichtet ist, die Prise freizumachen und die Offiziere und 
Mannschaft des Kaptors, die sich auf dem genommenen Schiffe be 
finden, zu internieren. 
Ähnliche Normen, welche das Einlaufen von Prisen in neutrale 
Häfen verbieten, beziehungsweise auf bestimmte Häfen beschränken, 
haben einzelne Staaten schon früher erlassen. Für Österreich enthält 
die Verordnung von 25- Mai 1854, § 7, die Bestimmung: 
»Die Prisen, welche die kriegführenden Mächte von dem Feinde 
machen, dürfen nur in dem Hafen von 'Priest mit Ausschluß jeden 
anderen österreichischen Hafens zugelassen werden; woselbst die 
Effekten abgeladen, deponiert, verwaltet, im Falle sie nicht Waren 
enthalten, deren Einfuhr in k. k. Staaten verboten ist, gekauft oder 
verkauft oder auf dem Wege des Handels von neuem ausgeführt werden 
können; alles jedoch unter der Voraussetzung, daß das gerichtliche 
Urteil über die Rechtmäßigkeit der Prise von der kompetenten Behörde 
derjenigen Macht, welche die Prise gemacht hat, ausgesprochen 
worden sei.« 
In dieser Bestimmung der Haager Konferenz, wonach den Prisen 
das Anlaufen neutraler Häfen im allgemeinen verboten wird, liegt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.