Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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1. Blockade. 
Die Londoner Konferenz befaßte sich ausschließlich mit der 
Kriegsblockade, die Friedensblockade wurde nicht zum Gegenstand der 
Diskussion gemacht. 
Durch die Pariser Deklaration vom Jahre 1856 wurde, wie bereits 
oben erwähnt, der Grundsatz aufgestellt, daß eine Blockade, um rechts 
verbindlich zu sein, wirksam sein, d. h. durch eine Streitmacht auf 
recht erhalten werden muß, welche hinreichend stark ist, um dem 
Feinde die Annäherung an das Ufer wirklich verwehren zu können. 
Diese einzige Bestimmung genügte jedoch nicht, um alle Schwierig 
keiten zu beseitigen, welche sich so häufig bei Durchführung einer 
Blockade ergaben. 
Man war auf der Londoner Konferenz bestrebt, Kriterien für 
die Beurteilung der Frage aufzustellen, wann eine Blockade im ein 
zelnen Falle als wirksam anzusehen ist. Dies gelang jedoch nicht. Es 
wird dies in jedem einzelnen Falle eine Tatfrage sein, deren Lösung 
von den verschiedensten Umständen abhängt, wie der Konfiguration 
der Küste, der Art der Blockadeflotte und dergleichen. 
Ebensowenig konnte man auch über die Grenzen des Blockade 
rayons zu einer Einigung gelangen, wenngleich gerade hier die ärgsten 
Mißbräuche vorgekommen sind und einzelne Staaten für sich das Recht 
in Anspruch nahmen, die Blockadezone bis auf einige hundert See 
meilen, ja über 1000 Seemeilen von der Küste auszudehnen. 
Eine solche Ausdehnung des Blockaderayons kommt aber unter 
Umständen der Blockierung einer neutralen Küste gleich und bildet 
eine schwere Schädigung des neutralen Handels. 
Um solchen Mißbräuchen vorzubeugen, enthält die Londoner 
Deklaration nur die Bestimmung, daß die blockierenden Streitkräfte 
den Zugang zu neutralen Häfen und Küsten nicht versperren dürfen, 
ln gewissen Fällen, speziell dann, wenn das feindliche Gebiet keine 
Seegrenze besitzt, hat. der Kriegführende allerdings ein großes Inter 
esse daran, die neutralen Häfen, über welche der Transport in das 
Feindesgebiet erfolgen kann, zu blockieren. 
Die Blockade bleibt rechtswirksam, wenn die blockierenden 
Schiffe den Blockaderayon infolge schlechten Wetters verlassen. 
Als weiteres Erfordernis der Rechtsgültigkeit einer Blockade wird 
die Erklärung (Deklaration) und die Bekanntgabe (Notifikation) der 
Blockade verlangt. 
Die Blockadeerklärung wird entweder von der Macht, welche die 
Blockade durchführt, oder von dem Befehlshaber der Blockadeflotte 
erlassen und hat zu enthalten: 
1. den Tag des Beginnes der Blockade, 
2. die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke, 
3. die Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt 
werden muß.'
	        
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