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1. Blockade.
Die Londoner Konferenz befaßte sich ausschließlich mit der
Kriegsblockade, die Friedensblockade wurde nicht zum Gegenstand der
Diskussion gemacht.
Durch die Pariser Deklaration vom Jahre 1856 wurde, wie bereits
oben erwähnt, der Grundsatz aufgestellt, daß eine Blockade, um rechts
verbindlich zu sein, wirksam sein, d. h. durch eine Streitmacht auf
recht erhalten werden muß, welche hinreichend stark ist, um dem
Feinde die Annäherung an das Ufer wirklich verwehren zu können.
Diese einzige Bestimmung genügte jedoch nicht, um alle Schwierig
keiten zu beseitigen, welche sich so häufig bei Durchführung einer
Blockade ergaben.
Man war auf der Londoner Konferenz bestrebt, Kriterien für
die Beurteilung der Frage aufzustellen, wann eine Blockade im ein
zelnen Falle als wirksam anzusehen ist. Dies gelang jedoch nicht. Es
wird dies in jedem einzelnen Falle eine Tatfrage sein, deren Lösung
von den verschiedensten Umständen abhängt, wie der Konfiguration
der Küste, der Art der Blockadeflotte und dergleichen.
Ebensowenig konnte man auch über die Grenzen des Blockade
rayons zu einer Einigung gelangen, wenngleich gerade hier die ärgsten
Mißbräuche vorgekommen sind und einzelne Staaten für sich das Recht
in Anspruch nahmen, die Blockadezone bis auf einige hundert See
meilen, ja über 1000 Seemeilen von der Küste auszudehnen.
Eine solche Ausdehnung des Blockaderayons kommt aber unter
Umständen der Blockierung einer neutralen Küste gleich und bildet
eine schwere Schädigung des neutralen Handels.
Um solchen Mißbräuchen vorzubeugen, enthält die Londoner
Deklaration nur die Bestimmung, daß die blockierenden Streitkräfte
den Zugang zu neutralen Häfen und Küsten nicht versperren dürfen,
ln gewissen Fällen, speziell dann, wenn das feindliche Gebiet keine
Seegrenze besitzt, hat. der Kriegführende allerdings ein großes Inter
esse daran, die neutralen Häfen, über welche der Transport in das
Feindesgebiet erfolgen kann, zu blockieren.
Die Blockade bleibt rechtswirksam, wenn die blockierenden
Schiffe den Blockaderayon infolge schlechten Wetters verlassen.
Als weiteres Erfordernis der Rechtsgültigkeit einer Blockade wird
die Erklärung (Deklaration) und die Bekanntgabe (Notifikation) der
Blockade verlangt.
Die Blockadeerklärung wird entweder von der Macht, welche die
Blockade durchführt, oder von dem Befehlshaber der Blockadeflotte
erlassen und hat zu enthalten:
1. den Tag des Beginnes der Blockade,
2. die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke,
3. die Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt
werden muß.'