Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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Eine Blockadeerklärung, welche die unter 1. und 2. angeführten 
Angaben nicht enthält, ist ungültig und bedarf es in einem solchen 
Falle einer neuen Blockadeerklärung. 
Die Bekanntgabe der Blockade hat zu erfolgen: 
1. an die neutralen Staaten durch die blockierende Macht, sei 
es an die Regierung selbst oder an deren diplomatische Vertreter, 
2. an die Ortsbehörden durch die Befehlshaber der Blockade 
flotte. 
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die fremden Konsulen, welche 
im blockierten Hafen oder in der blockierten Küstenstrecke ihren 
Amtssitz haben, von der Verhängung der Blockade zu benach 
richtigen. 
Schiffe, die aus hoher See kommen oder von denen sonst ange 
nommen werden kann, daß sie von dem Bestehen der Blockade keine 
Kenntnis haben, müssen hievon durch einen Offizier eines der blok- 
kierenden Schiffe verständigt werden. Diese Bekanntgabe ist, um das 
Schiff für die weitere Dauer der Reise gegen Aufbringung zu schützen, 
in das Schiffstagebuch einzutragen. 
Ein neutrales Schiff kann nur dann wegen Blockadebruch weg 
genommen werden, wenn es von der Verhängung der Blockade 
Kenntnis hatte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn das Schiff einen 
neutralen Hafen nach Ablauf einer angemessenen Zeit seit der Be 
kanntgabe der Blockade an die Macht, welcher der betreffende Hafen 
gehört, verlassen hat. 
Bei Feststellung der Bestimmungen über die Wegnahme von neu 
tralen Schiffen wegen Blockadebruches wurde von der Theorie der 
einheitlichen Reise (voyage continu) Abstand genommen. Wenn nämlich 
eine Expedition den Transport von Waren nach einem neutralen 
Hafen und von dort nach einer weiteren Bestimmung in sich begreift, 
so gilt nach der Doktrin von der einheitlichen Reise die gesamte Reise 
in verschiedener Hinsicht als ein einziger Transport, und zwar so, als 
ob kein neutraler Hafen dazwischen gelegen wäre. Diese Theorie 
wurde hinsichtlich der Blockade fallen gelassen, indem ein Blockade 
bruch nicht vorliegt, wenn sich das Schiff zurzeit auf der Fahrt nach 
einem nicht blockierten Hafen befindet, wie immer auch die spätere 
Bestimmung von Schiff und Ladung sein mag. 
Für die Frage, ob ein Blockadebruch vorliegt, ist demnach 
die Absicht des Schiffes, den Blockaderayon zu durchbrechen, maß 
gebend. 
Von besonderer Bedeutung war die Regelung der Frage, wo und 
wann ein Schiff wegen Blockadebruch weggenommen werden darf. Hier 
gingen die Anschauungen der einzelnen Staaten weit auseinander. So 
vertraten z. B. die Vereinigten Staaten von Nordamerika die An 
schauung, daß die Wegnahme des Schiffes von Beginn der Abreise 
bis zur Rückkehr des Schiffes erfolgen kann, sofern die Absicht zum 
Blockadebruche vorliegt. Ebenso galt auch in England der Grundsatz, 
daß ein Schiff, welches beim Verlassen des Blockadehafens die Blockade
	        
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