bricht, bis zur Beendigung der Reise weggenommen werden kann.
Österreich-Ungarn, Italien, Frankreich und einige andere Staaten
nahmen wieder den Standpunkt ein, daß die Wegnahme des Schiffes
nur dann erfolgen kann, wenn es unmittelbar beim Überschreiten der
Blockadeiinie betreten wird, wogegen eine spätere oder frühere Weg
nahme unstatthaft ist.
Eine genaue Festsetzung des Gebietes, innerhalb dessen ein
Schiff weggenommen werden darf, konnte auch auf der Londoner
Konferenz nicht erreicht werden; es wurde ausschließlich die Bestim
mung getroffen, daß die Beschlagnahme nur innerhalb des Aktions
bereiches der Kriegsschiffe stattfinden darf. Als Aktionsbereich wird
die Summe der den einzelnen blockierenden Schiffen zugewiesenen
Überwachungszonen verstanden.
Bei einem Blockadebruche wird mit dem Schiffe auch die Ladung
weggenommen. 1 Limit hat die Konferenz nur eine beieits bei aLen
Staaten geübte Praxis zu Recht erhoben. So bestimmte für Österreich-
Ungarn § 5c der Verordnung vom 9. Juli 1866, RGBl. Nr. 90:
»Als gute Prise haben zu gelten: Schiffe, welche es unternommen
haben, eine rechtsverbindliche Blockade zu brechen nebst ihrer Ladung.«
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Befrachter den Nach
weis erbringt, daß er zur Zeit der Verladung der Waren von der
Absicht eines Blockadebruches keine Kenntnis hatte.
2. Konterbande.
Die Regelung der Frage der Kriegskonterbande bildet wohl den
wichtigsten Teil der ganzen Londoner Deklaration; auf keinem Ge
biete des Seekriegsrechtes hatte sich das Bedürfnis nach einer ein
heitlichen Regelung in gleich starker Weise fühlbar gemacht. Gerade
der russisch-japanische Krieg hatte die Notwendigkeit einer internatio
nalen Regelung der Bestimmungen über die Kriegskonterbande deut
lich gezeigt. Die Unklarheit, welche über den Begriff der Konterbande
herrschte sowie die verschiedene Auffassung der einzelnen Staaten
darüber hatten naturgemäß eine große Unsicherheit für den neutralen
Handel und die neutrale Schiffahrt im Gefolge. Dies führte des
weiteren auch stets zu ernsten Differenzen zwischen den Neutralen und
den Kriegführenden. Im russisch-japanischen Kriege kam es auch tat
sächlich zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Rußland und
England, da ersteres Kohle und Rohbaumwolle kurzweg als Konter
bande erklärte. England rächte sich dafür an Rußland, indem es durch
die bereits früher erwähnte Proklamation von Malta den Kriegsschiffen
einer kriegführenden Macht die Einnahme von Kohle in. seinen Häfen
verbot.
Bisher setzte ein jeder kriegführende Staat bei Ausbruch oder
im Verlaufe des Krieges nach eigenem Gutdünken jene Gegenstände
fest, die er als Konterbande ansah, wobei auch die Unterscheidung
zwischen absoluter und relativer Konterbande ganz willkürlich erfolgte.