Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

bricht, bis zur Beendigung der Reise weggenommen werden kann. 
Österreich-Ungarn, Italien, Frankreich und einige andere Staaten 
nahmen wieder den Standpunkt ein, daß die Wegnahme des Schiffes 
nur dann erfolgen kann, wenn es unmittelbar beim Überschreiten der 
Blockadeiinie betreten wird, wogegen eine spätere oder frühere Weg 
nahme unstatthaft ist. 
Eine genaue Festsetzung des Gebietes, innerhalb dessen ein 
Schiff weggenommen werden darf, konnte auch auf der Londoner 
Konferenz nicht erreicht werden; es wurde ausschließlich die Bestim 
mung getroffen, daß die Beschlagnahme nur innerhalb des Aktions 
bereiches der Kriegsschiffe stattfinden darf. Als Aktionsbereich wird 
die Summe der den einzelnen blockierenden Schiffen zugewiesenen 
Überwachungszonen verstanden. 
Bei einem Blockadebruche wird mit dem Schiffe auch die Ladung 
weggenommen. 1 Limit hat die Konferenz nur eine beieits bei aLen 
Staaten geübte Praxis zu Recht erhoben. So bestimmte für Österreich- 
Ungarn § 5c der Verordnung vom 9. Juli 1866, RGBl. Nr. 90: 
»Als gute Prise haben zu gelten: Schiffe, welche es unternommen 
haben, eine rechtsverbindliche Blockade zu brechen nebst ihrer Ladung.« 
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Befrachter den Nach 
weis erbringt, daß er zur Zeit der Verladung der Waren von der 
Absicht eines Blockadebruches keine Kenntnis hatte. 
2. Konterbande. 
Die Regelung der Frage der Kriegskonterbande bildet wohl den 
wichtigsten Teil der ganzen Londoner Deklaration; auf keinem Ge 
biete des Seekriegsrechtes hatte sich das Bedürfnis nach einer ein 
heitlichen Regelung in gleich starker Weise fühlbar gemacht. Gerade 
der russisch-japanische Krieg hatte die Notwendigkeit einer internatio 
nalen Regelung der Bestimmungen über die Kriegskonterbande deut 
lich gezeigt. Die Unklarheit, welche über den Begriff der Konterbande 
herrschte sowie die verschiedene Auffassung der einzelnen Staaten 
darüber hatten naturgemäß eine große Unsicherheit für den neutralen 
Handel und die neutrale Schiffahrt im Gefolge. Dies führte des 
weiteren auch stets zu ernsten Differenzen zwischen den Neutralen und 
den Kriegführenden. Im russisch-japanischen Kriege kam es auch tat 
sächlich zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Rußland und 
England, da ersteres Kohle und Rohbaumwolle kurzweg als Konter 
bande erklärte. England rächte sich dafür an Rußland, indem es durch 
die bereits früher erwähnte Proklamation von Malta den Kriegsschiffen 
einer kriegführenden Macht die Einnahme von Kohle in. seinen Häfen 
verbot. 
Bisher setzte ein jeder kriegführende Staat bei Ausbruch oder 
im Verlaufe des Krieges nach eigenem Gutdünken jene Gegenstände 
fest, die er als Konterbande ansah, wobei auch die Unterscheidung 
zwischen absoluter und relativer Konterbande ganz willkürlich erfolgte.
	        
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