Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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der Debatte über das Flottenprogramm ausdrücklich erklärte. England 
hat naturgemäß ein großes, vitales Interesse daran, daß gewisse Gegen 
stände, wie Nahrungsmittel und Rohprodukte, von jeder Wegnahme 
ausgeschlossen werden. England, das ausschließlich auf die Zufuhr 
von Lebensmitteln aus überseeischen Ländern angewiesen ist, stünde 
vor einer Katastrophe, wenn ein anderer Staat, mit dem England 
Krieg führt, Lebensmittel als Konterbande erklären und gleichzeitig 
über eine hinreichende Kreuzerflotte verfügen würde, um die Handels 
schiffe mit solcher Ladung wegzunehmen. 
Auf der Londoner Konferenz gelang es nun entsprechend den 
seinerzeitigen Vorschlägen mehrerer Kontinentalstaaten, eine Reglemen 
tierung der Konterbande durchzuführen, wobei aber auch dem eng 
lischen Vorschläge gewisse Konzessionen gemacht wurden. 
Als Konterbande können nur mehr solche Gegenstände erklärt 
werden, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind. Dabei wurde 
die bisherige Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Konter 
bande beibehalten. 
Als absolute Konterbande wurden in der Londoner Deklaration 
nachstehende Gegenstände festgestellt: 
1. Waffen aller Art, mit Einschluß der Jagdwaffen und ihre als 
solche kenntlichen Bestandteile. 
2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als 
solche kenntlichen Bestandteile. 
3. Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg 
bestimmt sind. 
4. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feld 
schmieden und ihre als solche kenntlichen Bestandteile. 
5. Militärische, als solche kenntliche Kleidungs- und Ausrüstungs 
stücke. 
6. Militärisches, als solches kenntliches Geschirr aller Art. 
7. Für den Krieg nutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere. 
8. Lagergeräte und seine als solche kenntlichen Bestandteile. 
9. Panzerplatten. 
10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Be 
standteile, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem 
Kriegsfahrzeuge verwendet werden können. 
11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausdrücklich zur An 
fertigung von Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung 
von Waffen und von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial herge 
stellt sind. 
Die Festsetzung der Gegenstände der absoluten Konterbande 
stieß naturgemäß auf manche Schwierigkeiten. So wollte z. B. Deutsch 
land Sprengstoffe aller Art, Eisenbahnschienen, Lokomotiven sowie 
rollendes Fahrmaterial, Telegraphen, Telephone und Radioapparate 
sowie das dazugehörige Material, ferner Luftschiffe samt den dazu 
gehörigen Bestandteilen als absolute Konterbande betrachtet wissen. 
Frankreich und Italien verzichteten auf jede weitere Unterscheidung
	        
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