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der Debatte über das Flottenprogramm ausdrücklich erklärte. England
hat naturgemäß ein großes, vitales Interesse daran, daß gewisse Gegen
stände, wie Nahrungsmittel und Rohprodukte, von jeder Wegnahme
ausgeschlossen werden. England, das ausschließlich auf die Zufuhr
von Lebensmitteln aus überseeischen Ländern angewiesen ist, stünde
vor einer Katastrophe, wenn ein anderer Staat, mit dem England
Krieg führt, Lebensmittel als Konterbande erklären und gleichzeitig
über eine hinreichende Kreuzerflotte verfügen würde, um die Handels
schiffe mit solcher Ladung wegzunehmen.
Auf der Londoner Konferenz gelang es nun entsprechend den
seinerzeitigen Vorschlägen mehrerer Kontinentalstaaten, eine Reglemen
tierung der Konterbande durchzuführen, wobei aber auch dem eng
lischen Vorschläge gewisse Konzessionen gemacht wurden.
Als Konterbande können nur mehr solche Gegenstände erklärt
werden, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind. Dabei wurde
die bisherige Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Konter
bande beibehalten.
Als absolute Konterbande wurden in der Londoner Deklaration
nachstehende Gegenstände festgestellt:
1. Waffen aller Art, mit Einschluß der Jagdwaffen und ihre als
solche kenntlichen Bestandteile.
2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als
solche kenntlichen Bestandteile.
3. Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg
bestimmt sind.
4. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feld
schmieden und ihre als solche kenntlichen Bestandteile.
5. Militärische, als solche kenntliche Kleidungs- und Ausrüstungs
stücke.
6. Militärisches, als solches kenntliches Geschirr aller Art.
7. Für den Krieg nutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere.
8. Lagergeräte und seine als solche kenntlichen Bestandteile.
9. Panzerplatten.
10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Be
standteile, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem
Kriegsfahrzeuge verwendet werden können.
11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausdrücklich zur An
fertigung von Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung
von Waffen und von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial herge
stellt sind.
Die Festsetzung der Gegenstände der absoluten Konterbande
stieß naturgemäß auf manche Schwierigkeiten. So wollte z. B. Deutsch
land Sprengstoffe aller Art, Eisenbahnschienen, Lokomotiven sowie
rollendes Fahrmaterial, Telegraphen, Telephone und Radioapparate
sowie das dazugehörige Material, ferner Luftschiffe samt den dazu
gehörigen Bestandteilen als absolute Konterbande betrachtet wissen.
Frankreich und Italien verzichteten auf jede weitere Unterscheidung