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Den Kriegführenden ist es freigestellt, die Liste der absoluten
und der relativen Konterbande zu ergänzen. Selbstverständlich dürfen
aber nur solche Gegenstände in die Liste der absoluten Konterbande
aufgenommen werden, die ausschließlich im Kriege verwendet werden,
und nur solche Gegenstände in die Liste der relativen Konterbande,
die sowohl friedlichen als kriegerischen Zwecken dienen. Die Bekannt
gabe dieser Ergänzungen der aufgestellten listen hat an die Re
gierungen der übrigen Mächte zu erfolgen.
Eine besondere Errungenschaft der Londoner Konferenz liegt in
der Aufstellung der sogenannten Freiliste, d. i. eine Zusammenstellung
aller jener Gegenstände, die unter keinen Umständen als Konterbande
erklärt werden dürfen. Diese Liste enthält folgende Gegenstände :
1. Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs,
roher Hanf und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus
gesponnenen Garne;
2. ölhaltige Nüsse und Sämereien, Koprah;
3. Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen;
4. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein.;
5. natürlicher und künstlicher Dünger mit Einschluß der für die
Landwirtschaft verwendbaren Nitrate und Phosphate;
6. Erze;
7. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors,
Ziegelsteine, Schiefer und Dachziegel;
8. Porzellan- und Glaswaren;
9. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe;
10. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Her
stellung bestimmten Materialien und Firnis;
11. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen,
Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol;
12. Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie
und für Buchdruckerei;
13. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen;
14. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer
Chronometer;
15. Mode- und Galanteriewaren;
16. Federn jeder Art, Haare und Borsten;
17. Gegenstände zur. Wohnungseinrichtung und zum Wohnungs
schmuck, Bureaumöbel und Bureaubedarf.
Aus humanitären Gründen wurden auch alle jene Gegenstände,
die für die Pflege von Verwundeten und Kranken dienen, von der
Aufnahme in die Liste der relativen Konterbande ausgenommen, doch
können diese Gegenstände, falls sie für den Feind bestimmt sind, von
dem anderen Kriegführenden gegen Entschädigung abgenommen
werden. Außerdem werden jene Gegenstände und Stoffe nicht als
Konterbande angesehen, die zum Gebrauche des Schiffes, auf dem sie
vorgefunden werden oder zum Gebrauche der Besatzung oder der
Passagiere dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind.