Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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Den Kriegführenden ist es freigestellt, die Liste der absoluten 
und der relativen Konterbande zu ergänzen. Selbstverständlich dürfen 
aber nur solche Gegenstände in die Liste der absoluten Konterbande 
aufgenommen werden, die ausschließlich im Kriege verwendet werden, 
und nur solche Gegenstände in die Liste der relativen Konterbande, 
die sowohl friedlichen als kriegerischen Zwecken dienen. Die Bekannt 
gabe dieser Ergänzungen der aufgestellten listen hat an die Re 
gierungen der übrigen Mächte zu erfolgen. 
Eine besondere Errungenschaft der Londoner Konferenz liegt in 
der Aufstellung der sogenannten Freiliste, d. i. eine Zusammenstellung 
aller jener Gegenstände, die unter keinen Umständen als Konterbande 
erklärt werden dürfen. Diese Liste enthält folgende Gegenstände : 
1. Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs, 
roher Hanf und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus 
gesponnenen Garne; 
2. ölhaltige Nüsse und Sämereien, Koprah; 
3. Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen; 
4. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein.; 
5. natürlicher und künstlicher Dünger mit Einschluß der für die 
Landwirtschaft verwendbaren Nitrate und Phosphate; 
6. Erze; 
7. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, 
Ziegelsteine, Schiefer und Dachziegel; 
8. Porzellan- und Glaswaren; 
9. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 
10. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Her 
stellung bestimmten Materialien und Firnis; 
11. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, 
Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; 
12. Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie 
und für Buchdruckerei; 
13. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen; 
14. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer 
Chronometer; 
15. Mode- und Galanteriewaren; 
16. Federn jeder Art, Haare und Borsten; 
17. Gegenstände zur. Wohnungseinrichtung und zum Wohnungs 
schmuck, Bureaumöbel und Bureaubedarf. 
Aus humanitären Gründen wurden auch alle jene Gegenstände, 
die für die Pflege von Verwundeten und Kranken dienen, von der 
Aufnahme in die Liste der relativen Konterbande ausgenommen, doch 
können diese Gegenstände, falls sie für den Feind bestimmt sind, von 
dem anderen Kriegführenden gegen Entschädigung abgenommen 
werden. Außerdem werden jene Gegenstände und Stoffe nicht als 
Konterbande angesehen, die zum Gebrauche des Schiffes, auf dem sie 
vorgefunden werden oder zum Gebrauche der Besatzung oder der 
Passagiere dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind.
	        
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