Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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Wie schon erörtert wurde, wird ein Gegenstand erst dann zur 
Konterbande, wenn er eine feindliche Bestimmung besitzt. Dabei hatte 
bisher die Theorie der einheitlichen Reise weitgehende Anwendung 
gefunden, wobei einzelne Staaten diese Theorie sowohl bei absoluter 
als relativer Konterbande anwendeten und demgemäß die Bestimmung 
des Schiffes selbst als irrelevant angesehen wurde. 
Nach dem Ergebnisse der Konferenz ist bei der absoluten Konter 
bande die feindliche Bestimmung dann vorhanden, wenn die Gegen 
stände für das feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die 
feindliche Streitmacht bestimmt sind. Für die absolute Konterbande 
wurde das Prinzip der einheitlichen Reise beibehalten. Demgemäß 
macht es keinen Unterschied, ob die Zuführung dieser Gegenstände 
unmittelbar erfolgt oder ob sie noch eine Umladung oder eine Be 
förderung auf dem Lande erfordert. 
Der Beweis für die Bestimmung der absoluten Konterbande nach 
dem feindlichen Besitze oder für die feindliche Streitmacht gilt als 
erbracht, 
1. wenn die Ware nach den vorhandenen Papieren in einem 
feindlichen Hafen ausgeladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert 
werden soll; 
2. wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn 
es einen feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen Streit 
macht stoßen soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die 
Ware auf Grund der Papiere bestimmt ist. 
Dabei liefern die Schiffspapiere einen vollen Beweis in Ansehung 
der Fahrt des Schiffes. Eine Ausnahme tritt nur dann ein, wenn das 
Schiff zur Zeit, als es angetroffen wird, offenbar von der nach den 
Schiffspapieren einzuhaltenden Route abgewichen ist und keinen ge 
nügenden Grund für eine solche Abweichung nachzuweisen vermag. 
Hinsichtlich der relativen Konterbande ist die feindliche Bestim 
mung dann gegeben, wenn die Gegenstände für den Gebrauch der 
Streitkräfte oder der Verwaltungsbehörden des feindlichen Staates 
dienen sollen. Eine Ausnahme gilt im letzteren Falle dann, wenn der 
Beweis erbracht werden kann, daß diese Gegenstände tatsächlich nicht 
für den herrschenden Krieg verwendet werden können. 
Die feindliche Bestimmung der relativen Konterbande wird ver 
mutet, wenn die Sendung an die feindlichen Behörden oder an einen 
im feindlichen Lande ansässigen Händler gerichtet sind, von dem be 
kannt ist, daß er dem Feinde Gegenstände und Stoffe dieser Art 
liefert. Die gleiche Vermutung gilt bei Sendungen, die nach einem be 
festigten Platze des Feindes oder nach einem anderen der feindlichen 
Streitmacht als Basis dienenden Orte bestimmt sind. 
Für die relative Konterbande wurde das Prinzip der einheit 
lichen Reise fallen gelassen, so daß demnach nur die Bestimmung des 
Schiffes maßgebend ist. Die relative Konterbande kann daher nur auf 
einem Schiffe weggenommen werden, das sich auf der Fahrt nach 
dem feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiete oder zur feind-
	        
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