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Wie schon erörtert wurde, wird ein Gegenstand erst dann zur
Konterbande, wenn er eine feindliche Bestimmung besitzt. Dabei hatte
bisher die Theorie der einheitlichen Reise weitgehende Anwendung
gefunden, wobei einzelne Staaten diese Theorie sowohl bei absoluter
als relativer Konterbande anwendeten und demgemäß die Bestimmung
des Schiffes selbst als irrelevant angesehen wurde.
Nach dem Ergebnisse der Konferenz ist bei der absoluten Konter
bande die feindliche Bestimmung dann vorhanden, wenn die Gegen
stände für das feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die
feindliche Streitmacht bestimmt sind. Für die absolute Konterbande
wurde das Prinzip der einheitlichen Reise beibehalten. Demgemäß
macht es keinen Unterschied, ob die Zuführung dieser Gegenstände
unmittelbar erfolgt oder ob sie noch eine Umladung oder eine Be
förderung auf dem Lande erfordert.
Der Beweis für die Bestimmung der absoluten Konterbande nach
dem feindlichen Besitze oder für die feindliche Streitmacht gilt als
erbracht,
1. wenn die Ware nach den vorhandenen Papieren in einem
feindlichen Hafen ausgeladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert
werden soll;
2. wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn
es einen feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen Streit
macht stoßen soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die
Ware auf Grund der Papiere bestimmt ist.
Dabei liefern die Schiffspapiere einen vollen Beweis in Ansehung
der Fahrt des Schiffes. Eine Ausnahme tritt nur dann ein, wenn das
Schiff zur Zeit, als es angetroffen wird, offenbar von der nach den
Schiffspapieren einzuhaltenden Route abgewichen ist und keinen ge
nügenden Grund für eine solche Abweichung nachzuweisen vermag.
Hinsichtlich der relativen Konterbande ist die feindliche Bestim
mung dann gegeben, wenn die Gegenstände für den Gebrauch der
Streitkräfte oder der Verwaltungsbehörden des feindlichen Staates
dienen sollen. Eine Ausnahme gilt im letzteren Falle dann, wenn der
Beweis erbracht werden kann, daß diese Gegenstände tatsächlich nicht
für den herrschenden Krieg verwendet werden können.
Die feindliche Bestimmung der relativen Konterbande wird ver
mutet, wenn die Sendung an die feindlichen Behörden oder an einen
im feindlichen Lande ansässigen Händler gerichtet sind, von dem be
kannt ist, daß er dem Feinde Gegenstände und Stoffe dieser Art
liefert. Die gleiche Vermutung gilt bei Sendungen, die nach einem be
festigten Platze des Feindes oder nach einem anderen der feindlichen
Streitmacht als Basis dienenden Orte bestimmt sind.
Für die relative Konterbande wurde das Prinzip der einheit
lichen Reise fallen gelassen, so daß demnach nur die Bestimmung des
Schiffes maßgebend ist. Die relative Konterbande kann daher nur auf
einem Schiffe weggenommen werden, das sich auf der Fahrt nach
dem feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiete oder zur feind-