Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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liehen Streitmacht befindet und das diese Gegenstände nicht in einem 
neutralen Zwischenhafen ausladen soll. Eine Ausnahme von der Ab 
schaffung des Prinzipes der einheitlichen Reise gilt nur dann, wenn 
die Konterbandegegenstände für ein feindliches Territorium bestimmt 
sind, das keine Seeküste besitzt. In diesem Falle kann die Ladung 
weggenommen werden, soferne sie für den Gebrauch der Streitmacht: 
des Feindes oder die feindlichen Verwaltungsbehörden bestimmt ist,, 
trotzdem das Schiff die Bestimmung nach einem neutralen Hafen 
besitzt. 
Auch bei der relativen Konterbande begründen die Schiffspapiere 
einen vollen Beweis hinsichtlich der Fahrt des Schiffes sowie des Ortes- 
der Ausladung der Waren. 
Hinsichtlich der Behandlung der Konterbande und des Schiffes, 
auf dem sie geführt wird, wäre folgendes zu bemerken: 
Die Konterbande selbst unterliegt nach einer fast in allen Staaten 
gehandhabten Praxis stets der Wegnahme. Dagegen galten hinsichtlich 
der Behandlung des Schiffes, welches die Konterbande führt, in den 
einzelnen Staaten verschiedene Grundsätze. 
In Frankreich wird das Schiff dann weggenommen, wenn die 
Konterbande drei Viertel des Wertes der Ladung ausmacht. Nach dem 
in Italien herrschenden Gesetze wird das Schiff, welches Konterbande 
führt, ohne Rücksicht auf die Quantität derselben konfisziert. Der 
gleiche Grundsatz galt auch in den Vereinigten Staaten von Nord 
amerika. In England hingegen wird nur das dem Konterbandeeigen 
tümer gehörige Interesse am Schiff weggenommen, sowie dessen sonst 
noch an Bord befindliche Ladung. Österreich nahm im Jahre 1864 
(§ 6 der Verordnung vom 3. März 1864) den Standpunkt ein, daß 
als gute Prise neutrale Schiffe gelten, deren ganze Ladung aus Kriegs 
konterbande besteht. Ist nur ein Teil der Ladung Konterbande, so 
kann das Schiff der Aufbringung entgehen, wenn der Kommandant 
die Konterbande freiwillig auf der Stelle oder im nächsten Hafen löscht. 
In § 5 der Verordnung vom Jahre 1866 wurde die Konfiskation 
des Schiffes bereits dann als zulässig erklärt, wenn die Menge der 
Kriegskonterbande im Verhältnis zur übrigen Ladung erheblich ist. 
In der Londoner Deklaration wurden nun einheitliche Normen 
hinsichtlich der Wegnahme der Konterbande und des die Konterbande 
führenden Schiffes aufgestellt. 
Die Gegenstände der Konterbande unterliegen, soferne die oben 
angeführten Bedingungen hinsichtlich der feindlichen Bestimmung 
zutreffen, der Wegnahme. Hier hat die Deklaration nur die völker 
rechtliche Praxis sanktioniert. Außerdem werden auch, um den Konter 
bandeeigentümer zu strafen, die ihm gehörigen sonst an Bord befind 
lichen Waren eingezogen. 
Die Beschlagnahme kann auf hoher See oder in den Gewässern 
der Kriegführenden während der ganzen Dauer der Reise erfolgen, selbst 
wenn das Schiff die Absicht hat, einen Zwischenhafen anzulaufen, bevor 
es die feindliche Bestimmung erreicht. Dagegen ist es nicht gestattet 
XII. Jahrbuch. 
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