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eia Schiff wegen einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten
Beförderung von Konterbande mit Beschlag zu belegen. Eine Aus
nahme hinsichtlich der eben angeführten Grundsätze von der Weg
nahme des Schiffes und der Konterbande tritt nur dann ein, wenn
ein Schiff auf See angetroffen wird, das sich in Unkenntnis der Feind
seligkeiten odei der auf seine Ladung anwendbaren Konterbande
erklärung befindet. Der Kaptor hat in diesem Falle zwar das Recht,
die Konterbandeartikel wegzunehmen, doch hat er hiefür Entschädi
gung zu leisten. Der gleiche Vorgang wird beobachtet, wenn der
Kapitän des Handelsschiffes von dem Beginne der Feindseligkeiten
oder von der Konterbandeerklärung Kenntnis hatte, aber die Gegen
stände der Konterbande noch nicht ausladen konnte. Hiebei wird°die
Präsumption aufgestellt, daß das Schiff den Kriegszustand oder die
Konterbandeerklärung kennt, wenn es einen neutralen Hafen nach Ab
lauf angemessener Zeit bei Bekanntgabe des Beginnes der Feindselig
keiten oder der Konterbandeerklärung an die diesen Hafen innehabende
Macht verlassen hat. Ebenso wird vermutet, daß das Schiff den Kriegs
zustand kannte, wenn es einen feindlichen Hafen nach dem Beginne
der Feindseligkeiten verlassen hat.
Das Schiff, welches die Konterbande führt, unterliegt nach den
Bestimmungen der Deklaration dann der Wegnahme, wenn die Konter
bande nach Wert, Gewicht, Volumen oder Fracht mehr als die Hälfte
der Ladung ausmacht.
Durch diese Bestimmung, wonach das Schiff nur dann wegge
nommen wird, wenn die Konterbande mehr als die Hälfte der Ladung
ausmacht, könnte manches Schiff versucht sein, das Risiko der Beför
derung geringerer Quantitäten von Konterbande zu übernehmen. Um
dies zu verhindern, wurde die Bestimmung getroffen, daß das Schiff
in einem solchen Falle die Kosten der prisengerichtlichen Untersuchung
zu tragen hat.
In allen Fällen ist es gleichgültig, ob der Kapitän oder Eigen
tümer des Schiffes von dem Vorhandensein der Konterbande Kenntnis
hatte. Der Kapitän oder Eigentümer ist auch häufig gar nicht in der
Lage, den tatsächlichen Inhalt der Sendungen zu" kennen. Wird in
einem solchen Falle das Schiff genommen, so hat der Eigentümer das
Regreßrecht gegen den Verlader.
Unter Umständen kann einem Schiffe, das weniger als die Hälfte
der Ladung an Konterbande führt, die Erlaubnis zur Fortsetzung der
Reise erteilt werden. Dies geschieht, wenn sich der Kommandant des
Handelschiftes bereit erklärt, die Konterbande dem Kaptor auszuliefern.
Der Kaptor hat das Recht, diese Waren zu zerstören. Die Übergabe
der Konterbande wird von dem Kaptor im Schiftstagebuche des an
gehaltenen Schiffes vermerkt. In dieser Bestimmung der Deklaration,
wonach dem Schiffe die Erlaubnis zur Fortsetzung der Reise gegeben
werden kann, liegt ein gewisses Entgegenkommen gegenüber den Neu
tralen. Dadurch ist ein neutrales Schiff bei kleineren Konterbande-