Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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eia Schiff wegen einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten 
Beförderung von Konterbande mit Beschlag zu belegen. Eine Aus 
nahme hinsichtlich der eben angeführten Grundsätze von der Weg 
nahme des Schiffes und der Konterbande tritt nur dann ein, wenn 
ein Schiff auf See angetroffen wird, das sich in Unkenntnis der Feind 
seligkeiten odei der auf seine Ladung anwendbaren Konterbande 
erklärung befindet. Der Kaptor hat in diesem Falle zwar das Recht, 
die Konterbandeartikel wegzunehmen, doch hat er hiefür Entschädi 
gung zu leisten. Der gleiche Vorgang wird beobachtet, wenn der 
Kapitän des Handelsschiffes von dem Beginne der Feindseligkeiten 
oder von der Konterbandeerklärung Kenntnis hatte, aber die Gegen 
stände der Konterbande noch nicht ausladen konnte. Hiebei wird°die 
Präsumption aufgestellt, daß das Schiff den Kriegszustand oder die 
Konterbandeerklärung kennt, wenn es einen neutralen Hafen nach Ab 
lauf angemessener Zeit bei Bekanntgabe des Beginnes der Feindselig 
keiten oder der Konterbandeerklärung an die diesen Hafen innehabende 
Macht verlassen hat. Ebenso wird vermutet, daß das Schiff den Kriegs 
zustand kannte, wenn es einen feindlichen Hafen nach dem Beginne 
der Feindseligkeiten verlassen hat. 
Das Schiff, welches die Konterbande führt, unterliegt nach den 
Bestimmungen der Deklaration dann der Wegnahme, wenn die Konter 
bande nach Wert, Gewicht, Volumen oder Fracht mehr als die Hälfte 
der Ladung ausmacht. 
Durch diese Bestimmung, wonach das Schiff nur dann wegge 
nommen wird, wenn die Konterbande mehr als die Hälfte der Ladung 
ausmacht, könnte manches Schiff versucht sein, das Risiko der Beför 
derung geringerer Quantitäten von Konterbande zu übernehmen. Um 
dies zu verhindern, wurde die Bestimmung getroffen, daß das Schiff 
in einem solchen Falle die Kosten der prisengerichtlichen Untersuchung 
zu tragen hat. 
In allen Fällen ist es gleichgültig, ob der Kapitän oder Eigen 
tümer des Schiffes von dem Vorhandensein der Konterbande Kenntnis 
hatte. Der Kapitän oder Eigentümer ist auch häufig gar nicht in der 
Lage, den tatsächlichen Inhalt der Sendungen zu" kennen. Wird in 
einem solchen Falle das Schiff genommen, so hat der Eigentümer das 
Regreßrecht gegen den Verlader. 
Unter Umständen kann einem Schiffe, das weniger als die Hälfte 
der Ladung an Konterbande führt, die Erlaubnis zur Fortsetzung der 
Reise erteilt werden. Dies geschieht, wenn sich der Kommandant des 
Handelschiftes bereit erklärt, die Konterbande dem Kaptor auszuliefern. 
Der Kaptor hat das Recht, diese Waren zu zerstören. Die Übergabe 
der Konterbande wird von dem Kaptor im Schiftstagebuche des an 
gehaltenen Schiffes vermerkt. In dieser Bestimmung der Deklaration, 
wonach dem Schiffe die Erlaubnis zur Fortsetzung der Reise gegeben 
werden kann, liegt ein gewisses Entgegenkommen gegenüber den Neu 
tralen. Dadurch ist ein neutrales Schiff bei kleineren Konterbande-
	        
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