Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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Sendungen von der Aufbringung und Überführung in einen Hafen 
des Kriegführenden zur prisenrechtiichen Behandlung befreit. Dero 
Schiffe bleiben infolgedessen große Auslagen erspart. 
3. Neutralitätswidrige Unterstützung. 
In ähnlicher Weise wie Schiffe, welche Kriegskonterbande führen 
oder eine Blockade zu brechen versuchen, werden Schiffe behandelt, 
die dem Feinde eine neutralitätswidrige Unterstützung leisten. Dabei 
hat die Deklaration die Fälle der neutralitätswidrigen Unterstützung 
je nach ihrer Schwere in zwei Klassen eingeteilt. Nach der Zugehörig 
keit zu der einen oder anderen Klasse richtet sich die Behandlung 
des Schiffes, beziehungsweise der auf demselben befindlichen Ladung. 
In die erste Klasse fallen Schiffe, wenn sie 
1. die Reise eigens zum Zwecke der Beförderung einzelner in 
die feindliche Streitmacht eingereihter Personen oder zur Nachrichten 
beförderung im Interesse des Feindes ausführen. 
Es wird sich hier um Reisen außerhalb des regelmäßigen Fahr 
planes handeln, beziehungsweise um Abweichungen von der fahrplan 
mäßigen Reiseroute, 
2. Mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns 
eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder mehrere 
Personen an Bord hat, die während der Fahrt die Operation des 
Feindes unmittelbar unterstützen. 
Hier gilt die Kenntnis des Kapitäns, beziehungsweise des Eigen 
tümers als Voraussetzung der später zu erwähnenden Behandlung des 
Schiffes. Werden Personen in Militäruniform transportiert, so bedarf es 
keines weiteren Beweises für die Kenntnis des Kapitäns. Anders, wenn 
diese Personen in Zivil reisen. 
Schiffe, welche sich einer der erwähnten neutralitätswidrigen 
Unterstützung schuldig machen, werden wie neutrale Schiffe behandelt, 
die der Einziehung wegen Konterbande unterliegen. Das Schiff behält 
in diesen Fällen seinen neutralen Charakter. Dies ist in mancher Hin 
sicht von großer Bedeutung, vor allem wegen der später noch zu er 
örternden eventuell erlaubten Zerstörung der Prise, weiters wegen An 
wendung des Grundsatzes der Pariser Deklaration »die Flagge deckt 
die Ladung« auf die an Bord befindlichen Waren. 
Die Waren, welche dem Schiffseigentümer gehören, werden 
gleichfalls eingezogen. 
Eine Ausnahme von der erwähnten Behandlung des Schiffes tritt 
ein, wenn das Schiff zu der Zeit, wo es auf See angetroffen wird, 
von den Feindseligkeiten keine Kenntnis hatte oder wenn der Kapitän 
vor dem Beginne der Feindseligkeiten Kenntnis erlangt hatte, die be 
förderten Personen aber noch nicht ausschiffen konnte. Dabei gilt die 
Präsumtion, daß ein Schiff den Kriegszustand kennt, wenn es einen neu 
tralen Hafen nach Ablauf angemessener Zeit seit Bekanntgabe des Be- 
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