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Sendungen von der Aufbringung und Überführung in einen Hafen
des Kriegführenden zur prisenrechtiichen Behandlung befreit. Dero
Schiffe bleiben infolgedessen große Auslagen erspart.
3. Neutralitätswidrige Unterstützung.
In ähnlicher Weise wie Schiffe, welche Kriegskonterbande führen
oder eine Blockade zu brechen versuchen, werden Schiffe behandelt,
die dem Feinde eine neutralitätswidrige Unterstützung leisten. Dabei
hat die Deklaration die Fälle der neutralitätswidrigen Unterstützung
je nach ihrer Schwere in zwei Klassen eingeteilt. Nach der Zugehörig
keit zu der einen oder anderen Klasse richtet sich die Behandlung
des Schiffes, beziehungsweise der auf demselben befindlichen Ladung.
In die erste Klasse fallen Schiffe, wenn sie
1. die Reise eigens zum Zwecke der Beförderung einzelner in
die feindliche Streitmacht eingereihter Personen oder zur Nachrichten
beförderung im Interesse des Feindes ausführen.
Es wird sich hier um Reisen außerhalb des regelmäßigen Fahr
planes handeln, beziehungsweise um Abweichungen von der fahrplan
mäßigen Reiseroute,
2. Mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns
eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder mehrere
Personen an Bord hat, die während der Fahrt die Operation des
Feindes unmittelbar unterstützen.
Hier gilt die Kenntnis des Kapitäns, beziehungsweise des Eigen
tümers als Voraussetzung der später zu erwähnenden Behandlung des
Schiffes. Werden Personen in Militäruniform transportiert, so bedarf es
keines weiteren Beweises für die Kenntnis des Kapitäns. Anders, wenn
diese Personen in Zivil reisen.
Schiffe, welche sich einer der erwähnten neutralitätswidrigen
Unterstützung schuldig machen, werden wie neutrale Schiffe behandelt,
die der Einziehung wegen Konterbande unterliegen. Das Schiff behält
in diesen Fällen seinen neutralen Charakter. Dies ist in mancher Hin
sicht von großer Bedeutung, vor allem wegen der später noch zu er
örternden eventuell erlaubten Zerstörung der Prise, weiters wegen An
wendung des Grundsatzes der Pariser Deklaration »die Flagge deckt
die Ladung« auf die an Bord befindlichen Waren.
Die Waren, welche dem Schiffseigentümer gehören, werden
gleichfalls eingezogen.
Eine Ausnahme von der erwähnten Behandlung des Schiffes tritt
ein, wenn das Schiff zu der Zeit, wo es auf See angetroffen wird,
von den Feindseligkeiten keine Kenntnis hatte oder wenn der Kapitän
vor dem Beginne der Feindseligkeiten Kenntnis erlangt hatte, die be
förderten Personen aber noch nicht ausschiffen konnte. Dabei gilt die
Präsumtion, daß ein Schiff den Kriegszustand kennt, wenn es einen neu
tralen Hafen nach Ablauf angemessener Zeit seit Bekanntgabe des Be-
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