Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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so steht den Schiffs- und Ladungseigenttimern der Anspruch auf volle 
Entschädigung zu. Es wird in diesem Falle gar nicht weiter unter 
sucht, ob die Aufbringung gerechtfertigt war oder nicht. 
Wird die Wegnahme eines zerstörten Schiffes später für ungültig 
erklärt, so hat der Staat des Ivaptors Schadenersatz zu leisten. Ebenso 
ist der Eigentümer neutraler Waren, die der Wegnahme nicht unter 
liegen, aber mit dem Schiffe zerstört wurden, zu entschädigen. 
Wird ein Schiff angetroffen, welches Konterbande führt, deren 
Menge jedoch eine Wegnahme des Schiffes und somit auch eine Zer 
störung desselben nicht zulassen, so hat der Kaptor das Recht, die 
Herausgabe der Konterbande zu erzwingen. 
Der Kaptor darf diese Konterbandegegenstände zerstören, sofern 
die zur Zerstörung einer Prise angegebenen Voraussetzungen vor 
handen sind. Die überlieferten oder zerstörten Gegenstände sind im 
Schiffstagebuche des angehaltenen Schiffes zu vermerken. 
5. Flaggenwechsel. 
Die Eigentümer der Handelsschiffe eines kriegführenden Staates 
werden stets vor oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten versucht 
sein, ihre Schiffe dadurch vor Wegnahme durch den Feind zu sichern, 
daß sie dieselben zum Scheine an Angehörige eines neutralen Staates 
übertragen und dadurch das Schiff unter den Schutz einer neutralen 
Flagge stellen. Einige Staaten haben solche Eigentumsübertragungen 
verboten. Das österreichische Registergesetz vom 7. Mai 1879, RGBl. 
Nr. 65, enthält im § 25 die Bestimmung, daß der Interimspaß nicht 
erteilt werden darf, wenn das Schiff bis zu seiner Übertragung an 
Österreicher einer zu der Zeit im Kriege begriffenen Nation ange 
hört hat. 
Um diesem Mißbrauche des Flaggenwechsels zu steuern, wurden 
in der Londoner Deklaration einige Grundsätze für die Rechtsgültigkeit 
von Eigentumsübertragungen an Schiffen vor oder bei einem Kriege 
aufgestellt. 
Die Gültigkeit einer vor Beginn der Feindseligkeiten vorge 
nommenen Übertragung eines feindlichen Schiffes wird anerkannt, falls 
nicht bewiesen wird, daß dieser Übergang herbeigeführt worden ist, 
um den mit der Eigenschaft eines feindlichen Schiffes verbundenen 
Folgen zu entgehen. Befindet sich die Übertragungsurkunde nicht an 
Bord, so wird die Ungültigkeit der Übertragung vermutet, soferne die 
Übertragung vor weniger als 60 Tagen vor Ausbruch des Krieges 
stattgefunden hat. Doch ist der Gegenbeweis zulässig. 
Dagegen wird die Gültigkeit einer Eigentumsübertragung, die 30 
'Page vor Ausbruch der Feindseligkeiten vollzogen wurde, vermutet, 
sofern sie bedingungslos und vollständig ist, den Gesetzen beider 
Staaten entspricht und die Verfügung über das Schiff sowie der Ge 
winn aus seiner Verwendung in andere Hände übergegangen ist. Hat 
jedoch ein feindliches Handelsschiff die Flagge weniger als GO Tage
	        
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