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so steht den Schiffs- und Ladungseigenttimern der Anspruch auf volle
Entschädigung zu. Es wird in diesem Falle gar nicht weiter unter
sucht, ob die Aufbringung gerechtfertigt war oder nicht.
Wird die Wegnahme eines zerstörten Schiffes später für ungültig
erklärt, so hat der Staat des Ivaptors Schadenersatz zu leisten. Ebenso
ist der Eigentümer neutraler Waren, die der Wegnahme nicht unter
liegen, aber mit dem Schiffe zerstört wurden, zu entschädigen.
Wird ein Schiff angetroffen, welches Konterbande führt, deren
Menge jedoch eine Wegnahme des Schiffes und somit auch eine Zer
störung desselben nicht zulassen, so hat der Kaptor das Recht, die
Herausgabe der Konterbande zu erzwingen.
Der Kaptor darf diese Konterbandegegenstände zerstören, sofern
die zur Zerstörung einer Prise angegebenen Voraussetzungen vor
handen sind. Die überlieferten oder zerstörten Gegenstände sind im
Schiffstagebuche des angehaltenen Schiffes zu vermerken.
5. Flaggenwechsel.
Die Eigentümer der Handelsschiffe eines kriegführenden Staates
werden stets vor oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten versucht
sein, ihre Schiffe dadurch vor Wegnahme durch den Feind zu sichern,
daß sie dieselben zum Scheine an Angehörige eines neutralen Staates
übertragen und dadurch das Schiff unter den Schutz einer neutralen
Flagge stellen. Einige Staaten haben solche Eigentumsübertragungen
verboten. Das österreichische Registergesetz vom 7. Mai 1879, RGBl.
Nr. 65, enthält im § 25 die Bestimmung, daß der Interimspaß nicht
erteilt werden darf, wenn das Schiff bis zu seiner Übertragung an
Österreicher einer zu der Zeit im Kriege begriffenen Nation ange
hört hat.
Um diesem Mißbrauche des Flaggenwechsels zu steuern, wurden
in der Londoner Deklaration einige Grundsätze für die Rechtsgültigkeit
von Eigentumsübertragungen an Schiffen vor oder bei einem Kriege
aufgestellt.
Die Gültigkeit einer vor Beginn der Feindseligkeiten vorge
nommenen Übertragung eines feindlichen Schiffes wird anerkannt, falls
nicht bewiesen wird, daß dieser Übergang herbeigeführt worden ist,
um den mit der Eigenschaft eines feindlichen Schiffes verbundenen
Folgen zu entgehen. Befindet sich die Übertragungsurkunde nicht an
Bord, so wird die Ungültigkeit der Übertragung vermutet, soferne die
Übertragung vor weniger als 60 Tagen vor Ausbruch des Krieges
stattgefunden hat. Doch ist der Gegenbeweis zulässig.
Dagegen wird die Gültigkeit einer Eigentumsübertragung, die 30
'Page vor Ausbruch der Feindseligkeiten vollzogen wurde, vermutet,
sofern sie bedingungslos und vollständig ist, den Gesetzen beider
Staaten entspricht und die Verfügung über das Schiff sowie der Ge
winn aus seiner Verwendung in andere Hände übergegangen ist. Hat
jedoch ein feindliches Handelsschiff die Flagge weniger als GO Tage