vor dem Beginn der Feindseligkeiten gewechselt und befindet sich die
Übertragungsurkunde nicht an Bord, so berechtigt die Aufbringung
eines solchen Schiffes den Eigentümer zu keinerlei Schadenersatzan
sprüchen.
Die Übertragung des Eigentums feindlicher Schiffe an Ange
hörige eines neutralen Staates nach Ausbruch des Krieges ist nur
dann gültig, wenn der Nachweis ■ erbracht werden kann, daß sie nicht
vorgenommen wurde, um das Schiff den Folgen des Krieges zu ent
ziehen. Ein solcher Fall kann z. B. bei einer Erbschaft eintreten.
Für die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung nach Beginn der
Feindseligkeiten spricht jedoch eine unwiderlegliche Vermutung,
1. wenn die Übertragung herbeigeführt wurde, während sich das
Schiff auf der Reise oder in einem blockierten Hafen befand,
2. wenn ein Rückkaufsrecht oder ein Rückfallsrecht Vorbe
halten ist,
3. wenn die Bedingungen nicht erfüllt worden sind, von denen
das Flaggenrecht nach der Gesetzgebung der geführten Flagge ab
hängt.
6. Feindliche Eigenschaft.
Die Feststellung des feindlichen Charakters des Schiffes oder der
Ladung ist für die Beurteilung der rechtsgültigen Wegnahme von aus
schlaggebender Bedeutung. Die Frage, ob das Schiff feindlichen oder
neutralen Charakter besitzt, wurde fast allgemein nach der Flagge be
urteilt, welche das betreffende Schiff zu führen berechtigt ist.
Dieser Grundsatz kommt, wenn auch mit anderen Worten, im § 4
der österreichischen Verordnung vom 3. März 1864 zum Ausdrucke,
wo es heißt: »Die Neutralität eines Schiffes wird durch die Papiere
dargetan, welche nach den Gesetzen der Heimat des betreffenden
Schiffes zur Legitimierung der Nationalität desselben erforderlich sind«.
Auf Grund dieser Papiere erhält eben das Schiff die Berechtigung zur
Führung der betreffenden Flagge.
Dieser völkerrechtlich bereits anerkannte Grundsatz wurde nun
auch auf der Londoner Konferenz angenommen. Demnach ist für den
feindlichen oder neutralen Charakter des Schiffes die Flagge allein
maßgebend. Dabei kann es aber auch Vorkommen, daß Schiffe unter
feindlicher Flagge den Angehörigen eines neutralen Staates sowie um
gekehrt Schiffe unter neutraler Flagge den Untertanen einer feind
lichen Macht angehören können.
Schwieriger ist die Frage hinsichtlich der Beurteilung des feind
lichen Charakters der Ladung. Im allgemeinen wird angenommen, daß
die feindliche Eigenschaft der Ladung von dem feindlichen Charakter
des Eigentümers der Waren abhängt. Ein Grundsatz, den auch die
Londoner Deklaration aufgestellt hat. Dabei handelt es sich aber
festzustellen, wer als feindlicher Eigentümer anzusehen ist. In diesem
Punkte gingen die Anschauungen der einzelnen Staaten auseinander.
England vertrat das Prinzip des Domizils, wonach der Wohnort des