Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

vor dem Beginn der Feindseligkeiten gewechselt und befindet sich die 
Übertragungsurkunde nicht an Bord, so berechtigt die Aufbringung 
eines solchen Schiffes den Eigentümer zu keinerlei Schadenersatzan 
sprüchen. 
Die Übertragung des Eigentums feindlicher Schiffe an Ange 
hörige eines neutralen Staates nach Ausbruch des Krieges ist nur 
dann gültig, wenn der Nachweis ■ erbracht werden kann, daß sie nicht 
vorgenommen wurde, um das Schiff den Folgen des Krieges zu ent 
ziehen. Ein solcher Fall kann z. B. bei einer Erbschaft eintreten. 
Für die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung nach Beginn der 
Feindseligkeiten spricht jedoch eine unwiderlegliche Vermutung, 
1. wenn die Übertragung herbeigeführt wurde, während sich das 
Schiff auf der Reise oder in einem blockierten Hafen befand, 
2. wenn ein Rückkaufsrecht oder ein Rückfallsrecht Vorbe 
halten ist, 
3. wenn die Bedingungen nicht erfüllt worden sind, von denen 
das Flaggenrecht nach der Gesetzgebung der geführten Flagge ab 
hängt. 
6. Feindliche Eigenschaft. 
Die Feststellung des feindlichen Charakters des Schiffes oder der 
Ladung ist für die Beurteilung der rechtsgültigen Wegnahme von aus 
schlaggebender Bedeutung. Die Frage, ob das Schiff feindlichen oder 
neutralen Charakter besitzt, wurde fast allgemein nach der Flagge be 
urteilt, welche das betreffende Schiff zu führen berechtigt ist. 
Dieser Grundsatz kommt, wenn auch mit anderen Worten, im § 4 
der österreichischen Verordnung vom 3. März 1864 zum Ausdrucke, 
wo es heißt: »Die Neutralität eines Schiffes wird durch die Papiere 
dargetan, welche nach den Gesetzen der Heimat des betreffenden 
Schiffes zur Legitimierung der Nationalität desselben erforderlich sind«. 
Auf Grund dieser Papiere erhält eben das Schiff die Berechtigung zur 
Führung der betreffenden Flagge. 
Dieser völkerrechtlich bereits anerkannte Grundsatz wurde nun 
auch auf der Londoner Konferenz angenommen. Demnach ist für den 
feindlichen oder neutralen Charakter des Schiffes die Flagge allein 
maßgebend. Dabei kann es aber auch Vorkommen, daß Schiffe unter 
feindlicher Flagge den Angehörigen eines neutralen Staates sowie um 
gekehrt Schiffe unter neutraler Flagge den Untertanen einer feind 
lichen Macht angehören können. 
Schwieriger ist die Frage hinsichtlich der Beurteilung des feind 
lichen Charakters der Ladung. Im allgemeinen wird angenommen, daß 
die feindliche Eigenschaft der Ladung von dem feindlichen Charakter 
des Eigentümers der Waren abhängt. Ein Grundsatz, den auch die 
Londoner Deklaration aufgestellt hat. Dabei handelt es sich aber 
festzustellen, wer als feindlicher Eigentümer anzusehen ist. In diesem 
Punkte gingen die Anschauungen der einzelnen Staaten auseinander. 
England vertrat das Prinzip des Domizils, wonach der Wohnort des
	        
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