Full text: XII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (12)

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schiffen einer neutralen Macht gehen, unterliegen der Untersuchung 
nicht. Es genügt in diesem Falle die Erklärung des Konvoichefs, daß 
die Papiere der konvoiierten Schiffe in Ordnung sind und dieselben 
keine Konterbande an Bord haben.« 
Nur England stand bisher auf dem Standpunkte, daß sich ein 
neutrales Schiff, auch wenn es unter Geleit fährt, durchsuchen 
lassen muß. 
In der Londoner Deklaration wurde der von den Kontinental 
staaten bisher eingehaltene Vorgang zu Recht erhoben. Danach dürfen 
Schiffe unter Konvoi von den Kriegführenden nicht untersucht werden. 
Diese begünstigte Behandlung neutraler Schiffe unter Konvoi legt 
•dafür dem Konvoikommandanten die Verpflichtung auf, sich über den 
Charakter der Ladung aller Schiffe, die er begleitet, genau zu infor 
mieren. Hat der Kommandant eines Kriegsschiffes berechtigten Grund 
zur Annahme, daß der Konvoikommandant über die Natur der ver 
ladenen Waren getäuscht wurde, so kann er demselben seine Verdachts 
gründe mitteilen. Die hiedurch notwendig werdende Untersuchung eines 
der geleiteten Handelsschiffe steht jedoch nur dem Konvoikomman 
danten zu. Dieser hat das Ergebnis der Nachprüfung in einem Proto 
kolle festzustellen, das in Abschrift dem Kriegsschiffe des Kriegführenden 
zu übergeben ist. 
8. Widerstand gegen die Durchsuchung. 
Nach einer fast bei allen Staaten geübten Praxis unterliegt ein 
:Schiff, welches sich der Ausübung der Anhaltung, Durchsuchung oder 
Beschlagnahme zu entziehen sucht, der Konfiskation. Für Österreich 
bestimmte dies die Verordnung vom 9. Juli 1866; § 5 lautet: »Als 
■gute Prise haben zu gelten Schiffe, welche sich der Anhaltung mit 
Gewalt widersetzen.« 
Die Londoner Konferenz hat dieses Prinzip angenommen. 
Fraglich ist hiebei nur die Behandlung der Ladung. Nach der 
Deklaration wird die Ladung so behandelt, als wenn sie sich auf 
feindlichem Schiffe befinden würde, das heißt die feindliche Ladung 
wird weggenommen, die neutrale Ladung wird den Eigentümern zu 
rückgestellt. Die dem Kapitän oder Eigentümer des Schiffes gehörigen 
Waren werden als feindliche angesehen und dementsprechend be 
handelt. 
9. Schadenersatz. 
In jenen Fällen, in denen die Beschlagnahme des Schiffes oder 
Waren von dem Prisengerichte nicht bestätigt oder ohne weiteres prisen 
gerichtliches Verfahren aufgehoben wird, haben die durch die Be 
schlagnahme betroffenen Personen einen Anspruch auf Schadenersatz. 
Die Londoner Deklaration enthält jedoch keine weiteren Be 
stimmungen über die Feststellung und Berechnung dieses Schadener-
	        
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