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schiffen einer neutralen Macht gehen, unterliegen der Untersuchung
nicht. Es genügt in diesem Falle die Erklärung des Konvoichefs, daß
die Papiere der konvoiierten Schiffe in Ordnung sind und dieselben
keine Konterbande an Bord haben.«
Nur England stand bisher auf dem Standpunkte, daß sich ein
neutrales Schiff, auch wenn es unter Geleit fährt, durchsuchen
lassen muß.
In der Londoner Deklaration wurde der von den Kontinental
staaten bisher eingehaltene Vorgang zu Recht erhoben. Danach dürfen
Schiffe unter Konvoi von den Kriegführenden nicht untersucht werden.
Diese begünstigte Behandlung neutraler Schiffe unter Konvoi legt
•dafür dem Konvoikommandanten die Verpflichtung auf, sich über den
Charakter der Ladung aller Schiffe, die er begleitet, genau zu infor
mieren. Hat der Kommandant eines Kriegsschiffes berechtigten Grund
zur Annahme, daß der Konvoikommandant über die Natur der ver
ladenen Waren getäuscht wurde, so kann er demselben seine Verdachts
gründe mitteilen. Die hiedurch notwendig werdende Untersuchung eines
der geleiteten Handelsschiffe steht jedoch nur dem Konvoikomman
danten zu. Dieser hat das Ergebnis der Nachprüfung in einem Proto
kolle festzustellen, das in Abschrift dem Kriegsschiffe des Kriegführenden
zu übergeben ist.
8. Widerstand gegen die Durchsuchung.
Nach einer fast bei allen Staaten geübten Praxis unterliegt ein
:Schiff, welches sich der Ausübung der Anhaltung, Durchsuchung oder
Beschlagnahme zu entziehen sucht, der Konfiskation. Für Österreich
bestimmte dies die Verordnung vom 9. Juli 1866; § 5 lautet: »Als
■gute Prise haben zu gelten Schiffe, welche sich der Anhaltung mit
Gewalt widersetzen.«
Die Londoner Konferenz hat dieses Prinzip angenommen.
Fraglich ist hiebei nur die Behandlung der Ladung. Nach der
Deklaration wird die Ladung so behandelt, als wenn sie sich auf
feindlichem Schiffe befinden würde, das heißt die feindliche Ladung
wird weggenommen, die neutrale Ladung wird den Eigentümern zu
rückgestellt. Die dem Kapitän oder Eigentümer des Schiffes gehörigen
Waren werden als feindliche angesehen und dementsprechend be
handelt.
9. Schadenersatz.
In jenen Fällen, in denen die Beschlagnahme des Schiffes oder
Waren von dem Prisengerichte nicht bestätigt oder ohne weiteres prisen
gerichtliches Verfahren aufgehoben wird, haben die durch die Be
schlagnahme betroffenen Personen einen Anspruch auf Schadenersatz.
Die Londoner Deklaration enthält jedoch keine weiteren Be
stimmungen über die Feststellung und Berechnung dieses Schadener-