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treten wurden. Diese corpora hatten bereits damals die Eigenschaften
juristischer Personen, sie konnten also Rechte und Verbindlichkeiten
eingehen und nur die Gesamtheit (universitas personarum), nie das ein
zelne Mitglied bildete das Subjekt zur Erfüllung der eingegangenen
Rechte und Verbindlichkeiten. Daraus folgt die Verschiedenheit des
selbständigen Vermögens der universitas und ihrer einzelnen Mitglieder
und diese Eigenschaft des selbständigen Vermögens^esitzes gab der
universitas den Charakter der juristischen Person.
Desgleichen hatte nach den Mitteilungen des Dr. Otto v. Boenick
auch in Deutschland Georg Obrecht 1617 einen Versicherungsvor
schlag gebracht, der Interesse verdient. Der betreffende Verfasser
schreibt:
„So setzen und ordnen wir, daß in all unseren Landen hin und
wieder in unterschiedlichen Orten, in 20 Dörfern sollen Zusammen
halten dergestalt, wan in desselben einem Einwohner vom Feuer
(doch ohne seine eigene, auch seiner Hausfrauen und Kinder etc.
Schuld), ein Schadt begegnet, daß alsdann ein jeder der in gemeldeten
Dörfern eigene Häuser, Scheuern und Ställe hat, einen oder zwei
Reichsthaler nach Ermäßigung der deputierten Einnehmer (die aber
für sich mehr aufzulegen nicht Macht haben) einzuschießen, schuldig
sein soll. Aus diesem Geld kann dem Verbrannten sein Schadt wieder
ersetzt, die Dörfer in ihrem scheinbaren esse erhalten, und im Falle
etwas übrig, in das aerarium sanctum genommen werden. Sollte aber
an Aufrichtung der verbrannten Häuser, Scheuern und Ställe noch
etwas mangeln, so ist solches aus dem gemeldeten aerario sancto
zu nehmen, nach der gemeinsamen Rechtsregel: „qui sentit ccm-
niodum etiam onus sentire debet.” Und was wir also von 20 Dörfern
statuiert und verordnet, das soll ebener Gestalt observiret werden,
wenn 4 Stadt oder 8 Flecken mehr oder weniger Zusammenhalten,
nachdem solche Städte oder Flecken volkreich und die Unterthanen
nahrhaft sind oder nicht. Damit aber das aerarium sanctum hierbei
keinen Schaden, sondern allezeit Nutz und Gewinn haben möge, so
ist mit Fleiß zu sehen, daß desto mehr Dörfer, Flecken und
Stadt zusammentun, und den vorgelaufenen Brandschaden sätnmt-
lich erstatten helfen.”
Aus obigem erhellt ebenfalls der Grundgedanke des Gegenseitig
keitsprinzips, nur nicht in jener reinen Form, wie er uns heute
unter Voraussetzung des Ausschlusses von Erwerb geläufig ist, da der
Obrechtsche Vorschlag dem Fiskus Nutzen und Gewinn abwerfen
sollte.
2. Aktienversicherungsanstalten.
Die zweite Betriebsform ist die der Aktiengesellschaften. Die
selben entstanden im Anfang des 19. Jahrhunderts und sind für die
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse von grundlegender Be
deutung geworden, ln ihrer Form ist der Assoziationsgeist zu höchster
Entfaltung gelangt, denn sie repräsentieren Leichtigkeit großer Kapital-