Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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treten wurden. Diese corpora hatten bereits damals die Eigenschaften 
juristischer Personen, sie konnten also Rechte und Verbindlichkeiten 
eingehen und nur die Gesamtheit (universitas personarum), nie das ein 
zelne Mitglied bildete das Subjekt zur Erfüllung der eingegangenen 
Rechte und Verbindlichkeiten. Daraus folgt die Verschiedenheit des 
selbständigen Vermögens der universitas und ihrer einzelnen Mitglieder 
und diese Eigenschaft des selbständigen Vermögens^esitzes gab der 
universitas den Charakter der juristischen Person. 
Desgleichen hatte nach den Mitteilungen des Dr. Otto v. Boenick 
auch in Deutschland Georg Obrecht 1617 einen Versicherungsvor 
schlag gebracht, der Interesse verdient. Der betreffende Verfasser 
schreibt: 
„So setzen und ordnen wir, daß in all unseren Landen hin und 
wieder in unterschiedlichen Orten, in 20 Dörfern sollen Zusammen 
halten dergestalt, wan in desselben einem Einwohner vom Feuer 
(doch ohne seine eigene, auch seiner Hausfrauen und Kinder etc. 
Schuld), ein Schadt begegnet, daß alsdann ein jeder der in gemeldeten 
Dörfern eigene Häuser, Scheuern und Ställe hat, einen oder zwei 
Reichsthaler nach Ermäßigung der deputierten Einnehmer (die aber 
für sich mehr aufzulegen nicht Macht haben) einzuschießen, schuldig 
sein soll. Aus diesem Geld kann dem Verbrannten sein Schadt wieder 
ersetzt, die Dörfer in ihrem scheinbaren esse erhalten, und im Falle 
etwas übrig, in das aerarium sanctum genommen werden. Sollte aber 
an Aufrichtung der verbrannten Häuser, Scheuern und Ställe noch 
etwas mangeln, so ist solches aus dem gemeldeten aerario sancto 
zu nehmen, nach der gemeinsamen Rechtsregel: „qui sentit ccm- 
niodum etiam onus sentire debet.” Und was wir also von 20 Dörfern 
statuiert und verordnet, das soll ebener Gestalt observiret werden, 
wenn 4 Stadt oder 8 Flecken mehr oder weniger Zusammenhalten, 
nachdem solche Städte oder Flecken volkreich und die Unterthanen 
nahrhaft sind oder nicht. Damit aber das aerarium sanctum hierbei 
keinen Schaden, sondern allezeit Nutz und Gewinn haben möge, so 
ist mit Fleiß zu sehen, daß desto mehr Dörfer, Flecken und 
Stadt zusammentun, und den vorgelaufenen Brandschaden sätnmt- 
lich erstatten helfen.” 
Aus obigem erhellt ebenfalls der Grundgedanke des Gegenseitig 
keitsprinzips, nur nicht in jener reinen Form, wie er uns heute 
unter Voraussetzung des Ausschlusses von Erwerb geläufig ist, da der 
Obrechtsche Vorschlag dem Fiskus Nutzen und Gewinn abwerfen 
sollte. 
2. Aktienversicherungsanstalten. 
Die zweite Betriebsform ist die der Aktiengesellschaften. Die 
selben entstanden im Anfang des 19. Jahrhunderts und sind für die 
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse von grundlegender Be 
deutung geworden, ln ihrer Form ist der Assoziationsgeist zu höchster 
Entfaltung gelangt, denn sie repräsentieren Leichtigkeit großer Kapital-
	        
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