Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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des Einzelnen und daneben die Zwecke der Allgemeinheit, des Staates, auf 
das wohltätigste fördert. Es gibt dem einzelnen Individuum (oder einer 
Mehrheit von solchen) Gelegenheit, im Falle des eventuellen vorzeitigen 
Ablebens für die Hinterbliebenen materiell zu sorgen, dieselben also 
vor Not und Elend zu schützen; es gibt ihm Gelegenheit, sein beweg 
liches oder unbewegliches Hab und Gut vor der zerstörenden Gewalt 
des Feuers, des Blitzschlages, der Explosion, des Hagels etc. insofern 
zu schützen, als er im Falle eines durch diese Elemente hervorge 
rufenen Schadens einen Ersatz hiefür in der Höhe der Versicherungs 
summe in barem Gelde zurückerstattet erhält. Es gibt ihm in seiner 
vielgestaltigen Natur aber auch Gelegenheit, den Wert seines beweg 
lichen Vermögens gegen Einbruch-Diebstahl, den Wert seiner Waren 
vorräte vor gänzlichem oder teilweisem Verluste während des Trans 
portes zu Land, zu Fluß oder zur See zu schützen; dadurch ist das 
Versicherungswesen zum Universalmittel gegen den Verlust des Wertes 
jeglicher Substanz geworden und dieses Erhalten eines gewaltigen Teiles 
des Nationalvermögens ist es, welches das Versicherungswesen zu einem 
ersten I räger der Kulturidee macht und nahezu sämtliche Staaten 
unserer heutigen Kulturwelt veranlaßt hat, dieser Institution besondere 
Fürsorge angedeihen zu lassen. Aber nicht nur für den unmittelbar ver 
sicherten Substanzverlust entschädigt die Versicherung; sie geht noch 
weiter, indem sie in der F’orm der Haftpflichtversicherung die durch 
etwaige Unterlassung gesetzmäßig begründeter Plichten erwachsenden 
Schäden vergütet, und so in ihren mannigfachen, den Bedürfnissen 
angepaßten Varianten einen großen Baustein im Wirtschaftsleben 
bildet. Als Pendant zur Haftpflichtversicherung ist die Unfallversicherung 
anzusehen, welche cs sich zum Ziele setzt, den Versicherten im Rahmen 
des Versicherungsvertrages für Unfälle, die geeignet sind, diesen in 
seiner Erwerbsmöglichkeit entweder teilweise oder ganz zu behindern, 
beziehungsweise den Fod des Versicherten herbeizuführen, zu ent 
schädigen. 
Wir sehen also, daß die Versicherung nicht nur gegen den 
Verlust an sichtbaren Werten sondern auch gegen die aus den Haft 
pflichtgesetzen erwachsenden Schäden schützt, indem sie die Verant 
wortlichkeiten, die sich für den Versicherten aus den Haftpflicht 
gesetzen ergeben können, übernimmt. 
Wenden wir nochmals unsere Betrachtungen der Feuerversiche 
rung als dem dieser Arbeit zugrunde liegenden Spezialgebiet zu. Es 
wurde bereits oben gesagt, daß das F'euerversicherungsbedürfnis von 
dem Vorhandensein beweglicher und unbeweglicher Güter und, wie 
jedes andere Versicherungsbedürfnis, von der Einsicht der Nützlichkeit 
dieser Versicherung seitens der Menschen abhängig ist. 
Der Besitz eines Wertgegenstandes, an dessen Bestand dem Be 
sitzer gelegen ist, bringt es wohl in der Regel mit sich, daß dieser 
letztere besorgt ist, denselben zu erhalten, daß er alles nötige Vor 
kehren wird, seinen Besitz zu sichern, vor Zerstörung zu schützen. 
Doch was ist der Mensch gegenüber den Elementen? Die gewissen-
	        
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