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des Einzelnen und daneben die Zwecke der Allgemeinheit, des Staates, auf
das wohltätigste fördert. Es gibt dem einzelnen Individuum (oder einer
Mehrheit von solchen) Gelegenheit, im Falle des eventuellen vorzeitigen
Ablebens für die Hinterbliebenen materiell zu sorgen, dieselben also
vor Not und Elend zu schützen; es gibt ihm Gelegenheit, sein beweg
liches oder unbewegliches Hab und Gut vor der zerstörenden Gewalt
des Feuers, des Blitzschlages, der Explosion, des Hagels etc. insofern
zu schützen, als er im Falle eines durch diese Elemente hervorge
rufenen Schadens einen Ersatz hiefür in der Höhe der Versicherungs
summe in barem Gelde zurückerstattet erhält. Es gibt ihm in seiner
vielgestaltigen Natur aber auch Gelegenheit, den Wert seines beweg
lichen Vermögens gegen Einbruch-Diebstahl, den Wert seiner Waren
vorräte vor gänzlichem oder teilweisem Verluste während des Trans
portes zu Land, zu Fluß oder zur See zu schützen; dadurch ist das
Versicherungswesen zum Universalmittel gegen den Verlust des Wertes
jeglicher Substanz geworden und dieses Erhalten eines gewaltigen Teiles
des Nationalvermögens ist es, welches das Versicherungswesen zu einem
ersten I räger der Kulturidee macht und nahezu sämtliche Staaten
unserer heutigen Kulturwelt veranlaßt hat, dieser Institution besondere
Fürsorge angedeihen zu lassen. Aber nicht nur für den unmittelbar ver
sicherten Substanzverlust entschädigt die Versicherung; sie geht noch
weiter, indem sie in der F’orm der Haftpflichtversicherung die durch
etwaige Unterlassung gesetzmäßig begründeter Plichten erwachsenden
Schäden vergütet, und so in ihren mannigfachen, den Bedürfnissen
angepaßten Varianten einen großen Baustein im Wirtschaftsleben
bildet. Als Pendant zur Haftpflichtversicherung ist die Unfallversicherung
anzusehen, welche cs sich zum Ziele setzt, den Versicherten im Rahmen
des Versicherungsvertrages für Unfälle, die geeignet sind, diesen in
seiner Erwerbsmöglichkeit entweder teilweise oder ganz zu behindern,
beziehungsweise den Fod des Versicherten herbeizuführen, zu ent
schädigen.
Wir sehen also, daß die Versicherung nicht nur gegen den
Verlust an sichtbaren Werten sondern auch gegen die aus den Haft
pflichtgesetzen erwachsenden Schäden schützt, indem sie die Verant
wortlichkeiten, die sich für den Versicherten aus den Haftpflicht
gesetzen ergeben können, übernimmt.
Wenden wir nochmals unsere Betrachtungen der Feuerversiche
rung als dem dieser Arbeit zugrunde liegenden Spezialgebiet zu. Es
wurde bereits oben gesagt, daß das F'euerversicherungsbedürfnis von
dem Vorhandensein beweglicher und unbeweglicher Güter und, wie
jedes andere Versicherungsbedürfnis, von der Einsicht der Nützlichkeit
dieser Versicherung seitens der Menschen abhängig ist.
Der Besitz eines Wertgegenstandes, an dessen Bestand dem Be
sitzer gelegen ist, bringt es wohl in der Regel mit sich, daß dieser
letztere besorgt ist, denselben zu erhalten, daß er alles nötige Vor
kehren wird, seinen Besitz zu sichern, vor Zerstörung zu schützen.
Doch was ist der Mensch gegenüber den Elementen? Die gewissen-