Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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haftesten Vorkehrungen, die besten technischen Einrichtungen können 
nicht verhindern, daß Hab und Gut vom Brande verzehrt werden 
und der hiervon Betroffene zum Bettler gemacht wird; diese Erkennt 
nis, daß trotz aller Sicherheit versprechenden technischen Einrich 
tungen und sonstigen Vorsichtsmaßregeln dennoch keine absolute 
Sicherheit gegen die Feuersgefahr besteht, da stets mit der Unvorsich 
tigkeit der Menschen oder ihrem bösen Willen sowie mit Elementar 
ereignissen gerechnet werden muß, ist die kräftigste Triebfeder ge 
worden, welche die Bewohner der Kulturstaaten veranlaßt hat, Schutz 
zu suchen bei der Versicherung. 
Um die Versicherung eines Gebäudes oder von beweglichem Hab 
und Gut durchführen zu können, ist es jedoch unbedingt notwendig, 
daß eine große Zahl von Versicherungsobjekten vorhanden ist, da das 
erstrebenswerte Ziel der Versicherung die Ausgleichung der Gefahren 
bildet, d. h. es müssen zumindest so viele Risken vorhanden sein, daß 
aus deren Prämieneinnahme die eventuell eintretenden Schäden und 
Kosten des Geschäftes gedeckt werden 1 ). 
In volkreichen Städten ist besonders wegen der Kumulierung der 
Risken, auf dem flachen Lande wegen der größeren Blitzgefahr 
natürlich das Interesse für Versicherungsschutz ein außerordentliches. 
In noch größerem Maße ist der rationelle Versicherungsbetrieb, wenn 
es sich um industrielle Objekte handelt, von der Menge der zu ver 
sichernden Objekte abhängig, da bekanntlich in der Industrie ganz 
kolossale Werte vorhanden sind und ein einziger Schaden oft den 
größten Teil der Prämieneinnahme verschlingt. 
2. Rechtliche Voraussetzungen des Versicherungsbetriebes. 
Was den Versicherungsbetrieb in rechtlicher Beziehung betrifft, 
gehört er zu den konzessionierten Gewerben, und zwar ist zu unter 
scheiden, ob es sich um Aktiengesellschaften oder um Gege'nseitigkeits- 
anstalten handelt. Wird der Versicherungsbetrieb von einer Aktien 
gesellschaft ausgeübt, so ist das. Versicherungsgeschäft gemäß Art. 271 
des H. B. vom 17. Dezember 1862 2 ) ein absolutes Handelsgeschäft; 
') Hierfür hat sich iu der Praxis auf Grund der gemachten Erfah 
rungen ein Wahrscheinlichkeitskoeffment herausgebildet, der jedoch in den 
einzelnen Ländern variiert; diese Veränderlichkeit ist abhängig von der 
Beschaffenheit der Objekte, der horizontalen und vertikalen Beschaffenheit 
des Versicherungsgebietes, dessen klimatischen Verhältnissen etc. einerseits 
und von dem Charakter der Bevölkerung anderseits. 
2) Art. 271 des 11. G. B. lautet: 
Handelsgeschäfte sind: 1. Der Kauf oder die anderweitige Anschaffung 
von Waren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren oder 
anderen für den Handelsverkehr bestimmten Wertpapieren, um dieselben 
weiter zu veräußern; es macht keinen Unterschied, ob die Waren oder 
anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder 
Verarbeitung weiter veräußert werden sollen; 
2. Die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer 1 
bezeichneten Art, welche der Übernehmer zu diesem Zwecke anschafft; 
3. Die Übe rnahme einer Versicherung gegen Prämie; 
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