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haftesten Vorkehrungen, die besten technischen Einrichtungen können
nicht verhindern, daß Hab und Gut vom Brande verzehrt werden
und der hiervon Betroffene zum Bettler gemacht wird; diese Erkennt
nis, daß trotz aller Sicherheit versprechenden technischen Einrich
tungen und sonstigen Vorsichtsmaßregeln dennoch keine absolute
Sicherheit gegen die Feuersgefahr besteht, da stets mit der Unvorsich
tigkeit der Menschen oder ihrem bösen Willen sowie mit Elementar
ereignissen gerechnet werden muß, ist die kräftigste Triebfeder ge
worden, welche die Bewohner der Kulturstaaten veranlaßt hat, Schutz
zu suchen bei der Versicherung.
Um die Versicherung eines Gebäudes oder von beweglichem Hab
und Gut durchführen zu können, ist es jedoch unbedingt notwendig,
daß eine große Zahl von Versicherungsobjekten vorhanden ist, da das
erstrebenswerte Ziel der Versicherung die Ausgleichung der Gefahren
bildet, d. h. es müssen zumindest so viele Risken vorhanden sein, daß
aus deren Prämieneinnahme die eventuell eintretenden Schäden und
Kosten des Geschäftes gedeckt werden 1 ).
In volkreichen Städten ist besonders wegen der Kumulierung der
Risken, auf dem flachen Lande wegen der größeren Blitzgefahr
natürlich das Interesse für Versicherungsschutz ein außerordentliches.
In noch größerem Maße ist der rationelle Versicherungsbetrieb, wenn
es sich um industrielle Objekte handelt, von der Menge der zu ver
sichernden Objekte abhängig, da bekanntlich in der Industrie ganz
kolossale Werte vorhanden sind und ein einziger Schaden oft den
größten Teil der Prämieneinnahme verschlingt.
2. Rechtliche Voraussetzungen des Versicherungsbetriebes.
Was den Versicherungsbetrieb in rechtlicher Beziehung betrifft,
gehört er zu den konzessionierten Gewerben, und zwar ist zu unter
scheiden, ob es sich um Aktiengesellschaften oder um Gege'nseitigkeits-
anstalten handelt. Wird der Versicherungsbetrieb von einer Aktien
gesellschaft ausgeübt, so ist das. Versicherungsgeschäft gemäß Art. 271
des H. B. vom 17. Dezember 1862 2 ) ein absolutes Handelsgeschäft;
') Hierfür hat sich iu der Praxis auf Grund der gemachten Erfah
rungen ein Wahrscheinlichkeitskoeffment herausgebildet, der jedoch in den
einzelnen Ländern variiert; diese Veränderlichkeit ist abhängig von der
Beschaffenheit der Objekte, der horizontalen und vertikalen Beschaffenheit
des Versicherungsgebietes, dessen klimatischen Verhältnissen etc. einerseits
und von dem Charakter der Bevölkerung anderseits.
2) Art. 271 des 11. G. B. lautet:
Handelsgeschäfte sind: 1. Der Kauf oder die anderweitige Anschaffung
von Waren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren oder
anderen für den Handelsverkehr bestimmten Wertpapieren, um dieselben
weiter zu veräußern; es macht keinen Unterschied, ob die Waren oder
anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder
Verarbeitung weiter veräußert werden sollen;
2. Die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer 1
bezeichneten Art, welche der Übernehmer zu diesem Zwecke anschafft;
3. Die Übe rnahme einer Versicherung gegen Prämie;
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