Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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dagegen fallen Versicherungsgesetze der Gegenseitigkeitsanstalten nicht 
unter die Bestimmungen des Handelsgesetzes, sie sind keine Handels 
geschäfte. Der prinzipielle Unterschied, der diese verschiedenartige 
rechtliche Behandlung beider Gesellschaftsformen begründet, liegt darin, 
daß die Versicherungsaktiengesellschaften Versicherungen gegen feste 
Prämien abschließen, d. h. die Versicherten zahlen ihr festes, von 
vorneherein bestimmtes Versicherungsentgelt; das Risiko eines günstigen 
oder ungünstigen Geschäftsergebnisses wird ausschließlich von den 
Aktionären getragen. Dagegen haben bei den Gegenseitigkeitsanstalten 
die einzelnen Mitglieder selbst das Risiko einer eventuellen Unzuläng 
lichkeit der von ihnen gezahlten Prämien zu tragen; bei ungünstigem 
Geschäftsgänge haben sie den Verlust durch Nachschußprämien zu 
decken, dagegen partizipieren sie aber auch an einem eventuellen 
Überschüsse in der Art, daß die zu leistenden Beiträge (Prämien) für 
die folgende Rechnungsperiode um den aliquoten Teil reduziert 
werden. 
Daß der Versicherungsbetrieb der staatlichen Konzession bedarf, 
hat seine guten Gründe; man braucht nur an die außerordentlichen 
Verpflichtungen zu denken, welche derselbe für die Versicherungs 
anstalten gegenüber den Versicherten mit sich bringt und man wird 
einsehen, daß in diesem Falle, wo das Wohl und Wehe eines 
großen Teiles der Staatsangehörigen von der Solvenz der Gesell 
schaften abhängt, der Staat die unbedingte Verpflichtung hat, ordnend 
einzugreifen und Kautelen zu schaffen, welche seinen Untertanen 
Garantien für die Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrages geben. 
Dieser Gedanke kommt auch deutlich in den einleitenden Worten 
des Versicherungsregulativs vom 31. März 1896, RGB. Nr. 31, 
zum Ausdruck, indem dieselben besagen: „Zur Sicherung der steten 
Erfüllbarkeit der von denVersicherungsanstalten übernommenen Verpflich 
tungen und" zur Wahrung der Interessen der Versicherten werden für 
die Errichtung, Einrichtung und Geschäftsgebarung von Versicherungs 
anstalten Bestimmungen aufgestellt”, die in den nun folgenden 
52 Paragraphen dieses Spezialgesetzes zum Ausdruck gebracht werden, 
deren erster lautet: „Zur Errichtung von Versicherungsanstalten ist 
die staatliche Konzession erforderlich und haben hierfür die Vor 
schriften des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852, RGB. 253, 
beziehungsweise des Handelsgesetzbuches vom 17. Dezember 1862, 
RGB. Nr. 1 ex 1863 zu gelten. 
Zur Erlangung der Konzession muß ein Konzessionsgesuch ein 
gereicht werden, dessen Inhalt sich aus den §§ 6 bis 10 des Aktien 
regulativs ergibt. Die Einbringung dieses Gesuches erfolgt bei der 
politischen Landesstelle (Statthalterei oder Landesregierung), in deren 
Amtssprengel die Konzessionswerberin ihren Sitz hat. Da vor Akti 
vierung eines Gegenseitigkeitsvereines in der Regel Vorarbeiten zu er- 
4. Die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur 
See und das Darleihen gegen Verbodmung'.
	        
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