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ledigen sein werden, welche, solange sie nicht beendigt sind, die
Anstalt hindern, sogleich in Wirksamkeit zu treten (oft müssen zum
Zwecke der Auffindung von Teilnehmern öffentliche Aufforderungen
erlassen werden), wird für diese vorbereitenden Arbeiten laut § 15
des Vereinsgetzes eine Vorkonzession erlangt werden müssen.
Dem definitiven Gesuche um Konzessionierung im Sinne der
§§ 5 bis 10 des Aktienregulativs sind die Statuten und Versicherungs
bedingungen, bei Lebensversicherungsanstalten überdies noch die Prä
mientarife und die Sterblichkeitstafeln, auf Grund deren die Tarife
ausgearbeitet wurden, beizulegen.
Dieses Gesuch wird bei der politischen Landesstelle eingebracht
und von dieser an das Ministerium des Innern weitergeleitet, welches
im Einvernehmen mit den eventuell beteiligten Ministerien sodann
die Konzession erteilt.
Wenn wir nun den Begriff der Organisation der Versiche
rungsgesellschaften zur richtigen Anschauung bringen wollen, so können
wir uns mit dem bisher Gesagten über die Betriebsformen nicht
begnügen, wir müssen vielmehr auf die Struktur, wie sie uns die
Praxis zeigt, des näheren eingehen.
B. Besonderer Teil.
Auf die Organisation des Feuerversicherungsgeschäftes haben fol
gende zwei Momente einen besonderen Einfluß, und zwar:
1. die Erkenntnis des Gesetzes der großen Zahlen,
2. die Höhe des vorhandenen Kapitales. Beide stehen zueinander
in der Beziehung von Grund und Folge, wie in nachstehendem dar
getan werden soll.
1. Gesetz der großen Zahlen.
Die Versicherung gründet sich auf die Wahrscheinlichkeits
rechnung und da lautet ein Gesetz derselben, daß mit der wachsenden
Zahl der möglichen Fälle die Wahrscheinlichkeit der Abweichung der
a posteriori eintretenden von der a priori zu erwartenden Zahl der
Fälle abnimmt, d. h. je größer die Anzahl der möglichen Fälle, desto
größer die Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung der a priori er
warteten und der a posteriori ein treten den Schaden fälle.
Der Vorteil dieser Erkenntnis liegt darin, daß
1. die für eine bestimmte Art von Risiken ermittelte Prämie eine
ziemlich konstante Tendenz zeigen wird und
2. daß diese dabei den möglichst tiefsten Stand einnimmt, also ge
ringes und gleichbleibendes Versicherungsentgelt.
Diese' Ansicht, möglichst viele Fälle zur Erstattung der einge
tretenen Schäden heranzuziehen, ist schon in dem früher zitierten
Obrecht’schen Versicherungsvorschlag von 1617 enthalten.
Auf Grund dieser Einsicht ist dem Versicherer daran gelegen,
möglichst viele Versicherungen zum Abschluß zu bringen und dies