Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

117 
ledigen sein werden, welche, solange sie nicht beendigt sind, die 
Anstalt hindern, sogleich in Wirksamkeit zu treten (oft müssen zum 
Zwecke der Auffindung von Teilnehmern öffentliche Aufforderungen 
erlassen werden), wird für diese vorbereitenden Arbeiten laut § 15 
des Vereinsgetzes eine Vorkonzession erlangt werden müssen. 
Dem definitiven Gesuche um Konzessionierung im Sinne der 
§§ 5 bis 10 des Aktienregulativs sind die Statuten und Versicherungs 
bedingungen, bei Lebensversicherungsanstalten überdies noch die Prä 
mientarife und die Sterblichkeitstafeln, auf Grund deren die Tarife 
ausgearbeitet wurden, beizulegen. 
Dieses Gesuch wird bei der politischen Landesstelle eingebracht 
und von dieser an das Ministerium des Innern weitergeleitet, welches 
im Einvernehmen mit den eventuell beteiligten Ministerien sodann 
die Konzession erteilt. 
Wenn wir nun den Begriff der Organisation der Versiche 
rungsgesellschaften zur richtigen Anschauung bringen wollen, so können 
wir uns mit dem bisher Gesagten über die Betriebsformen nicht 
begnügen, wir müssen vielmehr auf die Struktur, wie sie uns die 
Praxis zeigt, des näheren eingehen. 
B. Besonderer Teil. 
Auf die Organisation des Feuerversicherungsgeschäftes haben fol 
gende zwei Momente einen besonderen Einfluß, und zwar: 
1. die Erkenntnis des Gesetzes der großen Zahlen, 
2. die Höhe des vorhandenen Kapitales. Beide stehen zueinander 
in der Beziehung von Grund und Folge, wie in nachstehendem dar 
getan werden soll. 
1. Gesetz der großen Zahlen. 
Die Versicherung gründet sich auf die Wahrscheinlichkeits 
rechnung und da lautet ein Gesetz derselben, daß mit der wachsenden 
Zahl der möglichen Fälle die Wahrscheinlichkeit der Abweichung der 
a posteriori eintretenden von der a priori zu erwartenden Zahl der 
Fälle abnimmt, d. h. je größer die Anzahl der möglichen Fälle, desto 
größer die Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung der a priori er 
warteten und der a posteriori ein treten den Schaden fälle. 
Der Vorteil dieser Erkenntnis liegt darin, daß 
1. die für eine bestimmte Art von Risiken ermittelte Prämie eine 
ziemlich konstante Tendenz zeigen wird und 
2. daß diese dabei den möglichst tiefsten Stand einnimmt, also ge 
ringes und gleichbleibendes Versicherungsentgelt. 
Diese' Ansicht, möglichst viele Fälle zur Erstattung der einge 
tretenen Schäden heranzuziehen, ist schon in dem früher zitierten 
Obrecht’schen Versicherungsvorschlag von 1617 enthalten. 
Auf Grund dieser Einsicht ist dem Versicherer daran gelegen, 
möglichst viele Versicherungen zum Abschluß zu bringen und dies
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.