Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

124 
schäften und Vertretungen als anvertrautes Gut zu bewahren, das stets und 
unter allen Umständen Eigentum der Gesellschaft bleibt und von jeder Art 
von Beschlagnahme und Sequestration gesichert sein muß und bezüglich 
dessen dem Herrn hinsichtlich keinerlei Forderung das Pfand- oder 
Vorenthaltungsrecht zusteht. 
§ .14. Außenstände. 
Am Schlüsse eines jeden Quartales hat Herr ein Verzeichnis 
aller Außenstände einzusenden, wie er überhaupt verpflichtet ist, alle von 
der Gesellschaft geforderten Ausweise und Aufstellungen 
der Gesellschaft auf deren Verlangen zu. liefern. 
§ 16. Vertretung (Substitution). 
Herr ist berechtigt, sich im Verhinderungsfälle im Sinne des 
vorliegenden Vertrages und der bestehenden Instruktionen, durch eine hierzu 
von ihm bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, doch ist die Erteilung 
dieser Vollmacht an die vorherige Genehmigung der Gesellschaft gebunden. 
Es ist selbstverständlich, daß Herr für alle Handlungen und 
Unterlassungen dieses Bevollmächtigten ebenso haftbar ist, wie für Seine 
eigene Tätigkeit. 
§ 16. Kündigung. 
Dieses Vertrags Verhältnis tritt mit in Kraft, wird auf un 
bestimmte Zeit abgeschlossen und kann beiderseits jederzeit gegen eine 
vierteljährige Kündigung gelöst werden. 
In folgenden Fällen ist jedoch die Gesellschaft berechtigt, die Haupt 
agentschaft auch ohne Kündigungs- einzuziehen, die etwaigen 
.Außenstände im gerichtlichen oder außergerichtlichen Wege 
einzutreiben, und die Bücher, Dokumente, Registrierungen, Belege und Druck 
sorten an sich zu nehmen: 
a) Unterlassene oder unordentliche Führung der Bücher und Regi 
strierungen, besonders des Kassabuches; 
V Verspätung in der Abfuhr der eingegangenen Barschaften und Be 
gleichung des Saldos; 
c) unterlassene Ausführung der wesentlichen Bestimmungen der 
empfangenen Instruktionen; 
d) überhaupt in allen jenen Fällen, die geeignet sind, das Interesse der 
Gesellschaft als gefährdet erscheinen zu lassen. 
§ 17. Aufhören der Bezüge. 
Mit dem Aufhören dieses Vertragsverhältnisses verlieren sämtliche 
der in diesem Vertrage stipulierten, wie immer Namen habenden Bezüge 
ihre Geltung und können daher auch seitens des Herrn . . . keine Forderungen, 
welcher Art immer, an die Gesellschaft gestellt werden. 
§ 18. Geschäftsverkehr. 
Den geschäftlichen Verkehr hat Herr . . . mit der Direktion zu pflegen. 
§ 19. Gerichtsstand. 
In Streitfällen unterwerfen sich beide Teile dem zuständigen Ge 
richte in Wien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.