Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Sie die Agentschaft einer anderen Versicherungsanstalt nur mit Genehmi 
gung der Generalagentschaft übernehmen; eine Nichtbeachtung dieser Be 
stimmung würde einem Verzichte auf die Fortführung unserer Agentschaft 
gleich geachtet werden. 
Die Niederlegung der Agentschaft kann nur nach dreimonatlicher 
Kündigung bei der Generalagentschaft erfolgen; dagegen steht es der Ge 
sellschaft frei, wenn der Agent wesentliche Verstöße gegen die Instruktionen 
verschuldet hat, Lässigkeit in der Einsendung des Barbestandes der Agent 
schaftskasse oder in der Geschäftsführung zeigt, oder überhaupt, wenn sie 
es im Interesse des Geschäftes zweckmäßig findet, die Agentschaft auch 
ohne Kündigung zurückzuziehen, beziehentlich durch den Generalagenten oder 
einen Bevollmächtigten zurückziehen zu lassen. 
In allen solchen Fällen müssen die Kasse und die sämtlichen Aus 
rüstungsgegenstände, sowie alle Briefe, Papiere und Bücher über das Ver 
sicherungsgeschäft der Agentschaft unweigerlich dem Bevollmächtigten der 
Gesellschaft auf Verlangen sofort übergeben und das Guthaben der General 
agentschaft vollständig ausgeglichen werden. 
§ 4. Annahme der Feuerversicherungen. 
Gerade die besseren Versicherungen werden Sie in der Regel auf 
suchen müssen und nur durch Ihre persönliche Bemühung erlangen. Dies 
muß aber in einer würdigen und dem Ansehen der Gesellschaft entsprechen 
den Weise geschehen. Ihre Bemühungen werden durch das Bewußtsein 
erleichtert, daß Sie nicht bloß Ihr eigenes und das Interesse der Gesell 
schaft fördern, sondern vor allem Ihre Kunden durch Anregung zur Ver 
sicherung vor Verlusten durch unerwartete Unglücksfälle zu schützen suchen, 
Ihre Bemühungen wollen Sie aber nur auf solche Versicherungen be 
schränken, welche überhaupt zur Annahme geeignet sind. Dazu gehört un 
bedingt bei Feuerversicherungen: 
a) Daß der Antragsteller sich eines guten Rufes erfreut und Ihnen 
als rechtschaffen, ehrenhaft und vorsichtig bekannt ist, daß seine Vermögens 
verhältnisse geordnet, (bei Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden) seine Er 
werbsverhältnisse befriedigend sind, daß er mit seinen Hausgenossen, Dienst 
boten, und Nachbarn nicht in Zwietracht lebt, sowie daß er nicht von Brand 
stiftungen aus Rachsucht bedroht ist. Wenn Sie bei Übersendung des Ver 
sicherungsantrages nicht bemerken, muß die Generalagentschaft annehmen, 
daß Sie in keiner dieser Richtungen ein Bedenken hegen und die Persönlich 
keit des Antragstellers uns zur Versicherung empfehlen. 
b) Daß der Besitzer und der Antragsteller ein lebhaftes Interesse 
an der Erhaltung der zur Versicherung beantragten Gegenstände haben und 
betätigen, daß also beispielsweise die Gebäude, welche zur Versicherung be 
antragt werden, oder deren Inhalt zur Versicherung gebracht werden soll, 
in gutem baulichen Zustande erhalten werden, daß die Hauseinrichtungs- 
gegenstände, Maschinen, Vorräte, Waren nicht etwa wertlos, verdorben oder 
unbrauchbar sind. Nützlich ist deshalb eine vorgängige Besichtigung durch 
Sie, wenn sie ohne Kostenaufwand erfolgen kann. 
Wenn die zur Versicherung beantragten Gebäude der Gefahr ohne 
vollen Schadenersatz für den Besitzer niedergerissen zu werden (beispielsweise 
weil sie einer Festungs-Servitut unterliegen) oder der Entwertung für ge 
wisse Fälle ausgesetzt sind, weil sie, wie bei Pacht- und ähnlichen Rechts 
verhältnissen, auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind und bei 
Lösung eines derartigen Verhältnisses das Benutzungsrecht ohne Entschädi 
gung für die Herstellungskosten aufhört oder wenn (bei Güterteilungen) die 
Gebäude durch Verlegung des Gutsbesitzes ihre ursprüngliche Bestimmung 
und ihren Gebrauchswert verlieren, muß mit besonderer Aufmerksamkeit ge 
prüft werden, ob trotzdem dem Besitzer und dem Versicherungsnehmer (An-
	        
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