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Sie die Agentschaft einer anderen Versicherungsanstalt nur mit Genehmi
gung der Generalagentschaft übernehmen; eine Nichtbeachtung dieser Be
stimmung würde einem Verzichte auf die Fortführung unserer Agentschaft
gleich geachtet werden.
Die Niederlegung der Agentschaft kann nur nach dreimonatlicher
Kündigung bei der Generalagentschaft erfolgen; dagegen steht es der Ge
sellschaft frei, wenn der Agent wesentliche Verstöße gegen die Instruktionen
verschuldet hat, Lässigkeit in der Einsendung des Barbestandes der Agent
schaftskasse oder in der Geschäftsführung zeigt, oder überhaupt, wenn sie
es im Interesse des Geschäftes zweckmäßig findet, die Agentschaft auch
ohne Kündigung zurückzuziehen, beziehentlich durch den Generalagenten oder
einen Bevollmächtigten zurückziehen zu lassen.
In allen solchen Fällen müssen die Kasse und die sämtlichen Aus
rüstungsgegenstände, sowie alle Briefe, Papiere und Bücher über das Ver
sicherungsgeschäft der Agentschaft unweigerlich dem Bevollmächtigten der
Gesellschaft auf Verlangen sofort übergeben und das Guthaben der General
agentschaft vollständig ausgeglichen werden.
§ 4. Annahme der Feuerversicherungen.
Gerade die besseren Versicherungen werden Sie in der Regel auf
suchen müssen und nur durch Ihre persönliche Bemühung erlangen. Dies
muß aber in einer würdigen und dem Ansehen der Gesellschaft entsprechen
den Weise geschehen. Ihre Bemühungen werden durch das Bewußtsein
erleichtert, daß Sie nicht bloß Ihr eigenes und das Interesse der Gesell
schaft fördern, sondern vor allem Ihre Kunden durch Anregung zur Ver
sicherung vor Verlusten durch unerwartete Unglücksfälle zu schützen suchen,
Ihre Bemühungen wollen Sie aber nur auf solche Versicherungen be
schränken, welche überhaupt zur Annahme geeignet sind. Dazu gehört un
bedingt bei Feuerversicherungen:
a) Daß der Antragsteller sich eines guten Rufes erfreut und Ihnen
als rechtschaffen, ehrenhaft und vorsichtig bekannt ist, daß seine Vermögens
verhältnisse geordnet, (bei Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden) seine Er
werbsverhältnisse befriedigend sind, daß er mit seinen Hausgenossen, Dienst
boten, und Nachbarn nicht in Zwietracht lebt, sowie daß er nicht von Brand
stiftungen aus Rachsucht bedroht ist. Wenn Sie bei Übersendung des Ver
sicherungsantrages nicht bemerken, muß die Generalagentschaft annehmen,
daß Sie in keiner dieser Richtungen ein Bedenken hegen und die Persönlich
keit des Antragstellers uns zur Versicherung empfehlen.
b) Daß der Besitzer und der Antragsteller ein lebhaftes Interesse
an der Erhaltung der zur Versicherung beantragten Gegenstände haben und
betätigen, daß also beispielsweise die Gebäude, welche zur Versicherung be
antragt werden, oder deren Inhalt zur Versicherung gebracht werden soll,
in gutem baulichen Zustande erhalten werden, daß die Hauseinrichtungs-
gegenstände, Maschinen, Vorräte, Waren nicht etwa wertlos, verdorben oder
unbrauchbar sind. Nützlich ist deshalb eine vorgängige Besichtigung durch
Sie, wenn sie ohne Kostenaufwand erfolgen kann.
Wenn die zur Versicherung beantragten Gebäude der Gefahr ohne
vollen Schadenersatz für den Besitzer niedergerissen zu werden (beispielsweise
weil sie einer Festungs-Servitut unterliegen) oder der Entwertung für ge
wisse Fälle ausgesetzt sind, weil sie, wie bei Pacht- und ähnlichen Rechts
verhältnissen, auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind und bei
Lösung eines derartigen Verhältnisses das Benutzungsrecht ohne Entschädi
gung für die Herstellungskosten aufhört oder wenn (bei Güterteilungen) die
Gebäude durch Verlegung des Gutsbesitzes ihre ursprüngliche Bestimmung
und ihren Gebrauchswert verlieren, muß mit besonderer Aufmerksamkeit ge
prüft werden, ob trotzdem dem Besitzer und dem Versicherungsnehmer (An-