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neuen Kunststraße gestört ist, oder in welchen ein durch Nachlässigkeit, Trunk-
und Rachsucht bekannter Teil der Bevölkerung verkehrt, Schaubuden, Markt
hütten u. dgl. unzweckmäßig angelegte, in Verfall geratene Etablissements,
Heu-, Stroh- und Getreideschober von Ende März bis zur Ernte, oder in der
Nähe von Gebäuden und viel betretenen Wegen, endlich Versicherungen in
Orten, wo Brände sehr häufig Vorkommen oder die Bewohner Gleichgiltig
keit beim Löschen zeigen.
Wenn ein Antragsteller Versicherungsgegenstände verschiedener Art
und von verschiedener Feuergefährlichkeit besitzt, so wird die Versicherung
der gefährlichen Gegenstände nur dann angenommen, wenn auch die minder
gefährlichen bei uns versichert werden und den größeren Teil der Versicherung
bilden. Die unverbrennbaren Teile eines Gegenstandes, z. B. die Eisenteile
bei Maschinen, Gerätschaften, Fässern, von der Versicherung auszuschließen
ist völlig unzulässig.
Verteilung der Gefahr bei Feuerversicherungen.
Im allgemeinen werden wir bei isolierten Gehöften und herrschaftlichen
Besitzungen, bei Fabriken, in vorwiegend hart gedeckten und massiv gebauten
Orten, sowie in Ortschaften, in welchen zwar weiche Dachung, aber bei weit
zerstreuter Lage der Gehöfte, vorherrscht, die gehörige Verteilung der Gefahr
mit Hilfe unserer bedeutenden Rückversicherungsmittel allein durchführen
und jede Versicherungssumme auf solche Versicherungsgegenstände über
nehmen können.
Dagegen müssen wir bei eng geschlossen gebauten Orten mit vor
herrschend weicher Dachung und leichter Bauart die durch traurig-e Erfahrung
bestätigte Gefahr, daß ein einziger Brand einen großen Teil des Ortes auf
einmal vernichten könne stets vor Augen behalten und Sie im Interesse der
Anstalt ex'suchen, in solchen Orten möglichst dahin zu streben, daß immer
in je zehn nebeneinander liegenden, mit weicher Dachung versehenen Häusern
nicht mehr als eine Versicherungssumme von höchstens K 4000-— für Ge
bäudeteile für uns bestehe.
Diese Beschränkung gilt indessen weder für Versicherungen in hart
gedeckten Häusern noch für Versicherungen beweglicher Gegenstände in
massiv gewölbten oder stukkaturten Räumen in denjenigen weich gedeckten
Häusern, welche massiv gebaut sind, gepflasterten oder mit Estrich belegten
Dachboden und steinerne Stiegen haben, noch für die Versicherung des vollen
Bauwertes solcher Gebäude.
Meiden Sie namentlich jede Ansammlung von Versicherungen in einem
Stadtviertel, einer Straße oder einem zusammenhängenden Teile eines Ortes,
wo bei schlechtem Unterbau Holz- und Strohdachung vorherrscht.
§ 5. Der Versicherungsantrag.
Wer versichern will, hat auf den hierzu bestimmten Antragsformularen
einen Versicherungsantrag anzufertigen, in welchem er die einzelnen Ver-
sicherungsverhältnisse zur Kenntnis der Gesellschaft zu bringen hat. Auf Grund
eines solchen Versicherungsantrages wird von der Generalagentschaft die
Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze) ausgestellt. Der Antrag
muß gewissenhaft und sorgfältig angefertigt. sein, weil der Versicherte für
die Richtigkeit, Deutlichkeit und Vollständigkeit seiner Angaben haftet, bei
einem Verstoß dagegen sowohl der Gesellschaft als dem Versicherten große
Nachteile entstehen und der Anspruch auf Brandentschädigung verloren gehen
kann. Es ist Ihnen zwar gestattet, das Antragformular nach den Angaben
der Partei auszufüllen, aber eine Haftbarkeit für diese Angaben dürfen Sie
in Ihrer Eigenschaft als A gent dem Versicherten gegenüber niemals übernehmen.
Bei der Ausfüllung des Antrages ist insbesondere folgendes zu be
rücksichtigen:
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