Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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neuen Kunststraße gestört ist, oder in welchen ein durch Nachlässigkeit, Trunk- 
und Rachsucht bekannter Teil der Bevölkerung verkehrt, Schaubuden, Markt 
hütten u. dgl. unzweckmäßig angelegte, in Verfall geratene Etablissements, 
Heu-, Stroh- und Getreideschober von Ende März bis zur Ernte, oder in der 
Nähe von Gebäuden und viel betretenen Wegen, endlich Versicherungen in 
Orten, wo Brände sehr häufig Vorkommen oder die Bewohner Gleichgiltig 
keit beim Löschen zeigen. 
Wenn ein Antragsteller Versicherungsgegenstände verschiedener Art 
und von verschiedener Feuergefährlichkeit besitzt, so wird die Versicherung 
der gefährlichen Gegenstände nur dann angenommen, wenn auch die minder 
gefährlichen bei uns versichert werden und den größeren Teil der Versicherung 
bilden. Die unverbrennbaren Teile eines Gegenstandes, z. B. die Eisenteile 
bei Maschinen, Gerätschaften, Fässern, von der Versicherung auszuschließen 
ist völlig unzulässig. 
Verteilung der Gefahr bei Feuerversicherungen. 
Im allgemeinen werden wir bei isolierten Gehöften und herrschaftlichen 
Besitzungen, bei Fabriken, in vorwiegend hart gedeckten und massiv gebauten 
Orten, sowie in Ortschaften, in welchen zwar weiche Dachung, aber bei weit 
zerstreuter Lage der Gehöfte, vorherrscht, die gehörige Verteilung der Gefahr 
mit Hilfe unserer bedeutenden Rückversicherungsmittel allein durchführen 
und jede Versicherungssumme auf solche Versicherungsgegenstände über 
nehmen können. 
Dagegen müssen wir bei eng geschlossen gebauten Orten mit vor 
herrschend weicher Dachung und leichter Bauart die durch traurig-e Erfahrung 
bestätigte Gefahr, daß ein einziger Brand einen großen Teil des Ortes auf 
einmal vernichten könne stets vor Augen behalten und Sie im Interesse der 
Anstalt ex'suchen, in solchen Orten möglichst dahin zu streben, daß immer 
in je zehn nebeneinander liegenden, mit weicher Dachung versehenen Häusern 
nicht mehr als eine Versicherungssumme von höchstens K 4000-— für Ge 
bäudeteile für uns bestehe. 
Diese Beschränkung gilt indessen weder für Versicherungen in hart 
gedeckten Häusern noch für Versicherungen beweglicher Gegenstände in 
massiv gewölbten oder stukkaturten Räumen in denjenigen weich gedeckten 
Häusern, welche massiv gebaut sind, gepflasterten oder mit Estrich belegten 
Dachboden und steinerne Stiegen haben, noch für die Versicherung des vollen 
Bauwertes solcher Gebäude. 
Meiden Sie namentlich jede Ansammlung von Versicherungen in einem 
Stadtviertel, einer Straße oder einem zusammenhängenden Teile eines Ortes, 
wo bei schlechtem Unterbau Holz- und Strohdachung vorherrscht. 
§ 5. Der Versicherungsantrag. 
Wer versichern will, hat auf den hierzu bestimmten Antragsformularen 
einen Versicherungsantrag anzufertigen, in welchem er die einzelnen Ver- 
sicherungsverhältnisse zur Kenntnis der Gesellschaft zu bringen hat. Auf Grund 
eines solchen Versicherungsantrages wird von der Generalagentschaft die 
Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze) ausgestellt. Der Antrag 
muß gewissenhaft und sorgfältig angefertigt. sein, weil der Versicherte für 
die Richtigkeit, Deutlichkeit und Vollständigkeit seiner Angaben haftet, bei 
einem Verstoß dagegen sowohl der Gesellschaft als dem Versicherten große 
Nachteile entstehen und der Anspruch auf Brandentschädigung verloren gehen 
kann. Es ist Ihnen zwar gestattet, das Antragformular nach den Angaben 
der Partei auszufüllen, aber eine Haftbarkeit für diese Angaben dürfen Sie 
in Ihrer Eigenschaft als A gent dem Versicherten gegenüber niemals übernehmen. 
Bei der Ausfüllung des Antrages ist insbesondere folgendes zu be 
rücksichtigen: 
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