Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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a) Selbständigkeit und Vollständigkeit des Antrages. Der Antrag darf 
keine Bezugnahme auf einen anderen Antrag enthalten, insbesondere ist bei 
älteren Versicherungen, bei welchen der ursprüngliche Antrag vor länger 
als 5, höchstens 10 Jahren aufgenomtnen worden ist, weicher wegen der in 
zwischen eingetretenen Veränderungen selten die Verhältnisse der neu be 
antragten Versicherung richtig wiedergibt, möglichst auf Erlangung neuer 
Anträge für unsere Gesellschaft hinzuwirken. 
Die im Anträge vorgedruckten Fragen sollen ohne Ausnahme und er 
schöpfend beantwortet sein und, zwar jede Frage für sich innerhalb des für 
die Antwort bestimmten Raumes. Es darf weder eine Frage unbeantwortet 
bleiben, noch der Raum für die Antwort durch Querstriche ausgefullt 
werden. Anträge, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird die 
Generalagentschaft nicht erledigen können, sondern zur Umarbeitung zuruck 
schicken müssen. 
b) Bestimmtheit der Angaben. Der Versicherungsort ist so genau zu 
bezeichnen, daß eine Verwechslung nicht möglich ist; der Eigentümer des 
zu versichernden Gegenstandes muß stets ausdrücklich genannt sein, der Ge 
werbebetrieb nach der gebräuchlichen gewerbemäiigen Bezeichnung deut 
lich angegeben werden; ebenso welche Gegenstände etwa bei einer anderen 
Versicherungsanstalt bereits versichert sind und wie hoch; notwendig ist es, 
daß in solchen Fällen (Nachversicherung) zur Verhütung von Streitigkeiten 
der Wortlaut der Polizze der anderen Anstalt uns genau imtgeteilt werde, 
denn der Text einer Nachversicherung muß bezüglich der versicherten 
Gegenstände und der Räume, in welchen sie als versichert, gelten sollen, m 
wörtliche Übereinstimmung mit dem Texte der ersten Versicherung (.Stamm 
versicherung), welche für dieselben Gegenstände besteht, gebracht werden, 
gleichviel ob die Stammversicherung bei unserer Gesellschaft oder bei einer 
anderen Versicherungsgesellschaft besteht. Wenn diese. Vorsicht nicht be 
achtet worden ist, entstehen Streitigkeiten, welche im .Schadenfalle für alle 
Beteiligten äußerst peinlich und schwer zu beseitigen sind. 
C ) Bezeichnung und Bewertung der Versicherungsgegenstände. Unbe 
stimmte Bezeichnungen, wie „usw.”. „Diverse Waren und Gegenstände , 
sind unzulässig. 
Bei Gebäuden kommt nicht der Kauf- oder Nutzungswert, sondern 
nur der wirkliche Bauwert zur Versicherung; im Anträge muß die Bauart 
und Bedachung der Gebäude genau angegeben werden, bei Gebäuden mit 
gemischter Bauart und Bedachung ist das vorhandene Teilverhältms m Bruch 
ziffern anzugeben, z. B. ‘/„-Bruchsteine, ‘/ 2 -Holzwerk, bei Dächern ‘/„-Ziegel- 
dach, ‘/„-Strohdach. 
Die Versicherung kann beantragt werden für das ganze Gebäude 
(Bauwert) oder für einzelne Teile des Gebäudes, als das Dach und alle Teile 
des Unterbaues oder auch die Mauern allein. Die nähere Erläuterung dieser 
Bezeichnungen finden Sie im §3 der allgemeinen Polizzenbestimmungen, welche 
von den angesehensten österreichischen Versicherungsanstalten m gleicher 
Wortfassung angenommen worden sind. Im Interesse der Partei liegt es, das 
ganze Gebäude (den Bauwert) zu versichern, weil das ganze Mauerwerk so 
wohl durch Brände im Inneren des Gebäudes als auch bei Bränden des Dach 
werkes eine sehr empfindliche, ja oft eine totale Beschädigung erleidet und 
für die Versicherung des Bauwertes massiver Gebäude (von Stein) besonders 
niedrige Prämiensätze berechnet werden; jedenfalls ist dies der Partei für 
massive Gebäude unter weicher Bedachung (von Holz, Schindeln, Stroh, Rohr) 
zu empfehlen. Wenn die Partei nicht zur Versicherung des ganzen Gebäudes 
geneigt ist, so wollen Sie bei Gebäuden mit massivem Unterbau anstreben, 
daß nicht nur das Dach, sondern auch alle Teile des Unterbaues ohne Mauern 
nach ihrem wirklichen baulichen Werte versichert werden. Bei Gebäuden 
mit weicher Dachung rechnen wir in der Regel die Versicherung des Daches
	        
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