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a) Selbständigkeit und Vollständigkeit des Antrages. Der Antrag darf
keine Bezugnahme auf einen anderen Antrag enthalten, insbesondere ist bei
älteren Versicherungen, bei welchen der ursprüngliche Antrag vor länger
als 5, höchstens 10 Jahren aufgenomtnen worden ist, weicher wegen der in
zwischen eingetretenen Veränderungen selten die Verhältnisse der neu be
antragten Versicherung richtig wiedergibt, möglichst auf Erlangung neuer
Anträge für unsere Gesellschaft hinzuwirken.
Die im Anträge vorgedruckten Fragen sollen ohne Ausnahme und er
schöpfend beantwortet sein und, zwar jede Frage für sich innerhalb des für
die Antwort bestimmten Raumes. Es darf weder eine Frage unbeantwortet
bleiben, noch der Raum für die Antwort durch Querstriche ausgefullt
werden. Anträge, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird die
Generalagentschaft nicht erledigen können, sondern zur Umarbeitung zuruck
schicken müssen.
b) Bestimmtheit der Angaben. Der Versicherungsort ist so genau zu
bezeichnen, daß eine Verwechslung nicht möglich ist; der Eigentümer des
zu versichernden Gegenstandes muß stets ausdrücklich genannt sein, der Ge
werbebetrieb nach der gebräuchlichen gewerbemäiigen Bezeichnung deut
lich angegeben werden; ebenso welche Gegenstände etwa bei einer anderen
Versicherungsanstalt bereits versichert sind und wie hoch; notwendig ist es,
daß in solchen Fällen (Nachversicherung) zur Verhütung von Streitigkeiten
der Wortlaut der Polizze der anderen Anstalt uns genau imtgeteilt werde,
denn der Text einer Nachversicherung muß bezüglich der versicherten
Gegenstände und der Räume, in welchen sie als versichert, gelten sollen, m
wörtliche Übereinstimmung mit dem Texte der ersten Versicherung (.Stamm
versicherung), welche für dieselben Gegenstände besteht, gebracht werden,
gleichviel ob die Stammversicherung bei unserer Gesellschaft oder bei einer
anderen Versicherungsgesellschaft besteht. Wenn diese. Vorsicht nicht be
achtet worden ist, entstehen Streitigkeiten, welche im .Schadenfalle für alle
Beteiligten äußerst peinlich und schwer zu beseitigen sind.
C ) Bezeichnung und Bewertung der Versicherungsgegenstände. Unbe
stimmte Bezeichnungen, wie „usw.”. „Diverse Waren und Gegenstände ,
sind unzulässig.
Bei Gebäuden kommt nicht der Kauf- oder Nutzungswert, sondern
nur der wirkliche Bauwert zur Versicherung; im Anträge muß die Bauart
und Bedachung der Gebäude genau angegeben werden, bei Gebäuden mit
gemischter Bauart und Bedachung ist das vorhandene Teilverhältms m Bruch
ziffern anzugeben, z. B. ‘/„-Bruchsteine, ‘/ 2 -Holzwerk, bei Dächern ‘/„-Ziegel-
dach, ‘/„-Strohdach.
Die Versicherung kann beantragt werden für das ganze Gebäude
(Bauwert) oder für einzelne Teile des Gebäudes, als das Dach und alle Teile
des Unterbaues oder auch die Mauern allein. Die nähere Erläuterung dieser
Bezeichnungen finden Sie im §3 der allgemeinen Polizzenbestimmungen, welche
von den angesehensten österreichischen Versicherungsanstalten m gleicher
Wortfassung angenommen worden sind. Im Interesse der Partei liegt es, das
ganze Gebäude (den Bauwert) zu versichern, weil das ganze Mauerwerk so
wohl durch Brände im Inneren des Gebäudes als auch bei Bränden des Dach
werkes eine sehr empfindliche, ja oft eine totale Beschädigung erleidet und
für die Versicherung des Bauwertes massiver Gebäude (von Stein) besonders
niedrige Prämiensätze berechnet werden; jedenfalls ist dies der Partei für
massive Gebäude unter weicher Bedachung (von Holz, Schindeln, Stroh, Rohr)
zu empfehlen. Wenn die Partei nicht zur Versicherung des ganzen Gebäudes
geneigt ist, so wollen Sie bei Gebäuden mit massivem Unterbau anstreben,
daß nicht nur das Dach, sondern auch alle Teile des Unterbaues ohne Mauern
nach ihrem wirklichen baulichen Werte versichert werden. Bei Gebäuden
mit weicher Dachung rechnen wir in der Regel die Versicherung des Daches