Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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allein nicht zu den guten, uns erwünschten Versicherungen, weil, in diesem 
Falle nur der gefährlichste Teil des Gebäudes zur Versicherung gelangen 
würde. Die Mauerbeschädigung allein (auf Grund des Betrages der möglichen 
Mauerbeschädigung im Brandfalle) wird von uns nicht versichert, sondern es" 
muß entweder das Mauerwerk in seinem vollen baulichen Werte" oder mindestens 
ein bestimmter Teil des Mauerwerkes, z; B. das Mauerwerk oberhalb des Dach 
fußbodens oder ein Meter Mäuerwerk vom Dachboden abwärts, zur Versicherung 
angegeben werden. Sollte die Partei wünschen, auf ihre Kosten behufs Er L 
mittlung der angemessenen Versicherungssumme den baulichen Wert eines 
Gebäudes durch Sachverständige 1 schätzen zu lassen, so wird- die General- 
agentscbaft bereitwillig hierzu eine Anleitung; und geeignete Formulare liefern. 
Bei beweglichen Gegenständen: Fahrnissen, Mobilien, Werkzeugen, 
Waren sind die Gegenstände nicht in einer Summe,, sondern nach Gattungen 
(z. B. Möbel, Kleider, Wäsche, Haus- und Küchengeräte, Spezereiwaren, 
Schnittwaren) und nach einem angemessenen Werte getrennt anzugeben, und 
es muß zu ersehen sein, in welchen Räumen die zu versichernden Gegen 
stände sich befinden. Dies erleichtert dem Versicherten eine richtige Wertbe- 
slimmung, uns eine richtige Prämienfeststellung und ermöglicht, namentlich 
bei teilweisen Schäden, eine leichtere und raschere Ermittlung des Schadens; 
Gegenstände aller Art, deren einzelne Stucke einen ATert von K 200.— über 
steigen, wie Maschinen, Gemälde, Kunstsachen, Pretiosen, Instrumente und 
ähnliche -sind einzeln zu versichern. Bei den Fahrnis-Versicherungen in kleinen, 
und mittleren Städten, sowie in Dörfern sind stets Verzeichnisse der Ver 
sicherungsgegenstände einzureichen, um dem Versicherten und der Versiche 
rungsgesellschaft ein richtiges Bild Uber die Angemessenheit der Versiche 
rungssumme zu schaffen. — Bei Erntefrüchten im Geströh muß die Anzahl der 
Mandel oder Kreuze einer jeden G etreidegattung mit ihrem Werte genau bemerkt 
und besonders angezeigt werden, ob es aus eigener Ernte gewonnen, oder 
zum Handel bestimmt ist, ob die Ernte durch Frost, Hage! oder andere Plagen 
oder Beschädigungen gelitten hat, ob die Körner und das Stroh nach dem 
Ausdrusch versichert bleiben sollen und in welchen Räumen. -— Nutztiere:.. 
Das gewöhnliche Nutzvieh einer und derselben Gattung kann in einem 
Gesamtbeträge versichert werden: diesen Gesamtbetrag findet man, wenn 
man die Anzahl der Tiere derselben Gattung mit einem mäßigen Durchschnitts 
werte für jedes Stück multipliziert. Sollten einzelne vorzüglich wertvolle 
Stucke Vieh zu höheren Preisen versichert werden, so sind sie int Anträge 
so genau kenntlich zu machen, daß eine Verwechslung nicht stattfinden kann. 
•— Bei Warenversicherungen sind die einzelnen Lagerräume nach ihrer Bau 
art genau zu verzeichnen und anzugeben, ob sie durch Türen, Fenster oder 
Maueröffnungen miteinander verbunden sind. — Für Fabriksversicherungen 
bestehen besondere Antragsformulare. Bei der Versicherung der Vorräte ist 
der Fabriksbesitzer darauf aufmerksam zu machen, daß er nicht nur die rohen 
Stoffe und die fertigen Waren, ■ sondern auch die in Arbeit befindlichen Stoffe, 
außerdem die Maschinen,die Triebwerke, die Fabriksgeräte und die Utensilien 
gesondert versichere, um dadurch die Berechnung im Schadenfalle zu er 
leichtern. 
d) Grundriß. Jedem Antrag muß eine mit einfachen Strichen aüsgeführte 
Situationsskizze (Grundriß, einfache Handzeichnung) beigefügt Werden, aus 
welcher ersichtlich ist: wie weit die dem Antragsteller gehörigen und die 
im Anträge bezeichneten Gebäude untereinander entfernt stehen, wie weit die 
Nächbärgebäude nach rechts, links, vor-, und rückwärts von den im Anträg e 
für die Versicherung bezeichneten Gebäuden entfernt sind und welche Häus 
nummern die Nachbargebäude tragen. Besteht kein Zweifel, daß die Nach 
bargebäude nach allen vier Seiten mindestens 100 Meter von den zur Ver 
sicherung gehörigen Gebäuden entfernt sind, so kann die nähere Angabe der 
Entfernungen unterbleiben und genügt die' Bezeichnung: „Nach allen vier 
Seiten mehr als 100 Meter frei.” 
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