Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Die Entfernung der einzelnen Gebäude voneinander und von der nächsten 
Nachbarschaft wird°nach Metern angegeben, die TUrverbindungen zwischen 
den Gebäuden werden durch einfache Querstriche, die Brandmauern durch 
zwei starke Striche bezeichnet. 
e) Unterzeichnung des Antrages. Der Antrag und der Grundriß sind 
vom Antragsteller oder von seinem Spezialbevollmächtigten oder Prokuristen 
eigenhändig mit Vor- und Zunamen zu unterzeichnen, in ballen der Schreib 
unkunde muß ein Namensfertiger zugezogen werden; niemals aber darf ein 
Agent den Antrag für die Partei unterzeichnen. 
f) Prämie. In dem Anträge wollen Sie den nach Ihrer Meinung an 
gemessenen tarifmäßigen Prämiensatz vorschlagen, dessen endgiltige Fest 
stellung natürlich der Generalagentschaft Vorbehalten bleibt. 
Der Prämiensatz gilt für einjährige Versicherungen; Versicherungen 
mit mehrjähriger Dauer entweder mit Vorausbezahlung der Prämie, sind so 
wohl dem Interesse der Gesellschaft und des Agenten, als auch dem Vorteile 
des Versicherten am förderlichsten; dem Versicherten insbesondere ersparen 
sie die Mühe der jährlichen Einreichung des Versicherungsantrages und die 
Sorge um die rechtzeitige Erneuerung der Versicherung, außerdem sichern 
sie ihm für längere Zeit die Aufrechthaltung des Versicherungsvertrages 
und schützen ihn gegen eine Erhöhung der vereinbarten Prämiensätze. 
Zum besseren Verständnisse der Prämienbestimmung und des Pramien- 
tarifes bitten wir folgendes zu beachten: 
Der Gewerbebetrieb, welcher in dem Risiko, d.h. im Versicherungsraume 
auf dem Grundstücke oder in dessen nächster Nachbarschaft ausgeiibt wird, 
äußert einen großen Einfluß auf die Feuersgefahr. Man unterscheidet . 
Gewöhnliche Feuerversicherungen mit gewöhnlicher, einfacher Feuers 
gefahr (ohne feuergefährlichen Gewerbebetrieb, ohne Landwirtschaft, ohne 
Fabriksbetrieb), d. h. wenn die Gebäude lediglich zu Wohnungen oder zu 
Versammlungen ohne feuergefährliche Einrichtungen dienen (z. B. Kirche, 
Schule, Amtsgebäude u. dgl.) oder für ungefährliche Gewerbebetriebe (z. B. 
Schuster, Steinmetz, Kupferschmied, Hufschmied u. dgl.) benutzt werden, 
wenn die versicherten Gegenstände nicht durch die Art der Benutzung des 
Gebäudes, sondern nur durch den Hinzutritt ungewöhnlicher latsachen und 
Ereignisse (z. B. unbemerkte Mängel der Feuerungsanlagen, Unvorsichtig 
keit beim Gebrauch von Eicht oder Feuer, absichtliche Brandlegung oder 
Blitz) bedroht sind. Wir nehmen an, daß derartige Risiken die Feuersgefahr 
für die Nachbarschaft nicht vermehren. 
Feuergefährliche Versicherungen oder Versicherungen mit erhöhter 
Feuersgefahr. Hierzu gehören Gewerbe, bei welchen leicht brennbare Stoffe 
(Holz, Stroh, Flachs, Papier, Baumwolle u. dgl.) verarbeitet oder in den zum 
Geschäftsbetriebe verwendeten Räumen aufgespeichert werden, feiner dei 
Landwirtschaftsbetrieb, sowie Heu-, Stroh- oder Getreideschobei und alle 
solche Fabriksbetriebe, welche nicht als höchst feuergefährlich bezeichnet 
werden. Durch derartige Betriebe wird in der Regel die Feuersgefahr auch 
für die Nachbarschaft vermehrt. 
Höchst feuergefährliche Versicherungen, bei welchen leicht brennbare 
Stoffe in großer Menge aufgespeichert, verarbeitet oder erzeugt werden 
(Petroleumlager, Dampfmühlen, chemische Fabriken, explodierender oder leicht 
entzündlicher Stoffe, Gummiwaren-, Mineralöl-, Papierfabriken, Spiritus 
raffinerien, Zuckerraffinerien, Zündholzfabriken u. dgl.), ferner öffentliche 
Theater, Ausstellungsgebäude, Zirkusgebäude usw. Solche Risiken bewirken 
auch für die Nachbarschaft eine bedeutende Vermehrung der Feuersgefahr. 
Der Prämiensatz für eine Feuerversicherung wird daher nicht bloß nach 
der Bauart und der Dachung, sondern auch nach der Feuersgefahr, welcher 
die versicherten Gegenstände durch den Gewerbebetrieb ausgesetzt werden, 
beurteilt.
	        
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