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Die Entfernung der einzelnen Gebäude voneinander und von der nächsten
Nachbarschaft wird°nach Metern angegeben, die TUrverbindungen zwischen
den Gebäuden werden durch einfache Querstriche, die Brandmauern durch
zwei starke Striche bezeichnet.
e) Unterzeichnung des Antrages. Der Antrag und der Grundriß sind
vom Antragsteller oder von seinem Spezialbevollmächtigten oder Prokuristen
eigenhändig mit Vor- und Zunamen zu unterzeichnen, in ballen der Schreib
unkunde muß ein Namensfertiger zugezogen werden; niemals aber darf ein
Agent den Antrag für die Partei unterzeichnen.
f) Prämie. In dem Anträge wollen Sie den nach Ihrer Meinung an
gemessenen tarifmäßigen Prämiensatz vorschlagen, dessen endgiltige Fest
stellung natürlich der Generalagentschaft Vorbehalten bleibt.
Der Prämiensatz gilt für einjährige Versicherungen; Versicherungen
mit mehrjähriger Dauer entweder mit Vorausbezahlung der Prämie, sind so
wohl dem Interesse der Gesellschaft und des Agenten, als auch dem Vorteile
des Versicherten am förderlichsten; dem Versicherten insbesondere ersparen
sie die Mühe der jährlichen Einreichung des Versicherungsantrages und die
Sorge um die rechtzeitige Erneuerung der Versicherung, außerdem sichern
sie ihm für längere Zeit die Aufrechthaltung des Versicherungsvertrages
und schützen ihn gegen eine Erhöhung der vereinbarten Prämiensätze.
Zum besseren Verständnisse der Prämienbestimmung und des Pramien-
tarifes bitten wir folgendes zu beachten:
Der Gewerbebetrieb, welcher in dem Risiko, d.h. im Versicherungsraume
auf dem Grundstücke oder in dessen nächster Nachbarschaft ausgeiibt wird,
äußert einen großen Einfluß auf die Feuersgefahr. Man unterscheidet .
Gewöhnliche Feuerversicherungen mit gewöhnlicher, einfacher Feuers
gefahr (ohne feuergefährlichen Gewerbebetrieb, ohne Landwirtschaft, ohne
Fabriksbetrieb), d. h. wenn die Gebäude lediglich zu Wohnungen oder zu
Versammlungen ohne feuergefährliche Einrichtungen dienen (z. B. Kirche,
Schule, Amtsgebäude u. dgl.) oder für ungefährliche Gewerbebetriebe (z. B.
Schuster, Steinmetz, Kupferschmied, Hufschmied u. dgl.) benutzt werden,
wenn die versicherten Gegenstände nicht durch die Art der Benutzung des
Gebäudes, sondern nur durch den Hinzutritt ungewöhnlicher latsachen und
Ereignisse (z. B. unbemerkte Mängel der Feuerungsanlagen, Unvorsichtig
keit beim Gebrauch von Eicht oder Feuer, absichtliche Brandlegung oder
Blitz) bedroht sind. Wir nehmen an, daß derartige Risiken die Feuersgefahr
für die Nachbarschaft nicht vermehren.
Feuergefährliche Versicherungen oder Versicherungen mit erhöhter
Feuersgefahr. Hierzu gehören Gewerbe, bei welchen leicht brennbare Stoffe
(Holz, Stroh, Flachs, Papier, Baumwolle u. dgl.) verarbeitet oder in den zum
Geschäftsbetriebe verwendeten Räumen aufgespeichert werden, feiner dei
Landwirtschaftsbetrieb, sowie Heu-, Stroh- oder Getreideschobei und alle
solche Fabriksbetriebe, welche nicht als höchst feuergefährlich bezeichnet
werden. Durch derartige Betriebe wird in der Regel die Feuersgefahr auch
für die Nachbarschaft vermehrt.
Höchst feuergefährliche Versicherungen, bei welchen leicht brennbare
Stoffe in großer Menge aufgespeichert, verarbeitet oder erzeugt werden
(Petroleumlager, Dampfmühlen, chemische Fabriken, explodierender oder leicht
entzündlicher Stoffe, Gummiwaren-, Mineralöl-, Papierfabriken, Spiritus
raffinerien, Zuckerraffinerien, Zündholzfabriken u. dgl.), ferner öffentliche
Theater, Ausstellungsgebäude, Zirkusgebäude usw. Solche Risiken bewirken
auch für die Nachbarschaft eine bedeutende Vermehrung der Feuersgefahr.
Der Prämiensatz für eine Feuerversicherung wird daher nicht bloß nach
der Bauart und der Dachung, sondern auch nach der Feuersgefahr, welcher
die versicherten Gegenstände durch den Gewerbebetrieb ausgesetzt werden,
beurteilt.