Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Außerdem wird berücksichtigt, ob im Brandfalle die versicherten 
Gegenstände leicht einer großen Beschädigung ausgesetzt sind (z. B. Glas 
waren und andere leicht zerbrechliche Waren, feine Stahlwaren, Gemälde, 
Kunstgegenstände usw.). 
Über die richtige Anwendung dieser Bestimmungen wird Ihnen von Fall 
zu Fall die Generalagentschaft gern weitere Aufschlüsse erteilen. 
g) Die Darangabe. Um ein willkürliches Zurücktreten der Partei vom 
Versicherungsantrag und deshalb vergebliche Bemühungen und Kosten zu 
verhüten, empfiehlt es sich, daß der Agent in geeigneten Fällen bei dem 
Anträge von der Partei eine verhältnismäßige Darangabe (etwa >/ 4 des un 
gefähren Prämienbetrages) einhebe, welche zug'unsten der Gesellschaft ver 
fällt, wenn die Partei die ausgefertigte Polizze nicht annimmt oder den vollen 
Prämienbetrag binnen 14 Tagen nach Eingang der Polizze bei dem Agenten 
nicht bezahlt hat. Hieraus geht hervor, daß die Darangabe niemals ein Recht 
auf Schadenvergütung verleiht. Von der Darangabe ist im Anträge Vor 
merkung zu machen. Sie wird der Partei zurückerstattet, wenn die Versiche 
rung von der Gesellschaft abgelehnt wird. 
h) Das Versicherungsschild. Die Anbringung eines Versieherung-s- 
schildes an den der rachsüchtigen Brandstiftung leicht ausgesetzten Versiche 
rungsgegenständen, wie Tristen, Schobern (an Stangen zu befestigen!), 
Scheuern, ist ausdrücklich zur Bedingung zu machen. Die Kosten der Schilder 
werden von der Generalagentschaft in der Polizze berechnet. 
Sie können die Schilder nach Wunsch einzeln oder auf Vorrat von 
der Generalagentschaft erhalten, welche beim etwaigen Rücktritt des Agenten 
den nicht verbrauchten unbeschädigten Schildervorrat als bare Zahlung zu- 
rücknimmt. 
i) Ortsbeschreibung. Jedem ersten Anträge aus einem Orte, in welchem 
wir noch keine Versicherungen geleistet haben, ist eine genaue Ortsbe 
schreibung nach Anleitung des dazu bestimmten P'ormulars beizulegen; die 
Generalagentschaft bedarf derselben, um die größere oder geringere Feuer 
gefährlichkeit des Ortes kennen zu lernen und danach die Prämie richtig 
bemessen zu können. 
k) Einsendung des Antrages. Der Antrag ist portofrei (d. h. mit aus 
reichenden Briefmarken versehen) mit nächster Post an die Generalagent 
schaft einzusenden, welche Ihnen beim Vierteljahrsäbschlusse die Portoaus 
lagen vergütet. Eine Verzögerung der Einsendung des Antrages kann Ihnen 
im Schadenfalle Ersatzansprüche des Antragstellers zuziehen! 
Im allgemeinen ersuchen wir Sie, im Interesse der Solidität unserer 
Anstalt, unsere Herren Generalagenten, welche nach den bestehenden Geschäfts 
einrichtungen auf sorgfältige Abfassung der Versicherungsanträge dringen 
werden, nach Kräften in diesem Streben zu unterstützen. Sie werden dadurch 
uns die richtige Beurteilung der übernommenen Gefahr ermöglichen, die 
schnelle Ausfertigung der Polizze befördern, und vor allem Zweifel und 
Streitigkeiten mit dem Versicherten verhüten, welche leicht entstehen, wenn 
die wirklichen Versicherangsverhältnisse nicht schon beim Beginn der Ver 
sicherung, sondern erst nach einem Brandunglück ermittelt werden. 
§6. Die Polizze, die Prämienscheine und die Erneuerungsscheine. 
Sobald die Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag 
(Polizze) Ihnen von der Generalagentschaft zugesendet worden ist, ersuchen 
Sie die Partei, die Polizze gegen Einzahlung des Versicherungsentgeltes, d. i. 
der Prämiesamt Nebenkosten, in Empfang zu nehmen; die Polizze darf jedoch 
nicht früher ausgehändigt werden und tritt nicht früher in Kraft, als bis jene 
Zahlung bar und vollständig erfolgt ist. Der Empfang des Versicherungs 
entgeltes mit Angabe des Zahlungstages wird von Ihnen sowohl auf der Ver 
sicherungsurkunde selbst, als auch im Kassenbuch sofort vorgemerkt (§ 9). 
Pis ist dem Agenten nicht gestattet, dem Antragsteller die Prämie zu borgen
	        
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